Rechtsprechung
AG Bremen, 23.11.2018 - 16 C 4/18 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- IWW
- rabüro.de
Zur Nachforderung einbehaltener Betriebskostenvorauszahlungen bei nachgeholter Abrechnung
- RA Kotz
Betriebskostenvorauszahlung - kein Anspruch auf Nachzahlung nach verfristeter Abrechnung
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Betriebskosten: Kein Nachforderungsanspruch bei verspäteter Abrechnung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Betriebskosten: Keine Nachforderung bei verspäteter und fehlerhafter Abrechnung! (IMR 2019, 61)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 30.03.2011 - VIII ZR 133/10
Betriebskostenabrechnung: Korrektur eines für den Mieter offensichtlichen …
Auszug aus AG Bremen, 23.11.2018 - 16 C 4/18
Nach dem Eintritt der Abrechnungsreife aber kann ein Vermieter gerade nicht mehr die vereinbarten Vorauszahlungen, sondern nur noch die sich aus der Abrechnung ergebenden Beträge verlangen (BGH NJW 2011, 1957; BGH NJW 2011, 145 = NZM 2010, 736 m. w. N.).Gleichwohl ist eine nachträgliche Korrektur der Abrechnung grundsätzlich auch dann ausgeschlossen, wenn der Vermieter zu Gunsten des Mieters irrtümlich höhere als die tatsächlich erbrachten Vorauszahlungen angesetzt und deshalb zu Unrecht ein Guthaben des Mieters oder eine zu geringe Nachforderung errechnet hat (BGH NJW 2011, 1957).
Eine Ausnahme, nach der es der Beklagten zu 1. nach Treu und Glauben verwehrt wäre, sich auf die Abrechnungsfrist zu berufen (vgl. hierzu BGH NJW 2011, 1957) liegt nicht vor.
Denn schon nach dem Eintritt der Abrechnungsreife aber kann ein Vermieter gerade nicht mehr die vereinbarten Vorauszahlungen, sondern nur noch die sich aus der Abrechnung ergebenden Beträge verlangen (BGH NJW 2011, 1957; BGH NJW 2011, 145 = NZM 2010, 736 m. w. N.).
- BGH, 16.06.2010 - VIII ZR 258/09
Wohnraummiete: Geschuldete "Marktmiete" nach Wegfall einer Preisbindung; …
Auszug aus AG Bremen, 23.11.2018 - 16 C 4/18
Nach dem Eintritt der Abrechnungsreife aber kann ein Vermieter gerade nicht mehr die vereinbarten Vorauszahlungen, sondern nur noch die sich aus der Abrechnung ergebenden Beträge verlangen (BGH NJW 2011, 1957; BGH NJW 2011, 145 = NZM 2010, 736 m. w. N.).Denn schon nach dem Eintritt der Abrechnungsreife aber kann ein Vermieter gerade nicht mehr die vereinbarten Vorauszahlungen, sondern nur noch die sich aus der Abrechnung ergebenden Beträge verlangen (BGH NJW 2011, 1957; BGH NJW 2011, 145 = NZM 2010, 736 m. w. N.).