Rechtsprechung
   AG Bremen, 18.01.2018 - 9 C 61/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,588
AG Bremen, 18.01.2018 - 9 C 61/17 (https://dejure.org/2018,588)
AG Bremen, Entscheidung vom 18.01.2018 - 9 C 61/17 (https://dejure.org/2018,588)
AG Bremen, Entscheidung vom 18. Januar 2018 - 9 C 61/17 (https://dejure.org/2018,588)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,588) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • RA Kotz

    Nichtbeförderung wegen nachträglicher Flugverlegung - Ausgleichszahlungsanspruch

  • reise-recht-wiki.de

    Nachträgliche Verlegung eines Fluges

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Auf einen Flug am Vortag umgebucht - Airline kann nicht beweisen, dass sie die Fluggäste darüber informiert hat: Fluggästen steht Ausgleich zu

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 565
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 07.10.2008 - X ZR 96/06

    EuGH-Vorlage zur Verpflichtung des Flugunternehmens zu Ausgleichszahlungen bei

    Auszug aus AG Bremen, 18.01.2018 - 9 C 61/17
    Dieser Umstand ist indessen unbeachtlich, weil eine Umbuchung nach der Rechtsprechung des BGH gleich dem Fall einer Nichtbeförderung zu behandeln ist (BGH, EuGH-Vorlage vom 07. Oktober 2008 - X ZR 96/06 -, juris).

    Wenn ein Passagier unfreiwillig von dem geplanten und tatsächlich durchgeführten Flug auf einen anderen Flug umgebucht wird, liegt bezogen auf den ursprünglichen Flug eine Nichtbeförderung vor (BGH, EuGH-Vorlage vom 07. Oktober 2008 - X ZR 96/06 - Rn. 11, juris).

    Die Verlegungen (Umbuchungen) durch Dritte sollen nicht anders zu behandeln sein, als Verlegungen durch das Luftfahrtunternehmen selbst, auch deswegen, weil ein Fluggast nicht überprüfen kann, wer die Änderung tatsächlich veranlasst hat; er erfährt dies in der Regel erst mit der Mittelung, dass einer Umbuchung stattgefunden hat (BGH, EuGH-Vorlage vom 07. Oktober 2008 - X ZR 96/06 -Rn. 16, juris).

  • BGH, 17.03.2015 - X ZR 34/14

    Zur Beförderungsverweigerung durch Umbuchung der Teilnehmer einer

    Auszug aus AG Bremen, 18.01.2018 - 9 C 61/17
    Ebenso braucht sich der Fluggast bei einer Flugumbuchung nicht zur Abfertigung des ursprünglich geplanten Fluges einzufinden, da der BGH in der Mitteilung über eine Flugumbuchung, die ohne Zustimmung des Fluggastes erfolgt, eine vorweggenommene Beförderungsverweigerung sieht (BGH, Urteil vom 17. März 2015 - X ZR 34/14 - Rn. 26, BGHZ 204, 291-302).

    Aber selbst im letzteren Fall wird das ausführende Luftfahrtunternehmen von seiner Haftung nach der Fluggastrechteverordnung nicht entbunden.Der BGH geht sogar von einer grundsätzlichen Zurechenbarkeit des Verhaltens des Reiseveranstalters dem ausführenden Luftfahrtunternehmen gegenüber aus (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2015 - X ZR 34/14 - Rn. 26, BGHZ 204, 291-302 zur Zurechenbarkeit einer Umbuchungsmitteilung).

  • BGH, 26.11.2009 - Xa ZR 132/08

    Tatsächlich ausführendes Luftfahrtunternehmen i.S.d. Art. 2 Buchst. b

    Auszug aus AG Bremen, 18.01.2018 - 9 C 61/17
    Nach Art. 2 lit. b der Verordnung, ist "ausführendes Luftfahrtunternehmen" das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen - juristischen oder natürlichen - Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt." Indem die Begriffsbestimmung auf die Durchführung des Fluges abstellt und hiervon die zugrunde liegende Vertragsbeziehung abgrenzt, die der Fluggast auch zu einem anderen Unternehmen begründen könne, macht die Legaldefinition in der deutschen Sprachfassung deutlich, dass für den Begriff des ausführenden Luftfahrtunternehmens allein maßgeblich ist, welches Unternehmen mit dem von ihm bereit gestellten Flugzeug und Personal die Beförderungsleistung tatsächlich erbringt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 113/08 -, juris; BGH, Urteil vom 26. November 2009 - Xa ZR 132/08 -, juris; BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - X ZR 73/16 -, juris; BGH, Urteil vom 08. August 2017 - X ZR 101/16 -, juris).

    Nach der Rechtsprechung des BGH wird bei Kooperationen von Luftfahrtunternehmen (wie etwa dem Code-Sharing) nur das jeweilige ausführende Luftfahrtunternehmen Ansprüchen aus der Fluggastrechteverordnung ausgesetzt, unabhängig davon, mit wem der Fluggast den Luftbeförderungsvertrag geschlossen hat (BGH, Urteil vom 08. August 2017 - X ZR 101/16 -Rn. 18, juris; BGH, Urteil vom 26. November 2009 - Xa ZR 132/08 - Rn. 5, juris).

