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   AG Bremen, 18.01.2019 - 9 C 86/18   

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https://dejure.org/2019,787
AG Bremen, 18.01.2019 - 9 C 86/18 (https://dejure.org/2019,787)
AG Bremen, Entscheidung vom 18.01.2019 - 9 C 86/18 (https://dejure.org/2019,787)
AG Bremen, Entscheidung vom 18. Januar 2019 - 9 C 86/18 (https://dejure.org/2019,787)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • RA Kotz

    Ausgleichsanspruch bei Flugannullierung - Ausführendes Luftfahrtunternehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Ausgleichsanspruch bei Flugannullierung: Wer ist ausführendes Luftfahrtunternehmen? ...

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2019, 438
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 04.07.2018 - C-532/17

    Im Fall einer großen Flugverspätung ist zur Zahlung der den Fluggästen

    Auszug aus AG Bremen, 18.01.2019 - 9 C 86/18
    Maßgeblich sei vielmehr die operationelle Verantwortung (vgl. EuGH , Urteil vom 04. Juli 2018 - C-532/17- Rn. 25, 25, juris).

    Zudem haben der BGH (NJW 2018, 1251) und der EuGH (NJW 2018, 2381) aktuell entschieden, dass im Falle des sog. "wet lease" das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht passivlegitimiert ist.

  • BGH, 12.09.2017 - X ZR 102/16

    Fluggastrechte bei "Wet Lease"

    Auszug aus AG Bremen, 18.01.2019 - 9 C 86/18
    Zudem haben der BGH (NJW 2018, 1251) und der EuGH (NJW 2018, 2381) aktuell entschieden, dass im Falle des sog. "wet lease" das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht passivlegitimiert ist.
  • AG Bremen, 10.10.2011 - 16 C 89/11

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Ankunftsverspätung / Passivlegitimation

    Auszug aus AG Bremen, 18.01.2019 - 9 C 86/18
    Hierbei muss beachtet werden, dass die Lufthansa CityLine GmbH eine hundertprozentige Konzerngesellschaft der Beklagten ist, die Beklagte somit also einen nicht unerheblichen Einfluss auf die Lufthansa City Line GmbH hat (vgl. AG Bremen, Urteil vom 10. Oktober 2011 - 16 C 89/11 - Rn. 3, juris).
  • AG Rüsselsheim, 04.10.2017 - 3 C 160/17

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / ausführendes Luftfahrtunternehmen / Wet-Lease

    Auszug aus AG Bremen, 18.01.2019 - 9 C 86/18
    Die Beklagte, welche insofern die sekundäre Darlegungslast trägt (vgl. AG Rüsselsheim, RRa 2018, 41), hat zumindest nicht vorgetragen, dass sie die eingeplante Maschine ihrer Tochtergesellschaft nebst Besatzung nicht angemietet hätte bzw. nicht hätte anmieten wollen.
  • AG Hannover, 03.05.2019 - 510 C 12671/18

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Ausgleichszahlung / Verspätung / Ausführendes

    ccc) Ebenfalls kann dahinstehen, ob eine Einheitsbetrachtung dann anzulegen ist, wenn bei bestehenden Konzernstrukturen für den Fluggast ohne Weiteres nicht erkennbar ist, welches der Konzernunternehmen tatsächlich ausführendes Luftfahrtunternehmen ist (vgl. AG Bremen, Urt. v. 18.1.2019 - 9 C 86/18, Rn. 24; AG Nürtingen, Urt. v. 25.1.2013 - 46 C 1399/12, Rn. 30 - juris; Steinrötter in: BeckOGK [Stand 1.3.2019] Art. 2 Fluggastrechte-VO Rn. 38; Hopperdietzel in: BeckOK Fluggastrechte-VO [Stand 1.4.2019] Art. 2 FluggastrechteVO Rn. 17).
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