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   AG Brandenburg, 01.06.2004 - 31 (32) C 79/04   

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AG Brandenburg, 01.06.2004 - 31 (32) C 79/04 (https://dejure.org/2004,34121)
AG Brandenburg, Entscheidung vom 01.06.2004 - 31 (32) C 79/04 (https://dejure.org/2004,34121)
AG Brandenburg, Entscheidung vom 01. Juni 2004 - 31 (32) C 79/04 (https://dejure.org/2004,34121)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • nomos.de PDF, S. 42

    Art. 233 §§ 11, 12 EGBGB; §§ 578, 580, 589 ZPO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Statthaftigkeit einer Restitutionsklage; Verstoß der Übereignung eines Grundstücks ohne Gegenleistung auf die BRD gegen Menschenrechte; Voraussetzungen der Wideraufnahme eines Verfahrens; Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Erlass eines Urteils in ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Restitutionsklage wegen Entscheidungen des EGMR

  • grundeigentum-verlag.de

    Restitutionsklage wegen Entscheidungen des EGMR

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJ 2004, 370
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 04.06.1998 - 2 DW 3.97

    Beamtenrecht - Keine Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens wegen einer

    Auszug aus AG Brandenburg, 01.06.2004 - 31 (32) C 79/04
    Sie hat durch Zustimmungsgesetz vom 07.08.1952 Eingang in das deutsche Recht gefunden und teilt dementsprechend den Rang des Zustimmungsgesetzes (Bundesverwaltungsgericht, NJW 1999, Seiten 1649 ff).

    Damit muss aber aus der Sicht des (nationalen) Bundesrechts der Fall eines Konventionsverstoßes oder einer konventionswidrigen Auslegung nicht in jeder Beziehung gleichgestellt werden (OLG Stuttgart, VRS Band 68, Seite 367; OLG Koblenz, MDR 1987, Seite 254; NdsDiszH, NVwZ 1998, Seite 1106; BVerwG, NJW 1999, Seiten 1649 ff).

    Es ist jedenfalls nicht Sache der Gerichte, diese Entscheidung an Stelle des Gesetzgebers zu treffen (BVerwG, NJW 1999, Seiten 1649 ff.).

    Aus der EMRK ergibt sich zwar auch die Verpflichtung der Vertragsparteien, die materielle Rechtskraft der Entscheidungen des EGMR in den jeweiligen personellen, sachlichen und zeitlichen Grenzen des Streitgegenstandes zu beachten, welche Folgen sich daraus für den Fall ergäben, dass eine (weitere) Vollstreckung einer innerstaatliche Gerichtsentscheidung in Frage stehen sollte, hat aber das BVerfG (NJW 1986, Seiten 1425 ff.) sowie das Bundesverwaltungsgericht (NJW 1999, Seiten 1649 ff.) dahinstehen lassen.

    Die Frage, ob es sich aus der Verpflichtung zur Beachtung der Entscheidung des EGMR etwa auch in "Parallelfällen" ein Wiederaufnahmegrund ergeben kann, bedarf hier daher keiner Entscheidung (vgl. hierzu analog: Bundesverwaltungsgericht, NJW 1999, Seiten 1649 ff).

    Diese Vorschrift garantiert nämlich nur eine wirksame Beschwerdemöglichkeit vor einer nationalen Instanz und eröffnet keinen Anspruch auf Erweiterung der im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Wiederaufnahmegründe (BVerfG, NJW 1986, Seiten 1425 ff.; BVerwG, NJW 1999, Seiten 1649 ff).

    Eine die Rechtskraft durchbrechende Wiederaufnahme des Verfahrens ist auch hier nicht möglich (BVerwG, NJW 1999, Seiten 1649 ff).

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte kann nämlich Hoheitsakte der Vertragsstaaten nicht aufheben, für nichtig erklären oder rückgängig machen (BVerwG, NJW 1999, Seiten 1649 ff; Landgericht Frankfurt/Oder, Urteil vom 05. März 2003, Aktenzeichen: 18 O 456/02).

  • BVerfG, 11.10.1985 - 2 BvR 336/85

    Keine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Entscheidung des EGMR

    Auszug aus AG Brandenburg, 01.06.2004 - 31 (32) C 79/04
    Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 11.10.1985 (NJW 1986, Seiten 1425 ff.) die Auffassung, dass der Entscheidung des EGMR eine die innerstaatliche Rechtsordnung unmittelbar gestaltende Wirkung nicht zukommt, aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht beanstandet und aus völkerrechtlicher Sicht gebilligt.

