Rechtsprechung
AG Brandenburg, 27.04.2018 - 47 F 18/18 |
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Brandenburg, 28.08.2018 - 15 UF 100/18
Vollstreckung einer Rückführungsanordnung
Die Verpflichtete ist durch vollstreckbare Rückführungsanordnung des Amtsgerichts - Familiengerichts - Brandenburg an der Havel vom 27. April 2018 - 47 F 18/18 - verpflichtet, die Kinder ..., geboren ... 2009, und ..., geboren ... 2012, nach ... zurückzuführen und für den Fall, dass sie der Verpflichtung nicht nachkommt, dem Berechtigten oder einer von ihm bestimmten Person zum Zwecke der Rückführung nach ... herauszugeben.Gegen die Verpflichtete wird wegen Nichterfüllung der Rückführungsverpflichtung gemäß Ziffer 1. des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengerichts - Brandenburg an der Havel vom 27. April 2018 - 47 F 18/18 - ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,- EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, 10 Tage Ordnungshaft festgesetzt.
- OLG Brandenburg, 29.05.2018 - 15 UF 100/18
Hinweis auf die Verfristung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des …
Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengerichts - Brandenburg an der Havel vom 27. April 2018 - 47 F 18/18 - wird angeordnet.Die Kindesmutter wird darauf hingewiesen, dass ihr am 22. Mai 2018 beim Amtsgericht eingegangenes Rechtsmittel, soweit es als Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Brandenburg an der Havel vom 27. April 2018 - 47 F 18/18 - angesehen werden kann, unzulässig ist, weil die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 40 Abs. 2 Satz 2 IntFamRVG), auf die in der dem Beschluss beigegebenen Rechtsbehelfsbelehrung zutreffend hingewiesen worden ist, nicht gewahrt ist.
- OLG Brandenburg, 09.07.2018 - 15 UF 100/18
Verwerfung der Beschwerde gegen eine Rückführungsanordnung als unzulässig, da die …
Das am 22. Mai 2018 beim Amtsgericht eingegangene Rechtsmittel der Kindesmutter wird, soweit es als Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Brandenburg an der Havel vom 27. April 2018 - 47 F 18/18 - angesehen werden kann, auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 40 Abs. 2 Satz 2 IntFamRVG ) nicht gewahrt ist. - OLG Brandenburg, 09.08.2018 - 15 UF 100/18 Das am 22. Mai 2018 beim Amtsgericht eingegangene Rechtsmittel der Kindesmutter wird, soweit es als Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Brandenburg an der Havel vom 27. April 2018 - 47 F 18/18 - angesehen werden kann, auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 40 Abs. 2 Satz 2 IntFamRVG) nicht gewahrt ist.