Rechtsprechung
AG Bremen, 30.06.2011 - 10 C 121/11 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- reise-recht-wiki.de
Reiserücktritt wegen anonymer Internet-Bewertungen eines Hotels
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
- beck.de
§ 651i BGB
Anonyme Internet-Bewertungen eines Hotels begründen keinen substantiierten Sachvortrag zu Reisemängeln - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Hotel-Bewertung im Internet ist kein Sachvortrag für Reisemangel!
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Schlechte Noten fürs Hotel im Internet-Reiseportal berechtigen den Kunden eines Reiseveranstalters nicht zur Kündigung
- ronald-schmid.de (Leitsatz)
Hotel-Bewertungen im Internet
- anwalt.de (Kurzinformation)
Negative Hotelbewertung im Netz: Reisemangel?
Papierfundstellen
- NJW 2011, 3726
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (8)
- AG Bad Homburg, 08.04.2004 - 2 C 297/04
Sturz vom Gepäckwagen / Verkehrssicherungspflicht / Schmerzensgeld
Auszug aus AG Bremen, 30.06.2011 - 10 C 121/11
Dies würde außer Acht lassen, dass die Zahl der Bewertenden im Verhältnis zur Gesamtzahl der Urlauber klein ist und dass die Bewertungen gerade zu einem früheren Reisezeitraum ergingen (vgl. AG Hannover, Urt.v. 26.04.2004, 508 C 3678/04 - RRa 2005, 31, wonach Internet-Bewertungen aus diesen Gründen nicht zum Beweis eines Reisemangels geeignet sind; zur Relevanz der jeweils unterschiedlichen Reisezeiträume siehe auch AG Duisburg-Hamborn, Urt.v. 30.03.2004, 6 C 6006/03 - RRa 2004, 116).Damit liegt diese Unterscheidung auf derselben Linie wie die teils vorgenommene Differenzierung zwischen erkennbar seriösen Medienberichten einerseits, die einen Schluss auf die tatsächlichen Zustände zulassen sollen (…siehe Tempel, a.a.O.), und plakativen und übertreibenden Medienberichten andererseits, bei denen dies nicht der Fall ist (siehe AG Duisburg-Hamborn, Urt.v. 30.03.2004, 6 C 6006/03 - RRa 2004, 116).
Zwar wird aus der allgemeinen Informationspflicht des Reiseveranstalters (siehe BGH, Urt.v. 17.01.1985, VII ZR 375/83 - NJW 1985, 1165) eine Pflicht auch zur Beantwortung von Kundenanfragen nach erfolgter Buchung abgeleitet, wenn nach vorliegenden handfesten, seriösen Informationen die Leistungserbringung an sich gefährdet ist oder diese Informationen die Annahme des Vorliegens sehr schwerer Reisemängel rechtfertigen und der Kunde ein berechtigtes Interesse an der Beantwortung hat (siehe AG Duisburg-Hamborn, Urt.v. 30.03.2004, 6 C 6006/03 - RRa 2004, 116).
- AG Duisburg, 30.03.2004 - 6 C 6006/03
Auszug aus AG Bremen, 30.06.2011 - 10 C 121/11
Dies würde außer Acht lassen, dass die Zahl der Bewertenden im Verhältnis zur Gesamtzahl der Urlauber klein ist und dass die Bewertungen gerade zu einem früheren Reisezeitraum ergingen (vgl. AG Hannover, Urt.v. 26.04.2004, 508 C 3678/04 - RRa 2005, 31, wonach Internet-Bewertungen aus diesen Gründen nicht zum Beweis eines Reisemangels geeignet sind; zur Relevanz der jeweils unterschiedlichen Reisezeiträume siehe auch AG Duisburg-Hamborn, Urt.v. 30.03.2004, 6 C 6006/03 - RRa 2004, 116).Damit liegt diese Unterscheidung auf derselben Linie wie die teils vorgenommene Differenzierung zwischen erkennbar seriösen Medienberichten einerseits, die einen Schluss auf die tatsächlichen Zustände zulassen sollen (…siehe Tempel, a.a.O.), und plakativen und übertreibenden Medienberichten andererseits, bei denen dies nicht der Fall ist (siehe AG Duisburg-Hamborn, Urt.v. 30.03.2004, 6 C 6006/03 - RRa 2004, 116).
Zwar wird aus der allgemeinen Informationspflicht des Reiseveranstalters (siehe BGH, Urt.v. 17.01.1985, VII ZR 375/83 - NJW 1985, 1165) eine Pflicht auch zur Beantwortung von Kundenanfragen nach erfolgter Buchung abgeleitet, wenn nach vorliegenden handfesten, seriösen Informationen die Leistungserbringung an sich gefährdet ist oder diese Informationen die Annahme des Vorliegens sehr schwerer Reisemängel rechtfertigen und der Kunde ein berechtigtes Interesse an der Beantwortung hat (siehe AG Duisburg-Hamborn, Urt.v. 30.03.2004, 6 C 6006/03 - RRa 2004, 116).
