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   AG Bremen, 08.12.2020 - 18 C 99/20   

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https://dejure.org/2020,41807
AG Bremen, 08.12.2020 - 18 C 99/20 (https://dejure.org/2020,41807)
AG Bremen, Entscheidung vom 08.12.2020 - 18 C 99/20 (https://dejure.org/2020,41807)
AG Bremen, Entscheidung vom 08. Dezember 2020 - 18 C 99/20 (https://dejure.org/2020,41807)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Anspruch auf Ersatz der Ticketkosten gegen den Tickethändler bei coronabedingter Veranstaltungsabsage durch den Veranstalter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Hamm, 30.07.2009 - 4 U 69/09

    Formularmäßige Vereinbarung eines Rücknahmerechts beim Verkauf von Konzertkarten

    Auszug aus AG Bremen, 08.12.2020 - 18 C 99/20
    Die Beklagte haftet wegen einer solchen Unmöglichkeit aber gerade nicht, weil sie ihre Leistung bereits in vollem Umfang erbracht und überhaupt keinen Einfluss darauf hat, ob das Konzert durchgeführt wird oder nicht (OLG Hamm, MMR 2010, 30ff).

    23 Dieses Ergebnis erscheint auch sachgerecht, weil die Beklagte ihre Leistung bereits in vollem Umfang erbracht und überhaupt keinen Einfluss darauf hat, ob das Konzert durchgeführt wird oder nicht (OLG Hamm, Urteil vom 30.07.2009 - 4 U 69/09; a.A. AG Bremen, Urteil vom 02. Oktober 2020 - 9 C 272/20).

  • AG Bremen, 02.10.2020 - 9 C 272/20

    Coronakrise: Konzertabsage, Eintrittskarte, Rückzahlungsanspruch

    Auszug aus AG Bremen, 08.12.2020 - 18 C 99/20
    Insoweit tritt mit der Übersendung und Übereignung des Papiertickets bzw. der Übermittlung des Datencodes beim Onlineticket gerade nicht nur der Gefahrenübergang im Sinne der §§ 453, 446 BGB, sondern Erfüllung im Sinne des § 362 I BGB ein (a.A. AG Bremen, Urteil vom 02. Oktober 2020 - 9 C 272/20).

    23 Dieses Ergebnis erscheint auch sachgerecht, weil die Beklagte ihre Leistung bereits in vollem Umfang erbracht und überhaupt keinen Einfluss darauf hat, ob das Konzert durchgeführt wird oder nicht (OLG Hamm, Urteil vom 30.07.2009 - 4 U 69/09; a.A. AG Bremen, Urteil vom 02. Oktober 2020 - 9 C 272/20).

  • BGH, 23.08.2018 - III ZR 192/17

    Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Onlineanbieters für Veranstaltungstickets:

    Auszug aus AG Bremen, 08.12.2020 - 18 C 99/20
    Denn die juristischen Begriffe "Kommissionsgeschäft" oder "Kommission" finden ebenfalls im allgemeinen Sprachgebrauch Verwendung und beschreiben regelmäßig auch dort, dass der Verkäufer im eigenen Namen fremde Waren für fremde Rechnung verkauft (BGH, Urteil vom 23. August 2018 - III ZR 192/17).
  • AG Dortmund, 19.07.2018 - 425 C 970/18

    Kaufvertrag, Konzertkarten, Ticketbörse, Ticketbande, Super Sicht,

    Auszug aus AG Bremen, 08.12.2020 - 18 C 99/20
    So haftet sie etwa, wenn sie ein Ticket übermittelt, welches nicht zum Zugang berechtigt (z.B. doppelt ausgestelltes Ticket) oder aber ein Ticket übermittelt, welches lediglich Zugang zu einem Sitzplatz mit schlechter Sicht bietet, jedoch ein solches mit "Super Sicht" bestellt wurde (vgl. AG Dortmund, NJW-RR 2018, 1208).
  • BGH, 09.05.2012 - IV ZR 1/11

    Private Krankenversicherung: Nachträgliche Einstufung eines ursprünglich

    Auszug aus AG Bremen, 08.12.2020 - 18 C 99/20
    § 313 ist nicht anwendbar, wenn sich durch die Störung ein Risiko verwirklicht, das eine Partei zu tragen hat (BGH NJW 2012, 2733).
  • AG Brandenburg, 18.05.2021 - 31 C 131/20

    Kauf von Veranstaltungs-Tickets auf Ticket-Vorverkaufsinternetplattform -

    Der juristische Begriff des "Kommissionsgeschäfts" oder der "Kommission" finden insofern auch im allgemeinen Sprachgebrauch Verwendung und beschreibt regelmäßig auch dort, dass der Verkäufer fremde Waren für fremde Rechnung verkauft ( BGH , Urteil vom 23.08.2018, Az.: III ZR 192/17, u.a. in: NJW 2019, Seiten 47 f.; AG Schwetzingen , Urteil vom 08.04.2021, Az.: 51 C 175/20; AG Bremen , Urteil vom 08.12.2020, Az.: 18 C 99/20, u.a. in: BeckRS 2020, Nr. 35521 ).

    Als Verkäufer ist vielmehr die Streitverkündete - d.h. die Firma ...GmbH mit Sitz in D... - anzusehen, was sich insbesondere auch aus dem von den Parteien vorgelegten Unterlagen (AGB´s der Beklagten und den Auszügen aus der Internetplattform der Beklagten) sowie dem E-Mail-Schriftverkehr ( AG Schwetzingen , Urteil vom 08.04.2021, Az.: 51 C 175/20 AG Bremen , Urteil vom 08.12.2020, Az.: 18 C 99/20, u.a. in: BeckRS 2020, Nr. 35521 ) und vor allem auch aus dem Schreiben der Streitverkündeten vom 28.02.2021 (Blatt 155 der Akte) ergibt, demzufolge die Streitverkündete - d.h. die Firma...GmbH mit Sitz in D... - sogar ausdrücklich bestätigt hat, dass sie den Kaufpreis für die hier streitbefangenen zwei Tickets von der Beklagten gemäß dem von der Beklagtenseite eingereichten Kontoauszug (Blatt 154 der Akte) schon am 21.01.2020 erhalten hatte.

    Zwar unterliegen die hier streitigen AGB´s der Beklagten der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB, da die Beklagte entsprechend ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Kommissionärin tätig wurde ( BGH , Urteil vom 23.08.2018, Az.: III ZR 192/17, u.a. in: NJW 2019, Seiten 47 f.; AG Bremen , Urteil vom 08.12.2020, Az.: 18 C 99/20, u.a. in: BeckRS 2020, Nr. 35521 AG Bremen , Urteil vom 02.10.2020, Az.: 9 C 272/20; AG Dortmund , Urteil vom 19.07.2018, Az.: 425 C 970/18; AG Wernigerode , Urteil vom 22.02.2007, Az.: 10 C 659/06 ), jedoch geht das erkennende Gericht nach Prüfung dieser AGB´s hier davon aus, dass diese AGB´s den inhaltlichen Vorgaben des § 307 Abs. 1 BGB genügen.

    Selbst wenn die Beklagte also nicht nur Vermittlerin sondern tatsächlich Verkäuferin der Tickets gewesen wäre, würde sie wegen einer solchen Unmöglichkeit hier wohl auch nicht haften, da sie ihre Leistung bereits in vollem Umfang erbracht hat und überhaupt keinen Einfluss darauf hatte, ob das Konzert tatsächlich durchgeführt wird oder nicht ( OLG Hamm , Urteil vom 30.07.2009, Az. 4 U 69/09, u.a. in: MMR 2010, Seite 30; AG Schwetzingen , Urteil vom 08.04.2021, Az.: 51 C 175/20; AG Bremen , Urteil vom 08.12.2020, Az.: 18 C 99/20, u.a. in: BeckRS 2020, Nr. 35521 ).

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