Rechtsprechung
   AG Bretten, 01.09.2014 - M 628/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,26348
AG Bretten, 01.09.2014 - M 628/14 (https://dejure.org/2014,26348)
AG Bretten, Entscheidung vom 01.09.2014 - M 628/14 (https://dejure.org/2014,26348)
AG Bretten, Entscheidung vom 01. September 2014 - M 628/14 (https://dejure.org/2014,26348)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,26348) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 802l Abs 1 S 2 Halbs 1 ZPO, § 802l Abs 1 S 2 Halbs 2 ZPO
    Zwangsvollstreckungsverfahren: Berechnung der Wertgrenze bei Gerichtsvollzieherauftrag zur Einholung von Drittauskünften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • LG Darmstadt, 27.02.2014 - 5 T 82/14

    Abgrenzung der zu addierenden Forderungen bei der Wertgrenze nach § 802l Abs. 1

    Auszug aus AG Bretten, 01.09.2014 - M 628/14
    In diesem Zusammenhang bedient er sich jedoch des Wortes "Nebenforderungen" und nicht "Zinsen", sodass davon ausgegangen werden kann, dass er sich dieser Unterscheidung bewusst war (vgl. zum ganzen LG Darmstadt, Beschluss vom 27.02.2014 - 5 T 82/14.).

    Während bei einer Berechnung der Wertgrenze durch Addition der im Titel ausgerechneten Zinsen, der Betrag von 500 EUR überstiegen werden könnte, wäre dies bei nicht ausgerechneten, fortlaufend titulierten Zinsen nicht der Fall, auch wenn der jeweilige Zinsbetrag identisch wäre (vgl. LG Darmstadt, Beschluss vom 27.02.2014 - 5 T 82/14).

    Es ist davon auszugehen, dass sich der Gesetzgeber dieser Parallelität der Formulierungen bewusst war und sie sogar nutzen wollte für die Auslegung der vorliegenden Regelung (vgl. zu diesen und weiteren zutreffenden Argumenten: LG Darmstadt, Beschluss vom 27.02.2014 - 5 T 82/14).

  • LG Köln, 14.04.2014 - 34 T 57/14

    Voraussetzungen für die Einholung von Drittauskünften gemäß § 802l Abs. 1 S. 2

    Auszug aus AG Bretten, 01.09.2014 - M 628/14
    Dass gerade eine teleologische Reduktion zu mehr Klarheit führen soll, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar (so aber LG Köln, Beschluss vom 14.04.2014 - 34 T 57/14).

    Die gesetzgeberischen Erwägungen lassen dabei keinesfalls - wie teilweise angenommen (AG Berlin-Schöneberg, Beschluss vom 02.10.2013 - 34 M 8063/13; AG Siegburg, Beschluss vom 10.02.2014 - 34 a M 2687/13; AG Augsburg, Beschluss vom 27.08.2013 - 1 M 6899/13; LG Köln, Beschluss vom 14.04.2014 - 34 T 57/14) - den Schluss zu, dass der Regelungszweck darauf begrenzt sein sollte, dass sich durch bloßen Zeitablauf erhöhende Nebenforderungen nicht dazu führen sollen, dass die Wertgrenze überstiegen wird.

  • AG Berlin-Schöneberg, 02.10.2013 - 34 M 8063/13

    Berücksichtigung von titulierten Verfahrenskosten neben den Hauptforderungen bei

    Auszug aus AG Bretten, 01.09.2014 - M 628/14
    Die gesetzgeberischen Erwägungen lassen dabei keinesfalls - wie teilweise angenommen (AG Berlin-Schöneberg, Beschluss vom 02.10.2013 - 34 M 8063/13; AG Siegburg, Beschluss vom 10.02.2014 - 34 a M 2687/13; AG Augsburg, Beschluss vom 27.08.2013 - 1 M 6899/13; LG Köln, Beschluss vom 14.04.2014 - 34 T 57/14) - den Schluss zu, dass der Regelungszweck darauf begrenzt sein sollte, dass sich durch bloßen Zeitablauf erhöhende Nebenforderungen nicht dazu führen sollen, dass die Wertgrenze überstiegen wird.
  • AG Siegburg, 10.02.2014 - 34a M 2687/13

    Inrechnungstellung von 3,45 EUR Zustellungskosten durch den Gerichtsvollzieher

    Auszug aus AG Bretten, 01.09.2014 - M 628/14
    Die gesetzgeberischen Erwägungen lassen dabei keinesfalls - wie teilweise angenommen (AG Berlin-Schöneberg, Beschluss vom 02.10.2013 - 34 M 8063/13; AG Siegburg, Beschluss vom 10.02.2014 - 34 a M 2687/13; AG Augsburg, Beschluss vom 27.08.2013 - 1 M 6899/13; LG Köln, Beschluss vom 14.04.2014 - 34 T 57/14) - den Schluss zu, dass der Regelungszweck darauf begrenzt sein sollte, dass sich durch bloßen Zeitablauf erhöhende Nebenforderungen nicht dazu führen sollen, dass die Wertgrenze überstiegen wird.
  • AG Augsburg, 26.08.2013 - 1 M 6899/13

    Vollstreckungserinnerung gegen die Ablehnung einer Aufenthaltsermittlung durch

    Auszug aus AG Bretten, 01.09.2014 - M 628/14
    Die gesetzgeberischen Erwägungen lassen dabei keinesfalls - wie teilweise angenommen (AG Berlin-Schöneberg, Beschluss vom 02.10.2013 - 34 M 8063/13; AG Siegburg, Beschluss vom 10.02.2014 - 34 a M 2687/13; AG Augsburg, Beschluss vom 27.08.2013 - 1 M 6899/13; LG Köln, Beschluss vom 14.04.2014 - 34 T 57/14) - den Schluss zu, dass der Regelungszweck darauf begrenzt sein sollte, dass sich durch bloßen Zeitablauf erhöhende Nebenforderungen nicht dazu führen sollen, dass die Wertgrenze überstiegen wird.
  • VGH Baden-Württemberg, 06.04.2023 - 9 S 15/22

    Aufforderung an Eltern, Kinder an einer Schule anzumelden und zum Unterricht zu

    (1) Dem Wortlaut des § 85 Abs. 1 Satz 1 SchG ist keine ausdrückliche Regelung zu entnehmen, wonach der Verwaltung beim Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ein Entschließungsermessen eingeräumt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 20.10.2015, a.a.O.; VG Karlsruhe, Urteil vom 03.06.2015 - 4 K 628/14 -, n.v.; Lambert/Müller/Sutor, Schulrecht Baden-Württemberg, Stand: Februar 2017, § 86 SchG Erl. 2).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.08.2018 - L 2 KR 166/17

    Freistellung von den den Festbetrag übersteigenden Kosten einer

    Nach einem richterlichen Hinweis in dem Verfahren vor dem Sozialgericht Hannover (S 2 KR 628/14) auf die insoweit versäumte Weiterleitungsfrist nach § 14 SGB IX , gab die Beigeladene ein Anerkenntnis am 13. April 2015 hinsichtlich der Kosten für die FM Anlage Phonak Roger Pen auf der Grundlage des Kostenvoranschlages der Firma M. in Höhe von 2.399 EUR ab.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Akte des Sozialgerichts Hannover unter dem Aktenzeichen S 2 KR 628/14 Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung geworden sind.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht