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AG Bremen, 06.09.2018 - 5 C 28/18 |
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- AG Bremen, 26.10.2017 - 6 C 353/16
Mieterhöhung - Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen
Auszug aus AG Bremen, 06.09.2018 - 5 C 28/18
Mit Anwaltsschreiben vom '16.11.2017 forderten die Kläger, nachdem unter dem 26.10.2017 in erster lnstanz (A2.. 6 C 353/16) ein für eine Mitmietpartei günstiges Urteil ergangen war, die Beklagte vergeblich zur Rückzahlung von 3.126,13 (Juli2016 bis November 2017 je 183, 89) bis zum 30.11.2017 auf .Sie berufen sich auf ein bezüglich Mitmietern am 25-07-2A18 ergangenes Benrfr.rrgsurteildes tandgerictrts Bremen zur Geschäfis-Nr.: 1 S 282t17 (erste lnstarz AZ:6 C 353/16).
- BGH, 21.03.2007 - XII ZR 176/04
Anforderungen an die Form einer Erhöhungserklärung
Auszug aus AG Bremen, 06.09.2018 - 5 C 28/18
Wenn dann der Mieter Zahlung leistet, nimmt er nicht konkludent ein Angebot auf Vertragsänderung an, denn eine einseitige rechtsgestaltende Willenserklärung hat keinen Angebotscharakter (BGH NZM 2007, 514). - BGH, 25.01.2006 - VIII ZR 47/05
Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen wegen des Einbaus neuer Fenster
Auszug aus AG Bremen, 06.09.2018 - 5 C 28/18
Eine Nachbesserung der Modernisierungsmieterhöhungserklärung ist im Prozess - anders als beim Zustimmungsverlangen auf die ortsübliche Vergleichsmiete - nicht möglich (BGH NJW 2006, 1126), so dass es auf die mit Schriftsatz vom 10.08.2018 vorgelegten Anlagenkonvolute nicht ankommt.