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   AG Brakel, 22.07.2015 - 2 F 86/14   

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AG Brakel, 22.07.2015 - 2 F 86/14 (https://dejure.org/2015,68007)
AG Brakel, Entscheidung vom 22.07.2015 - 2 F 86/14 (https://dejure.org/2015,68007)
AG Brakel, Entscheidung vom 22. Juli 2015 - 2 F 86/14 (https://dejure.org/2015,68007)
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Wird zitiert von ...

  • OLG Hamm, 04.03.2015 - 2 UF 207/14

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur

    In einem weiteren Verfahren nimmt die Antragsgegnerin den Antragsteller beim Amtsgericht - Familiengericht - Brakel auf Ausgleich von Steuernachteilen in Anspruch (Az. 2 F 86/14).

    Sie war zudem nicht mit dem Aktenzeichen des vorliegenden Verfahrens (2 F 88/13) sondern mit dem Aktenzeichen des vorgenannten weiteren Verfahrens 2 F 86/14 versehen und wurde daher beim Amtsgericht zunächst entsprechend dem Aktenzeichen dem dortigen, von der Antragsgegnerin eingeleiteten Verfahren zugeordnet.

    Nach Eingang der Beschwerdebegründung wies der Senat mit weiterem Schreiben vom 16.12.2014 darauf hin, dass die entgegen § 117 Abs. 1 S. 2 FamFG am 24.11.2014 beim Amtsgericht eingereichte Beschwerdebegründung vom 21.11.2014 am 15.12.2014 beim Oberlandesgericht eingegangen sei, nachdem mit anwaltlichem Schriftsatz vom 8.12.2014 - unter Bezugnahme auf eine Verfügung des Amtsgerichts vom 2.12.2014 - dem Amtsgericht mitgeteilt worden sei, dass die fälschlicherweise mit dem Aktenzeichen 2 F 86/14 versehene Beschwerdebegründung dem Verfahren 2 F 88/13 zuzuordnen sei.

    Der Senat hat eine dienstliche Äußerung des Richters T, ordentlicher Dezernent der beim Amtsgericht Brakel geführten Verfahren 2 F 88/13 und 2 F 86/14, zu der Frage eingeholt, ob ihm der Schriftsatz der Rechtsanwälte G und Partner vom 21.11.2014, der mit dem Aktenzeichen 2 F 86/14 versehen war, nach Ablauf der am 11.11.2014 in dem Verfahren 2 F 86/14 verfügten Dreiwochenfrist am 2.12.2014 oder bereits zuvor zur Kenntnis gebracht worden ist, ggf. wann, und wann aufgefallen ist, dass dieser Schriftsatz die Beschwerdebegründung in dem Verfahren AG Brakel, Az. 2 F 88/13 darstellt.

    "Der mit dem Aktenzeichen 2 F 86/14 versehene Schriftsatz der Rechtsanwälte G und Partner vom 21.11.2014 ging ausweislich des Eingangsstempels am 24.11.2014 beim Amtsgericht Brakel ein.

    Ich gehe davon aus, dass die Akte 2 F 86/14 am 25.11.2014 beim zuständigen Dezernenten mit dem vorbenannten Schriftsatz vorlag.

    Dass in dem laufenden Verfahrenskostenhilfeverfahren unter dem Aktenzeichen 2 F 86/14 tatsächlich eine Beschwerdebegründung für das Verfahren 2 F 88/13 vorlag, ist erst nach inhaltlicher Bearbeitung der Akte am 2.12.2014 aufgefallen.

    Wie der zuständige Richter in seiner dienstlichen Äußerung ausgeführt hat, ist der Umstand, dass in dem laufenden Verfahrenskostenhilfeverfahren unter dem Az. 2 F 86/14 tatsächlich eine Beschwerdebegründung für das Verfahren 2 F 88/13 vorlag, erst nach inhaltlicher Bearbeitung der Akte am 2.12.2014 aufgefallen.

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