- LG Zweibrücken, 06.02.2007 - 3 S 103/06
Zur Angemessenheit einer Stornogebühr von 80% des Reisepreises bei Rücktritt am …
Auszug aus AG Bremen, 30.06.2011 - 10 C 121/11
In allgemeiner Hinsicht hält sich eine Regelung, nach der ein Reiseveranstalter bei dem Rücktritt des Kunden von einer Flugreise ab dem 14. bis zum 7. Tag vor Reisebeginn 60 % sowie ab dem 6. Tag vor Reisebeginn 70 % des Reisepreises als Rücktrittspauschale verlangen kann, im Rahmen dessen, was in der Rechtsprechung herkömmlich als angemessene Prozentsatzstaffelung angesehen wurde (LG Zweibrücken, Urt.v. 06.02.2007, 3 S 103/06).
- BGH, 10.11.1976 - VIII ZR 115/75
Darlegungs- und Beweislast bei vereinbarter Schadenspauschalierung
Auszug aus AG Bremen, 30.06.2011 - 10 C 121/11
Es obliegt im Übrigen zwar grundsätzlich dem Verwender die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die in den AGB vorgesehene Pauschalisierung die Entschädigung des Reiseveranstalters entsprechend den Vorgaben des § 651i Abs. 3 BGB unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs festsetzt (siehe allgemein zur Darlegungs- und Beweislast im Rahmen des § 309 Nr. 5 BGB bei BGH, Urt.v. 10.11.1976, VIII ZR 115/75 - NJW 1977, 381. - AG Hannover, 26.04.2004 - 508 C 3678/04
Rücktritt vom Reisevertrag
Auszug aus AG Bremen, 30.06.2011 - 10 C 121/11
Dies würde außer Acht lassen, dass die Zahl der Bewertenden im Verhältnis zur Gesamtzahl der Urlauber klein ist und dass die Bewertungen gerade zu einem früheren Reisezeitraum ergingen (vgl. AG Hannover, Urt.v. 26.04.2004, 508 C 3678/04 - RRa 2005, 31, wonach Internet-Bewertungen aus diesen Gründen nicht zum Beweis eines Reisemangels geeignet sind; zur Relevanz der jeweils unterschiedlichen Reisezeiträume siehe auch AG Duisburg-Hamborn, Urt.v. 30.03.2004, 6 C 6006/03 - RRa 2004, 116). - BGH, 25.04.1995 - VI ZR 178/94
Zulässigkeit der Behauptung einer nur vermuteten Tatsache
Auszug aus AG Bremen, 30.06.2011 - 10 C 121/11
Vor diesem Hintergrund ist der Vortrag des Beklagten zu diesen Mängeln als ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts erfolgt und somit als aufs Geratewohl oder ins Blaue hinein erfolgt anzusehen und damit unbeachtlich (zu diesen Kriterien siehe BGH, Urt.v. 25.04.1995, VI ZR 178/94 - WM 1995, 1561 m.w.N.). - BGH, 17.01.1985 - VII ZR 375/83
Reiseveranstalter - Auslandsreise - Einreisebestimmungen - Unterrichtung - …
Auszug aus AG Bremen, 30.06.2011 - 10 C 121/11
Zwar wird aus der allgemeinen Informationspflicht des Reiseveranstalters (siehe BGH, Urt.v. 17.01.1985, VII ZR 375/83 - NJW 1985, 1165) eine Pflicht auch zur Beantwortung von Kundenanfragen nach erfolgter Buchung abgeleitet, wenn nach vorliegenden handfesten, seriösen Informationen die Leistungserbringung an sich gefährdet ist oder diese Informationen die Annahme des Vorliegens sehr schwerer Reisemängel rechtfertigen und der Kunde ein berechtigtes Interesse an der Beantwortung hat (siehe AG Duisburg-Hamborn, Urt.v. 30.03.2004, 6 C 6006/03 - RRa 2004, 116). - AG Limburg, 17.11.2004 - 4 C 917/04
Reisebuchung / Widerruf / Freizeitveranstaltung / Stornokosten
Auszug aus AG Bremen, 30.06.2011 - 10 C 121/11
Dies würde außer Acht lassen, dass die Zahl der Bewertenden im Verhältnis zur Gesamtzahl der Urlauber klein ist und dass die Bewertungen gerade zu einem früheren Reisezeitraum ergingen (vgl. AG Hannover, Urt.v. 26.04.2004, 508 C 3678/04 - RRa 2005, 31, wonach Internet-Bewertungen aus diesen Gründen nicht zum Beweis eines Reisemangels geeignet sind; zur Relevanz der jeweils unterschiedlichen Reisezeiträume siehe auch AG Duisburg-Hamborn, Urt.v. 30.03.2004, 6 C 6006/03 - RRa 2004, 116).