  • BGH, 08.08.2017 - X ZR 101/16

    Berufungsbeschwer: Abweisung einer Klage gegen eine Fluggesellschaft auf

    Auszug aus AG Bremen, 18.01.2018 - 9 C 61/17
    Nach Art. 2 lit. b der Verordnung, ist "ausführendes Luftfahrtunternehmen" das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen - juristischen oder natürlichen - Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt." Indem die Begriffsbestimmung auf die Durchführung des Fluges abstellt und hiervon die zugrunde liegende Vertragsbeziehung abgrenzt, die der Fluggast auch zu einem anderen Unternehmen begründen könne, macht die Legaldefinition in der deutschen Sprachfassung deutlich, dass für den Begriff des ausführenden Luftfahrtunternehmens allein maßgeblich ist, welches Unternehmen mit dem von ihm bereit gestellten Flugzeug und Personal die Beförderungsleistung tatsächlich erbringt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 113/08 -, juris; BGH, Urteil vom 26. November 2009 - Xa ZR 132/08 -, juris; BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - X ZR 73/16 -, juris; BGH, Urteil vom 08. August 2017 - X ZR 101/16 -, juris).

    Nach der Rechtsprechung des BGH wird bei Kooperationen von Luftfahrtunternehmen (wie etwa dem Code-Sharing) nur das jeweilige ausführende Luftfahrtunternehmen Ansprüchen aus der Fluggastrechteverordnung ausgesetzt, unabhängig davon, mit wem der Fluggast den Luftbeförderungsvertrag geschlossen hat (BGH, Urteil vom 08. August 2017 - X ZR 101/16 -Rn. 18, juris; BGH, Urteil vom 26. November 2009 - Xa ZR 132/08 - Rn. 5, juris).

  • BGH, 25.02.2016 - X ZR 35/15

    Fluggastrechte: Erstattung der Anwaltskosten für die erstmaligen Geltendmachung

    Auszug aus AG Bremen, 18.01.2018 - 9 C 61/17
    Die Beklagte hat nicht vorgetragen, die Kläger hinreichend informiert zu haben; insofern kommt es auf die Frage, ob zum Zeitpunkt der Mandatierung bereits (schuldhafter) Zahlungsverzug vorlag, nicht mehr an (vgl. BGH Urt. v. 25.02.2016 - X ZR 35/15).
  • LG Düsseldorf, 27.04.2007 - 22 S 435/06

    Ausgleichsanspruch nach der Verordnung über eine gemeinsame Regelung für

    Auszug aus AG Bremen, 18.01.2018 - 9 C 61/17
    Außerdem muss das ausführende Luftfahrtunternehmen ohnehin für die Flugverlegungen, die aus den o.g. Gründen der Nichtbeförderung gleichgestellt sind, verschuldensunabhängig einstehen; das Luftfahrtunternehmens kann sich bei Ansprüchen wegen Nichtbeförderung nicht exkulpieren (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 27. April 2007 - 22 S 435/06 - Rn. 12, 15-17, juris; Führich, Reiserecht, 5. Auflage, Rdn. 1021).
  • AG Düsseldorf, 16.05.2017 - 41 C 192/16

    Annullierung eines Fluges aufgrund eines außergewöhnlichen Umstands im Sinne des

    Auszug aus AG Bremen, 18.01.2018 - 9 C 61/17
    Eine Umorganisation der Flugplanung ist nach dem bereits Ausgeführten dagegen mit diesen Gründen nicht vergleichbar (AG Düsseldorf, EuGH-Vorlage vom 16. Mai 2017 - 41 C 192/16 -, juris; gegenteilige Auffassung vgl. AG Rüsselsheim, Urteil vom 20. Januar 2017 - 3 C 923/16 (37) -, juris).
  • AG Rüsselsheim, 20.01.2017 - 3 C 923/16

    Fluggastrechte - Nichtbeförderung bei Flugstornierung durch den Reiseveranstalter

    Auszug aus AG Bremen, 18.01.2018 - 9 C 61/17
    Eine Umorganisation der Flugplanung ist nach dem bereits Ausgeführten dagegen mit diesen Gründen nicht vergleichbar (AG Düsseldorf, EuGH-Vorlage vom 16. Mai 2017 - 41 C 192/16 -, juris; gegenteilige Auffassung vgl. AG Rüsselsheim, Urteil vom 20. Januar 2017 - 3 C 923/16 (37) -, juris).
  • BGH, 28.08.2012 - X ZR 128/11

    Fluggäste müssen auf einem Anschlussflug auch dann mitgenommen werden, wenn das

    Auszug aus AG Bremen, 18.01.2018 - 9 C 61/17
    Gemäß Art. 3 II lit. a der VO EG Nr. 261/2004 müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: Der Fluggast muss in Besitz einer bestätigten Buchung sein, sich zur angegeben Zeit, aber spätestens 45 Minuten vor dem Abflug zur Abfertigung eingefunden haben, und der Einstieg muss ihm ohne vertretbare Gründe verweigert werden (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2009 - Xa ZR 78/08 - Rn. 8, juris; BGH, Urteil vom 28. August 2012 - X ZR 128/11 - Rn. 22, juris).
  • BGH, 10.10.2017 - X ZR 73/16