    Aus der EMRK ergibt sich zwar auch die Verpflichtung der Vertragsparteien, die materielle Rechtskraft der Entscheidungen des EGMR in den jeweiligen personellen, sachlichen und zeitlichen Grenzen des Streitgegenstandes zu beachten, welche Folgen sich daraus für den Fall ergäben, dass eine (weitere) Vollstreckung einer innerstaatliche Gerichtsentscheidung in Frage stehen sollte, hat aber das BVerfG (NJW 1986, Seiten 1425 ff.) sowie das Bundesverwaltungsgericht (NJW 1999, Seiten 1649 ff.) dahinstehen lassen.

    Somit verpflichtet auch das Grundgesetz nicht dazu, einem Urteil des EGMR, in dem festgestellt wird, dass die Entscheidung eines deutschen Gerichts unter Verletzung der Menschenrechtskonvention zu Stande gekommen sei, eine die Rechtskraft dieser Entscheidung beseitigende Wirkung beizumessen (BVerfG, NJW 1986, Seiten 1425 ff.).

    Diese Vorschrift garantiert nämlich nur eine wirksame Beschwerdemöglichkeit vor einer nationalen Instanz und eröffnet keinen Anspruch auf Erweiterung der im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Wiederaufnahmegründe (BVerfG, NJW 1986, Seiten 1425 ff.; BVerwG, NJW 1999, Seiten 1649 ff).

  • BFH, 27.09.1977 - VII K 1/76

    Restitutionsklage - Abweichende Rechtsauffassung - BFH-Urteil - EGH - Urteil in

    Auszug aus AG Brandenburg, 01.06.2004 - 31 (32) C 79/04
    Die Voraussetzungen des § 580 Nr. 6 und Nr. 7 ZPO liegen nach seinem Wortlaut hier nicht vor (vgl. hierzu analog: Bundesfinanzhof, NJW 1978, Seiten 511 f.).

    Die von der Klägerin als Wiederaufnahmegrund geltend gemachte Veröffentlichung des Urteils des EGMR vom 22. Januar 2004 ( NJW 2004, Seiten 923 ff. = NJ 2004, Seiten 167 ff.) ist zudem auch keine "Urkunde" im Sinne des § 580 Nr. 7b ZPO , weil sie nicht geeignet ist, zum Beweis von Tatsachen zu dienen, die in dem vorherigen, durch rechtskräftiges Endurteil abgeschlossenen Zivilverfahrens des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel festzustellen gewesen wären und zu einer für die Klägerin günstigeren Entscheidung geführt hätten (vgl. hierzu u.a.: Bundessozialgericht, Entscheidung vom 25. August 1982, Aktenzeichen: 12 RK 62/81; RegNr. 9917; VGH München, NVwZ 1993, Seiten 92 f.).Das Urteil des EGMR ist dementsprechend nicht als eine Urkunde im Sinne dieser Bestimmung anzusehen, da hierunter nur zu Beweiszwecken geeignete Urkunden fallen (VGH München, NVwZ 1993, Seiten 92 f.).Außerdem kann das spätere Ergehen einer Entscheidung des EGMR in der gleichen Rechtsfrage nicht unter dem Begriff "Auffinden einer anderen Urkunde" im Sinne der genannten Bestimmung subsumiert werden (Bundesfinanzhof, NJW 1978, Seiten 511 f.; VGH München, NVwZ 1993, Seiten 92 f.).

    Eine Restitutionsklage gegen ein rechtskräftiges Urteil eines deutschen Gerichts kann somit nicht darauf gestützt werden, dass der EGMR in einem späteren, in einer anderen Sache ergangenen Urteil eine von dem deutschen Gericht abweichende in Rechtsauffassung vertreten hat (Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27. September 1977, Aktenzeichen: VII K 1 /76 in BFHE 123, Seite 310 = NJW 1978, Seiten 511 f.; Bundesfinanzhof, Entscheidung vom 13. November 1986, Aktenzeichen: IX K 1/86 in BFH/NV 1987, Seiten 173 f.).

    Auch ist das Urteil nicht als eine Urkunde im Sinne dieser Bestimmung anzusehen, da hierunter nur zu Beweiszwecken geeignete Urkunden fallen (Bundesfinanzhof, NJW 1978, Seiten 511 f.).

  • EGMR, 13.06.1979 - 6833/74

    MARCKX v. BELGIUM

    Auszug aus AG Brandenburg, 01.06.2004 - 31 (32) C 79/04
    Wenn die innerstaatlichen Gesetze des Vertragsstaates nur eine unvollkommen Wiedergutmachung für die Folgen einer Entscheidung oder Maßnahme gestatten, kann der EGMR der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zubilligen ( EGMR, NJW 1979, Seite 2449).

    Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte selbst ausdrücklich anerkannt; dass der betroffene Staat aus Gründern der Rechtssicherheit Rechtsakte nicht wieder aufrollen muss, die vor dem Ergehen eines Urteils des EGMR lagen (NJW 1979, Seiten 2449 ff.).

