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   AG Brakel, 26.09.2014 - 2 F 88/13   

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https://dejure.org/2014,64094
AG Brakel, 26.09.2014 - 2 F 88/13 (https://dejure.org/2014,64094)
AG Brakel, Entscheidung vom 26.09.2014 - 2 F 88/13 (https://dejure.org/2014,64094)
AG Brakel, Entscheidung vom 26. September 2014 - 2 F 88/13 (https://dejure.org/2014,64094)
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Hamm, 04.03.2015 - 2 UF 207/14

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur

    Durch den angefochtenen Beschluss ist der Antrag des Antragstellers, das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Brakel vom 5.6.2008, Az. 2 F 79/03, dahingehend abzuändern, dass mit Wirkung ab 1.6.2013 seine Verpflichtung zu nachehelichen Unterhaltszahlungen an die Antragsgegnerin entfällt, zurückgewiesen worden (Az. 2 F 88/13).

    Sie war zudem nicht mit dem Aktenzeichen des vorliegenden Verfahrens (2 F 88/13) sondern mit dem Aktenzeichen des vorgenannten weiteren Verfahrens 2 F 86/14 versehen und wurde daher beim Amtsgericht zunächst entsprechend dem Aktenzeichen dem dortigen, von der Antragsgegnerin eingeleiteten Verfahren zugeordnet.

    Bei Bearbeitung der Akte am 2.12.2014 bemerkte der zuständige Richter das Versehen des Antragstellers und bat mit Verfügung vom selben Tage um Klarstellung, ob der Schriftsatz vom 21.11.2014 der Akte 2 F 88/13 zuzuordnen sei.

    Nach Eingang der Beschwerdebegründung wies der Senat mit weiterem Schreiben vom 16.12.2014 darauf hin, dass die entgegen § 117 Abs. 1 S. 2 FamFG am 24.11.2014 beim Amtsgericht eingereichte Beschwerdebegründung vom 21.11.2014 am 15.12.2014 beim Oberlandesgericht eingegangen sei, nachdem mit anwaltlichem Schriftsatz vom 8.12.2014 - unter Bezugnahme auf eine Verfügung des Amtsgerichts vom 2.12.2014 - dem Amtsgericht mitgeteilt worden sei, dass die fälschlicherweise mit dem Aktenzeichen 2 F 86/14 versehene Beschwerdebegründung dem Verfahren 2 F 88/13 zuzuordnen sei.

    Der Senat hat eine dienstliche Äußerung des Richters T, ordentlicher Dezernent der beim Amtsgericht Brakel geführten Verfahren 2 F 88/13 und 2 F 86/14, zu der Frage eingeholt, ob ihm der Schriftsatz der Rechtsanwälte G und Partner vom 21.11.2014, der mit dem Aktenzeichen 2 F 86/14 versehen war, nach Ablauf der am 11.11.2014 in dem Verfahren 2 F 86/14 verfügten Dreiwochenfrist am 2.12.2014 oder bereits zuvor zur Kenntnis gebracht worden ist, ggf. wann, und wann aufgefallen ist, dass dieser Schriftsatz die Beschwerdebegründung in dem Verfahren AG Brakel, Az. 2 F 88/13 darstellt.

    Dass in dem laufenden Verfahrenskostenhilfeverfahren unter dem Aktenzeichen 2 F 86/14 tatsächlich eine Beschwerdebegründung für das Verfahren 2 F 88/13 vorlag, ist erst nach inhaltlicher Bearbeitung der Akte am 2.12.2014 aufgefallen.

    Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 26.9.2014 in dem Verfahren 2 F 88/13 war dem zuständigen Dezernenten bis zum 02.12.2014 nicht bekannt, da Beschwerdeeingang und Aktenversendung zum Oberlandesgericht während der Urlaubszeit des zuständigen Richters erfolgten.".

    Wie der zuständige Richter in seiner dienstlichen Äußerung ausgeführt hat, ist der Umstand, dass in dem laufenden Verfahrenskostenhilfeverfahren unter dem Az. 2 F 86/14 tatsächlich eine Beschwerdebegründung für das Verfahren 2 F 88/13 vorlag, erst nach inhaltlicher Bearbeitung der Akte am 2.12.2014 aufgefallen.

    Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 26.9.2014 in dem Verfahren 2 F 88/13 war dem zuständigen Dezernenten nach dem Inhalt seiner dienstlichen Äußerung bis zum 2.12.2014 nicht bekannt, da Beschwerdeeingang und Aktenversendung zum Oberlandesgericht während der Urlaubszeit des zuständigen Richters erfolgten.

  • OLG Hamm, 09.12.2015 - 2 WF 155/15

    Unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den genannten Beschluss des Familiengerichts Bezug genommen (Aktenzeichen: AG Brakel, 2 F 88/13).
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