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   AG Brilon, 17.12.2018 - 10 L 6/15   

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https://dejure.org/2018,47733
AG Brilon, 17.12.2018 - 10 L 6/15 (https://dejure.org/2018,47733)
AG Brilon, Entscheidung vom 17.12.2018 - 10 L 6/15 (https://dejure.org/2018,47733)
AG Brilon, Entscheidung vom 17. Dezember 2018 - 10 L 6/15 (https://dejure.org/2018,47733)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Entrichten der Einkommensteuer des Vollstreckungsschuldners durch den Zwangsverwalter in seiner Eigenschaft als Vermögensverwalter i.R.d. Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung des beschlagnahmten Grundvermögens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Entrichtungspflicht des Zwangsverwalters auch bei Insolvenzverfahren!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Verpflichtung des Zwangsverwalters zur anteiligen Entrichtung der Einkommenssteuer (IVR 2019, 87)

Papierfundstellen

  • NZI 2019, 243
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 10.02.2015 - IX R 23/14

    Zwangsverwaltung - Einkommensteuer - Entrichtungspflicht des Zwangsverwalters

    Auszug aus AG Brilon, 17.12.2018 - 10 L 6/15
    Als Vermögensverwalter tritt der Zwangsverwalter als weiterer Steuerpflichtiger (§ 33 Abs. 1 AO) neben den Steuerschuldner (BFH, Urteil vom 10.02.2015, Az.: IX R 23/14 Rn. 14).

    Demnach hat der Zwangsverwalter gemäß § 34 Abs. 3 AO die Einkommensteuer des Vollstreckungsschuldners zu entrichten, soweit sie aus der ordnungsgemäßen Verwaltung des beschlagnahmten Grundvermögens herrührt (BFH, Urteil vom 10.02.2015, Az.: IX R 23/14, Rn. 20).

    Voraussetzung dafür ist, dass der Zwangsverwalter im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben und Befugnisse handelt und die Einkommensteuer einen hinreichenden Bezug zu dem der Zwangsverwaltung unterliegenden Vermögen aufweist (BFH, Urteil vom 10.02.2015, Az.: IX R 23/14, Rn. 21; BFH, Urteil vom 13.04.2011, Az.: II R 49/09; BVerwG, Urteil vom 16.12.2009, Az: 8 C 9/09 = NJW 2010, 2152 zu § 55 InsO).

    Die Entrichtungspflicht des Zwangsverwalters für die anteilig auf seine Tätigkeit entfallende Einkommensteuer des Schuldners liegt auf einer Linie mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Entrichtungspflicht des Zwangsverwalters bezüglich der Umsatzsteuer und der KfZ-Steuer im Zusammenhang mit seiner Verwaltertätigkeit (BFH, Urteil vom 10.02.2015, Az.: IX R 23/14 Rn. 31).

    An der Entrichtungspflicht des Zwangsverwalters ändert sich schließlich nichts, wenn - wie im vorliegenden Fall - während der Zwangsverwaltung das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wird (BFH, Urteil vom 10.02.2015, Az.: IX R 23/14 Rn. 38).

  • BGH, 19.10.2017 - IX ZR 289/14

    Insolvenzanfechtung: Verpflichtung des Vollstreckungsgläubigers zur Rückgewähr

    Auszug aus AG Brilon, 17.12.2018 - 10 L 6/15
    Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19.10.2017, Az.: IX ZR 289/14, Rn. 21, ausdrücklich auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs im vorgenannten Urteil vom 10.02.2015 Bezug genommen, ohne hierzu eine abweichende Rechtsauffassung zu äußern.

    Im Gegenteil hat auch der Bundesgerichtshof in seiner jüngsten Entscheidung sogar ausdrücklich ausgeführt, dass der Zwangsverwalter Verpflichteter nach § 34 AO ist, soweit seine Verwaltung reicht (BGH, Urteil vom 19.10.2017, Az.: IX ZR 289/14 Rn. 21).

  • BVerwG, 16.12.2009 - 8 C 9.09

    Aktie; Börse; Delisting; Einführung; Insolvenzforderung; Insolvenzmasse;

    Auszug aus AG Brilon, 17.12.2018 - 10 L 6/15
    Voraussetzung dafür ist, dass der Zwangsverwalter im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben und Befugnisse handelt und die Einkommensteuer einen hinreichenden Bezug zu dem der Zwangsverwaltung unterliegenden Vermögen aufweist (BFH, Urteil vom 10.02.2015, Az.: IX R 23/14, Rn. 21; BFH, Urteil vom 13.04.2011, Az.: II R 49/09; BVerwG, Urteil vom 16.12.2009, Az: 8 C 9/09 = NJW 2010, 2152 zu § 55 InsO).
  • BFH, 13.04.2011 - II R 49/09

    Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit - Umfang der Verwaltungsbefugnis und

    Auszug aus AG Brilon, 17.12.2018 - 10 L 6/15
    Voraussetzung dafür ist, dass der Zwangsverwalter im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben und Befugnisse handelt und die Einkommensteuer einen hinreichenden Bezug zu dem der Zwangsverwaltung unterliegenden Vermögen aufweist (BFH, Urteil vom 10.02.2015, Az.: IX R 23/14, Rn. 21; BFH, Urteil vom 13.04.2011, Az.: II R 49/09; BVerwG, Urteil vom 16.12.2009, Az: 8 C 9/09 = NJW 2010, 2152 zu § 55 InsO).
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