    Ausgleichszahlung bei Verspätung des für einen annullierten Flug angebotenen

    Auszug aus AG Bremen, 18.01.2018 - 9 C 61/17
    Nach Art. 2 lit. b der Verordnung, ist "ausführendes Luftfahrtunternehmen" das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen - juristischen oder natürlichen - Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt." Indem die Begriffsbestimmung auf die Durchführung des Fluges abstellt und hiervon die zugrunde liegende Vertragsbeziehung abgrenzt, die der Fluggast auch zu einem anderen Unternehmen begründen könne, macht die Legaldefinition in der deutschen Sprachfassung deutlich, dass für den Begriff des ausführenden Luftfahrtunternehmens allein maßgeblich ist, welches Unternehmen mit dem von ihm bereit gestellten Flugzeug und Personal die Beförderungsleistung tatsächlich erbringt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 113/08 -, juris; BGH, Urteil vom 26. November 2009 - Xa ZR 132/08 -, juris; BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - X ZR 73/16 -, juris; BGH, Urteil vom 08. August 2017 - X ZR 101/16 -, juris).
  • BGH, 28.05.2009 - Xa ZR 113/08

    Zu Fluggastrechten bei verspäteten Zubringerflügen

  • AG Köln, 07.08.2017 - 142 C 511/16

    Bestimmung des ausführenden Luftfahrtunternehmens

  • LG Hamburg, 29.06.2017 - 309 S 89/16

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der

  • BGH, 30.04.2009 - Xa ZR 78/08

    Kein Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung wegen

  • LG Landshut, 18.05.2015 - 12 S 2435/14

    Umbuchung des vorgesehenen Fluges als antizipierte Beförderungsverweigerung

  • BGH, 12.09.2017 - X ZR 102/16

    Fluggastrechte bei "Wet Lease"

  • BVerfG, 21.01.2022 - 2 BvR 946/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Erstattung vorgerichtlicher

    Einerseits wurde die Erstattungsfähigkeit derartiger Rechtsanwaltskosten bejaht (AG Hannover, Urteil vom 31. Juli 2012 - 517 C 13641/11 -, juris, Rn. 12; AG Düsseldorf, Urteil vom 11. Juni 2013 - 43 C 15606/12 -, juris, Rn. 15; AG Bremen, Urteil vom 12. Juni 2014 - 9 C 72/14 -, juris, Rn. 9 ff., und Urteil vom 18. Januar 2018 - 9 C 61/17 -, juris, Rn. 33; AG Charlottenburg, Urteil vom 5. Januar 2017 - 203 C 441/16 -, juris, Rn. 3 ff.; AG Köln, Urteil vom 6. März 2017 - 112 C 278/16 -, juris, Rn. 3 f.; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 18. Januar 2018 - 2-24 S 235/17 -, juris, Rn. 47 f., und Urteil vom 20. August 2018 - 2-24 S 109/17 -, juris, Rn. 46 ff.; LG Köln, Urteil vom 4. September 2018 - 11 S 265/17 -, juris, Rn. 18 ff.), andererseits verneint (AG Rüsselsheim, Urteil vom 18. Juli 2012 - 3 C 219/12 -, juris, Rn. 23 f.; AG Düsseldorf, Urteil vom 13. November 2013 - 51 C 10439/13 -, juris, Rn. 7 ff.; AG Charlottenburg, Urteil vom 17. Januar 2014 - 234 C 237/13 -, juris, Rn. 17).

    Nach dem Hinweis des Amtsgerichts, dass die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nur unter den Voraussetzungen des Verzugs erstattungsfähig seien, führten die Beschwerdeführer weitere entgegenstehende Rechtsprechung verschiedener Amtsgerichte an (AG Bremen, Urteil vom 18. Januar 2018 - 9 C 61/17 - AG Charlottenburg, Urteil vom 5. Januar 2017 - 203 C 441/16 - AG Köln, Urteil vom 6. März 2017 - 112 C 278/16 -).

  • LG Landshut, 07.08.2019 - 13 S 1823/19

    Mehrfacher Anspruch auf Ausgleichsleistung eines Fluggastes bei Kumulation der

    Einen vergleichbaren Fall hatte das Amtsgericht Bremen zu entscheiden (Urteil vom 18.1.2018, Az.: 9 C 61/17).
  • LG Saarbrücken, 24.08.2018 - 10 S 122/17

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Ausgleichszahlung / Außergewöhnliche Umstände /

    In der Informationspflicht liegt eine Nebenpflicht aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis zwischen Fluggesellschaft und dem Fluggast, deren Verletzung eine Schadensersatzpflicht dem Grunde nach auslöst (BGH, Urt. v. 25.2.2016 - X ZR 36/15, juris; AG Hannover, Urt. v. 5.7.2017 - 410 C 1393/17, juris; AG Bremen, Urt. v. 18.1.2018 - 9 C 61/17, juris; AG Charlottenburg, Urt. v. 5.1.2017 - 203 C 441/16, juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht