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AG Bremen, 16.01.2020 - 16 C 313/19 |
Volltextveröffentlichungen (3)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Anwendbarkeit der Fluggastrechte-VO auf zu Firmentarifen gebuchte Flüge
Papierfundstellen
- NZV 2020, 431
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (1)
- AG Köln, 04.11.2016 - 136 C 155/15
Voraussetzungen eines Anspruchs auf Zahlung einer Entschädigung wegen zweifacher …
Auszug aus AG Bremen, 16.01.2020 - 16 C 313/19
Kennzeichnend für diese Öffentlichkeiten ist, dass die Personengruppen anhand objektiver Kriterien (z. B. Alter, Ausbildungsphase) einer Gemeinschaft zuordenbar sind (dieses wiederum ist strittig für sog. Journalisten-Tarife, vgl. AG Köln, Urteil vom 04.11.2016 - 136 C 155/15, Rn. 30ff.).
- LG Köln, 17.03.2020 - 11 S 33/19
Fluggastrechte bei Flugverspätung - Ausgleichsanspruch bei Buchung über …
Nach Ansicht des AG Hamburg zum Beispiel ist die Anwendbarkeit der Verordnung bei reduzierten Firmentarifen nicht ausgeschlossen (AG Hamburg, Verf. v. 01.11.2019, 23a C 83/19), während das AG Köln (AG Köln, Urteil vom 04.11.2016, 136 C 155/15) und das AG Bremen (AG Bremen, Urteil vom 16.01.2020, 16 C 313/19) die Verordnung bei reduzierten Firmentarifen für nicht anwendbar halten.Insoweit mag es für das Merkmal der Öffentlichkeit durchaus auch genügen, wenn ein Tarif nur einer bestimmten, nach objektiven persönlichen Kriterien definierten Teilöffentlichkeit zugänglich ist, wie dies etwa bei Kinder- und Seniorentarifen der Fall ist (so auch z.B. AG Bremen, Urteil vom 16.01.2020, 16 C 313/19).
Die Gewährung des Tarifs knüpft also an ein Kriterium inter partes an, das von den Parteien des Rahmenvertrages festgelegt wurde (AG Bremen, Urteil vom 16.01.2020, 16 C 313/19).
- LG Köln, 15.03.2021 - 11 S 101/20 Nach Ansicht des AG Hamburg ist zum Beispiel die Anwendbarkeit der Verordnung bei reduzierten Firmentarifen nicht ausgeschlossen (AG Hamburg, Verf. v. 01.11.2019, 23a C 83/19), während einzelne Abteilungen des AG Köln (AG Köln, Urteil vom 04.11.2016, 136 C 155/15), das AG Bremen (AG Bremen, Urteil vom 16.01.2020, 16 C 313/19) und das AG Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, Urteil vom 4.4.2019 - 32 C 1964/18) die Verordnung bei reduzierten Firmentarifen für nicht anwendbar halten.
Insoweit mag es für das Merkmal der Öffentlichkeit durchaus auch genügen, wenn ein Tarif nur einer bestimmten, nach objektiven persönlichen Kriterien definierten Teilöffentlichkeit zugänglich ist, wie dies etwa bei Kinder- und Seniorentarifen der Fall ist (so auch z.B. AG Bremen, Urteil vom 16.01.2020, 16 C 313/19).
Die Gewährung des Tarifs knüpft also an ein Kriterium inter partes an, das von den Parteien des Rahmenvertrages festgelegt wurde (AG Bremen, Urteil vom 16.01.2020, 16 C 313/19).
- LG Köln, 24.07.2020 - 11 S 195/19 Nach Ansicht des AG Hamburg zum Beispiel ist die Anwendbarkeit der Verordnung bei reduzierten Firmentarifen nicht ausgeschlossen (AG Hamburg, Verf. v. 01.11.2019, 23a C 83/19), während das AG Köln (AG Köln, Urteil vom 04.11.2016, 136 C 155/15) und das AG Bremen (AG Bremen, Urteil vom 16.01.2020, 16 C 313/19) die Verordnung bei reduzierten Firmentarifen für nicht anwendbar halten.
Insoweit mag es für das Merkmal der Öffentlichkeit durchaus auch genügen, wenn ein Tarif nur einer bestimmten, nach objektiven persönlichen Kriterien definierten Teilöffentlichkeit zugänglich ist, wie dies etwa bei Kinder- und Seniorentarifen der Fall ist (so auch z.B. AG Bremen, Urteil vom 16.01.2020, 16 C 313/19).
Die Gewährung des Tarifs knüpft also an ein Kriterium inter partes an, das von den Parteien des Rahmenvertrages festgelegt wurde (AG Bremen, Urteil vom 16.01.2020, 16 C 313/19).
