Rechtsprechung
AG Breisach, 07.06.2004 - UR II 7/01 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Auslegung der Gesellschaftssteuerrichtlinie (RL 69/335/EWG); Kostenansatz nach deutschem Recht für eine Grundbuchberichtigung nach Verschmelzung zweier Genossenschaften; Wert der Grundstücke als Grundlage für die Berechnung von Abgaben infolge einer Grundbuchberichtigung
- notare-wuerttemberg.de , S. 70
Richtlinie 69/335/EWG; Richtlinien 73/79/EWG
Gesellschaftssteuer - ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Breisach, 07.06.2004 - UR II 7/01
- EuGH, 15.06.2006 - C-264/04
- AG Breisach, 15.01.2007 - UR II 7/01
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Karlsruhe, 24.09.2002 - 14 Wx 133/00
Kosten eines badischen Urkundsnotars: Unvereinbarkeit der Kostenansätze für …
Auszug aus AG Breisach, 07.06.2004 - UR II 7/01
Am 24. September 2002 hat das Oberlandesgericht Karlsruhe -Zivilsenate in Freiburg- unter Az. 14 Wx 133/00 jedoch einen Beschluss gefasst, durch den die Anwendung der Richtlinie 69/335/EWG erheblich eingeschränkt werden soll (Aktenseiten 59 bis 70 der Akten des Amtsgerichts B. UR II 7/01).Das Oberlandesgericht Karlsruhe vertritt in seinem Beschluss vom 24. September 2002 -Zivilsenate in Freiburg- Az. 14 Wx 133/00 die Meinung, dass zwischen Gebühren für eine staatliche Dienstleistung und Steuern keine Unterscheidung zu treffen sei.
- EuGH, 21.06.2001 - C-206/99
SONAE
Auszug aus AG Breisach, 07.06.2004 - UR II 7/01
In dem Verfahren "Fantask" (C-188/95 Slg. 1997 I 6783) wurden die Ausführungen präzisiert und im Urteil "SONAE" (C- 206/99 Slg. 2001 I 4679 Randnummer 36) wurde klargestellt, dass zwar das Fehlen einer Obergrenze ein Indiz dafür ist, dass einer Abgabe, die nach dem Wert des eingetragenen Vorgangs berechnet wird, kein Gebührencharakter im Sinne der Richtlinie 69/335/ zukommt, dass ihr aber allein das Bestehen einer solchen Obergrenze keinen Gebührencharakter verleihen kann. - EuGH, 20.04.1993 - C-71/91
Ponente Carni und Cispadana Costruzioni / Amministrazione delle finanze dello …
Auszug aus AG Breisach, 07.06.2004 - UR II 7/01
Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs (Ponente Carni - C-71/91 und C-178/91 Slg. 1993 I 1915) ist eine Abgabe, deren Höhe keinen Zusammenhang mit den Kosten des besonderen Dienstes aufweist oder sich nach den tatsächlichen Kosten des Vorgangs richten, nicht als Abgabe mit Gebührencharakter im Sinne von Artikel 12 Lit. e) anzusehen.