  • BFH, 02.12.1998 - X R 15/97

    Senatszuständigkeit bei Wiederaufnahmeverfahren

    Auszug aus AG Brandenburg, 01.06.2004 - 31 (32) C 79/04
    Zwar lässt sich die Frage, ob in Fällen der hier streitigen Art der Richter des Amtsgerichts zuständig ist, der das zuvor rechtskräftig gewordene Urteil des Amtsgerichts erlassen hat oder der Richter des Amtsgerichts , der nunmehr auf Grund des Geschäftsverteilungsplanes des Amtsgerichts auf Grund des umgekehrten Rubrums entscheidungsbefugt ist, durch Auslegung des § 584 ZPO nicht beantworten, da in § 584 ZPO nur die "externe" Zuständigkeit des Gerichts als Institution in örtlicher, sachlicher und funktionale Hinsicht , geregelt ist (Bundesfinanzhof, NJW 1999, Seiten 2391 f.; OLG Köln, OLG-Report 1997, Seiten 272 f.; Bundesfinanzhof, Entscheidung vom 04. November 1998, Aktenzeichen: IV R 74/97 in BFH/NV 1999, Seite 641; Bundessozialgericht, Entscheidung vom 24. März 1988, Aktenzeichen: 5/5b RJ 92/86) und nicht die "interne" Entscheidungsbefugnis des Amtsgerichts, jedoch legt bereits der Wortlaut des Gesetzes insofern die Auslegung nahe, dass es sich beim Wiederaufnahmeverfahren um ein neues Verfahren handelt.

    Wegen dieser besonderen prozessualen Bedeutung der Entscheidung über den Wiederaufnahmegrund kann in dieser Hinsicht eine erfahrensrechtliche Einheit mit der Verhandlung des Vorprozesses dementsprechend nicht angenommen werden (Bundesfinanzhof, NJW 1999, Seiten 2391 f.), so dass das nunmehr erkennende Gericht auf Grund des Geschäftsverteilungsplans des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel auch das "intern" zuständige Gericht ist.

  • BSG, 25.08.1982 - 12 RK 62/81
    Auszug aus AG Brandenburg, 01.06.2004 - 31 (32) C 79/04
    Die von der Klägerin als Wiederaufnahmegrund geltend gemachte Veröffentlichung des Urteils des EGMR vom 22. Januar 2004 ( NJW 2004, Seiten 923 ff. = NJ 2004, Seiten 167 ff.) ist zudem auch keine "Urkunde" im Sinne des § 580 Nr. 7b ZPO , weil sie nicht geeignet ist, zum Beweis von Tatsachen zu dienen, die in dem vorherigen, durch rechtskräftiges Endurteil abgeschlossenen Zivilverfahrens des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel festzustellen gewesen wären und zu einer für die Klägerin günstigeren Entscheidung geführt hätten (vgl. hierzu u.a.: Bundessozialgericht, Entscheidung vom 25. August 1982, Aktenzeichen: 12 RK 62/81; RegNr. 9917; VGH München, NVwZ 1993, Seiten 92 f.).Das Urteil des EGMR ist dementsprechend nicht als eine Urkunde im Sinne dieser Bestimmung anzusehen, da hierunter nur zu Beweiszwecken geeignete Urkunden fallen (VGH München, NVwZ 1993, Seiten 92 f.).Außerdem kann das spätere Ergehen einer Entscheidung des EGMR in der gleichen Rechtsfrage nicht unter dem Begriff "Auffinden einer anderen Urkunde" im Sinne der genannten Bestimmung subsumiert werden (Bundesfinanzhof, NJW 1978, Seiten 511 f.; VGH München, NVwZ 1993, Seiten 92 f.).

    Fehlt aber somit dem Urteil des EGMR eine der in § 580 Nr. 7b ZPO geforderten Eigenschaften, ist der Rechtsbehelf der Restitutionsklage nicht statthaft (Bundessozialgericht, BSGE 29, Seite 10; Bundessozialgericht, Entscheidung vom 25. August 1982, Aktenzeichen: 12 RK 62/81; VGH München, NVwZ 1993, Seiten 92 f.).