- LG Köln, 17.11.2020 - 11 S 373/19 Nach Ansicht des AG Hamburg ist zum Beispiel die Anwendbarkeit der Verordnung bei reduzierten Firmentarifen nicht ausgeschlossen (AG Hamburg, Verf. v. 01.11.2019, 23a C 83/19), während das AG Köln (AG Köln, Urteil vom 04.11.2016, 136 C 155/15), das AG Bremen (AG Bremen, Urteil vom 16.01.2020, 16 C 313/19) und das AG Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, Urteil vom 4.4.2019 - 32 C 1964/18) die Verordnung bei reduzierten Firmentarifen für nicht anwendbar halten.
Insoweit mag es für das Merkmal der Öffentlichkeit durchaus auch genügen, wenn ein Tarif nur einer bestimmten, nach objektiven persönlichen Kriterien definierten Teilöffentlichkeit zugänglich ist, wie dies etwa bei Kinder- und Seniorentarifen der Fall ist (so auch z.B. AG Bremen, Urteil vom 16.01.2020, 16 C 313/19).
Die Gewährung des Tarifs knüpft also an ein Kriterium inter partes an, das von den Parteien des Rahmenvertrages festgelegt wurde (AG Bremen, Urteil vom 16.01.2020, 16 C 313/19).
- LG Köln, 15.03.2021 - 11 S 157/20 Nach Ansicht des AG Hamburg ist die Verordnung auf reduzierte Firmentarife anwendbar (AG Hamburg, Verf. v. 01.11.2019, 23a C 83/19), während einzelne Abteilungen des AG Köln (AG Köln, Urteil vom 04.11.2016, 136 C 155/15), das AG Bremen (AG Bremen, Urteil vom 16.01.2020, 16 C 313/19) und das AG Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, Urteil vom 4.4.2019 - 32 C 1964/18) die Verordnung bei reduzierten Firmentarifen für nicht anwendbar halten.
Insoweit mag es für das Merkmal der Öffentlichkeit durchaus auch genügen, wenn ein Tarif nur einer bestimmten, nach objektiven persönlichen Kriterien definierten Teilöffentlichkeit zugänglich ist, wie dies etwa bei Kinder- und Seniorentarifen der Fall ist (so auch z.B. AG Bremen, Urteil vom 16.01.2020, 16 C 313/19).
Die Gewährung des Tarifs knüpft also an ein Kriterium inter partes an, das von den Parteien des Rahmenvertrages festgelegt wurde (AG Bremen, Urteil vom 16.01.2020, 16 C 313/19).
- LG Köln, 06.10.2020 - 11 S 332/19 Nach Ansicht des AG Hamburg zum Beispiel ist die Anwendbarkeit der Verordnung bei reduzierten Firmentarifen nicht ausgeschlossen (AG Hamburg, Urteil v. 01.11.2019, 23a C 83/19), während das AG Köln (AG Köln, Urteil vom 04.11.2016, 136 C 155/15) und das AG Bremen (AG Bremen, Urteil vom 16.01.2020, 16 C 313/19) die Verordnung bei reduzierten Firmentarifen für nicht anwendbar halten.
Insoweit mag es für das Merkmal der Öffentlichkeit durchaus auch genügen, wenn ein Tarif nur einer bestimmten, nach objektiven persönlichen Kriterien definierten Teilöffentlichkeit zugänglich ist, wie dies etwa bei Kinder- und Seniorentarifen der Fall ist (so auch z.B. AG Bremen, Urteil vom 16.01.2020, 16 C 313/19).
Die Gewährung des Tarifs knüpft also an ein Kriterium inter partes an, das von den Parteien des Rahmenvertrages festgelegt wurde (AG Bremen, Urteil vom 16.01.2020, 16 C 313/19).
- LG Köln, 24.07.2020 - 11 S 275/19 Nach Ansicht des AG Hamburg zum Beispiel ist die Anwendbarkeit der Verordnung bei reduzierten Firmentarifen nicht ausgeschlossen (AG Hamburg, Verf. v. 01.11.2019, 23a C 83/19), während das AG Köln (AG Köln, Urteil vom 04.11.2016, 136 C 155/15) und das AG Bremen (AG Bremen, Urteil vom 16.01.2020, 16 C 313/19) die Verordnung bei reduzierten Firmentarifen für nicht anwendbar halten.
Insoweit mag es für das Merkmal der Öffentlichkeit durchaus auch genügen, wenn ein Tarif nur einer bestimmten, nach objektiven persönlichen Kriterien definierten Teilöffentlichkeit zugänglich ist, wie dies etwa bei Kinder- und Seniorentarifen der Fall ist (so auch z.B. AG Bremen, Urteil vom 16.01.2020, 16 C 313/19).
Die Gewährung des Tarifs knüpft also an ein Kriterium inter partes an, das von den Parteien des Rahmenvertrages festgelegt wurde (AG Bremen, Urteil vom 16.01.2020, 16 C 313/19).