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   AG Bremen, 06.11.2020 - 8 C 273/20   

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https://dejure.org/2020,35212
AG Bremen, 06.11.2020 - 8 C 273/20 (https://dejure.org/2020,35212)
AG Bremen, Entscheidung vom 06.11.2020 - 8 C 273/20 (https://dejure.org/2020,35212)
AG Bremen, Entscheidung vom 06. November 2020 - 8 C 273/20 (https://dejure.org/2020,35212)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • RA Kotz

    Anrechnung vorgerichtlicher Inkassokosten auf Verfahrensgebühr späterer Prozessbevollmächtigter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • AG Leipzig, 07.01.2020 - 108 C 2014/19
    Auszug aus AG Bremen, 06.11.2020 - 8 C 273/20
    Lediglich hinsichtlich des Erstattungsanspruchs wird diese Vergütung auf die vergleichbare Vergütung eines Rechtsanwalts beschränkt, vgl. § 4 Abs. 5 EGRDG (vgl. NJW-Spezial 2020, 125 zu AG Leipzig Beschl. v. 7.1.2020 - 108 C 2014/19, BeckRS 2020, 358; LG Dortmund, Urteil vom 18. September 2018 - 25 O 227/18 -, juris; BeckOK RDG/Günther, 15. Ed. 1.10.2020, RDG § 10 Rn. 97, 98).

    3 Abs. 4 VV RVG schon deswegen ausscheiden, da die Geschäftsgebühr - oder wie hier die Inkassovergütung in vergleichbarer Höhe - von einer anderen Person verdient worden ist (so AG Leipzig, Beschluss vom 07. Januar 2020 - 108 C 2014/19 -, juris; für den Fall des Anwaltswechsels: BGH Beschl. v. 10.12.2009 - VII ZB 41/09, BeckRS 2010, 869; von dem ausgehend auch der Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 24.06.2020, Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht, BT-Drucksache 19/20348, S. 52: "Denn auch wenn die für einen Inkassodienstleister [...] entstandene Vergütung schon mangels Personenidentität nicht auf die Verfahrensgebühr der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts im streitigen Verfahren angerechnet werden kann, so wird der Schadensersatzanspruch des Gläubigers doch auf den Betrag begrenzt, der entstandenen wäre, wenn eine solche Anrechnung möglich gewesen wäre.").

  • BGH, 10.12.2009 - VII ZB 41/09

    Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen

    Auszug aus AG Bremen, 06.11.2020 - 8 C 273/20
    3 Abs. 4 VV RVG schon deswegen ausscheiden, da die Geschäftsgebühr - oder wie hier die Inkassovergütung in vergleichbarer Höhe - von einer anderen Person verdient worden ist (so AG Leipzig, Beschluss vom 07. Januar 2020 - 108 C 2014/19 -, juris; für den Fall des Anwaltswechsels: BGH Beschl. v. 10.12.2009 - VII ZB 41/09, BeckRS 2010, 869; von dem ausgehend auch der Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 24.06.2020, Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht, BT-Drucksache 19/20348, S. 52: "Denn auch wenn die für einen Inkassodienstleister [...] entstandene Vergütung schon mangels Personenidentität nicht auf die Verfahrensgebühr der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts im streitigen Verfahren angerechnet werden kann, so wird der Schadensersatzanspruch des Gläubigers doch auf den Betrag begrenzt, der entstandenen wäre, wenn eine solche Anrechnung möglich gewesen wäre.").

    Hiernach ist eine Anrechnung ausgeschlossen, wenn beide Gebühren (Geschäfts- und Verfahrensgebühr) von verschiedenen Rechtsanwälten verdient worden sind (vgl. BGH Beschl. v. 10.12.2009 - VII ZB 41/09, BeckRS 2010, 869).

  • LG Dortmund, 18.09.2018 - 25 O 227/18
    Auszug aus AG Bremen, 06.11.2020 - 8 C 273/20
    Lediglich hinsichtlich des Erstattungsanspruchs wird diese Vergütung auf die vergleichbare Vergütung eines Rechtsanwalts beschränkt, vgl. § 4 Abs. 5 EGRDG (vgl. NJW-Spezial 2020, 125 zu AG Leipzig Beschl. v. 7.1.2020 - 108 C 2014/19, BeckRS 2020, 358; LG Dortmund, Urteil vom 18. September 2018 - 25 O 227/18 -, juris; BeckOK RDG/Günther, 15. Ed. 1.10.2020, RDG § 10 Rn. 97, 98).
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