  • OLG Koblenz, 12.08.1986 - 1 Ws 22/86

    Europäischer Gerichtshof; Verfahren; Wiederaufnahme

    Auszug aus AG Brandenburg, 01.06.2004 - 31 (32) C 79/04
    Damit muss aber aus der Sicht des (nationalen) Bundesrechts der Fall eines Konventionsverstoßes oder einer konventionswidrigen Auslegung nicht in jeder Beziehung gleichgestellt werden (OLG Stuttgart, VRS Band 68, Seite 367; OLG Koblenz, MDR 1987, Seite 254; NdsDiszH, NVwZ 1998, Seite 1106; BVerwG, NJW 1999, Seiten 1649 ff).
  • EGMR, 22.01.2004 - 46720/99

    Verletzung des Protokolls durch Eigentumsentziehung zu Gunsten des Staatas nach

    Auszug aus AG Brandenburg, 01.06.2004 - 31 (32) C 79/04
    Die von der Klägerin als Wiederaufnahmegrund geltend gemachte Veröffentlichung des Urteils des EGMR vom 22. Januar 2004 ( NJW 2004, Seiten 923 ff. = NJ 2004, Seiten 167 ff.) ist zudem auch keine "Urkunde" im Sinne des § 580 Nr. 7b ZPO , weil sie nicht geeignet ist, zum Beweis von Tatsachen zu dienen, die in dem vorherigen, durch rechtskräftiges Endurteil abgeschlossenen Zivilverfahrens des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel festzustellen gewesen wären und zu einer für die Klägerin günstigeren Entscheidung geführt hätten (vgl. hierzu u.a.: Bundessozialgericht, Entscheidung vom 25. August 1982, Aktenzeichen: 12 RK 62/81; RegNr. 9917; VGH München, NVwZ 1993, Seiten 92 f.).Das Urteil des EGMR ist dementsprechend nicht als eine Urkunde im Sinne dieser Bestimmung anzusehen, da hierunter nur zu Beweiszwecken geeignete Urkunden fallen (VGH München, NVwZ 1993, Seiten 92 f.).Außerdem kann das spätere Ergehen einer Entscheidung des EGMR in der gleichen Rechtsfrage nicht unter dem Begriff "Auffinden einer anderen Urkunde" im Sinne der genannten Bestimmung subsumiert werden (Bundesfinanzhof, NJW 1978, Seiten 511 f.; VGH München, NVwZ 1993, Seiten 92 f.).
  • BFH, 13.11.1986 - IX K 1/86

    Voraussetzngen für die die Stattgabe eines Antrags auf Wiederaufnahme des

    Auszug aus AG Brandenburg, 01.06.2004 - 31 (32) C 79/04
    Eine Restitutionsklage gegen ein rechtskräftiges Urteil eines deutschen Gerichts kann somit nicht darauf gestützt werden, dass der EGMR in einem späteren, in einer anderen Sache ergangenen Urteil eine von dem deutschen Gericht abweichende in Rechtsauffassung vertreten hat (Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27. September 1977, Aktenzeichen: VII K 1 /76 in BFHE 123, Seite 310 = NJW 1978, Seiten 511 f.; Bundesfinanzhof, Entscheidung vom 13. November 1986, Aktenzeichen: IX K 1/86 in BFH/NV 1987, Seiten 173 f.).
  • BFH, 04.11.1998 - IV R 74/97

    Wiederaufnahme des Verfahrens; zuständiges Gericht

    Auszug aus AG Brandenburg, 01.06.2004 - 31 (32) C 79/04
    Zwar lässt sich die Frage, ob in Fällen der hier streitigen Art der Richter des Amtsgerichts zuständig ist, der das zuvor rechtskräftig gewordene Urteil des Amtsgerichts erlassen hat oder der Richter des Amtsgerichts , der nunmehr auf Grund des Geschäftsverteilungsplanes des Amtsgerichts auf Grund des umgekehrten Rubrums entscheidungsbefugt ist, durch Auslegung des § 584 ZPO nicht beantworten, da in § 584 ZPO nur die "externe" Zuständigkeit des Gerichts als Institution in örtlicher, sachlicher und funktionale Hinsicht , geregelt ist (Bundesfinanzhof, NJW 1999, Seiten 2391 f.; OLG Köln, OLG-Report 1997, Seiten 272 f.; Bundesfinanzhof, Entscheidung vom 04. November 1998, Aktenzeichen: IV R 74/97 in BFH/NV 1999, Seite 641; Bundessozialgericht, Entscheidung vom 24. März 1988, Aktenzeichen: 5/5b RJ 92/86) und nicht die "interne" Entscheidungsbefugnis des Amtsgerichts, jedoch legt bereits der Wortlaut des Gesetzes insofern die Auslegung nahe, dass es sich beim Wiederaufnahmeverfahren um ein neues Verfahren handelt.
  • BSG, 14.11.1968 - 10 RV 471/65

    Beweiswürdigung - Beweiswert einer Urkunde - Einführung neuer Beweismittel -

  • BSG, 24.03.1988 - 5/5b RJ 92/86
  • BGH, 27.03.1968 - VIII ZR 141/65

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung

  • EGMR, 15.05.2003 - 72203/01

    RISSMANN, HÖLLER et LOTH contre l'ALLEMAGNE

  • EGMR, 30.06.2005 - 72552/01

    Rechtmäßigkeit der Entziehung des im Rahmen der Bodenreform erworbenen

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