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   AG Brilon, 30.06.2009 - 8 C 5/09   

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https://dejure.org/2009,44777
AG Brilon, 30.06.2009 - 8 C 5/09 (https://dejure.org/2009,44777)
AG Brilon, Entscheidung vom 30.06.2009 - 8 C 5/09 (https://dejure.org/2009,44777)
AG Brilon, Entscheidung vom 30. Juni 2009 - 8 C 5/09 (https://dejure.org/2009,44777)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de

    HDI-Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten verurteilt

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 04.04.2006 - VI ZR 338/04

    Zulässigkeit der Beitreibung abgetretener Forderungen durch ein

    Auszug aus AG Brilon, 30.06.2009 - 8 C 5/09
    Es geht ihr bei der Geltendmachung der Forderung im Wesentlichen um die Verwertung der durch die Abtretung eingeräumten Sicherheit (vgl. BGH, Urteil vom 04.04.2006, VI ZR 338/04, juris Rn. 7 ff.).

    Zwar kann ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif vorgenommen werden, um etwaigen Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte Rechnung zu tragen (vgl. BGH, Urteil vom 04.04.2006, VI ZR 338/04, juris Rn. 14).

  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 164/07

    Eignung von Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung

    Auszug aus AG Brilon, 30.06.2009 - 8 C 5/09
    Für die Frage der Erforderlichkeit der Mietwagenkosten ist Anknüpfungspunkt für den abzurechnenden Tarif nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich der auf dem örtlich relevanten Markt erhältliche Normaltarif, der einem selbstzahlenden Kunden in Rechnung gestellt wird (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2008, VI ZR 164/07, juris Rn. 7).

    Es bestehen nach ständiger Rechtsprechung des BGH keine Bedenken, den Normaltarif auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten zu ermitteln, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2008, VI ZR 164/07, jurisRn. 9; BGH, Urteil vom 14.10.2008, VI ZR 308/07, juris Rn. 19).

  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 74/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus AG Brilon, 30.06.2009 - 8 C 5/09
    Diese Kosten sind grundsätzlich erstattungsfähig, unabhängig davon, ob der Geschädigte für sein eigenes Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung unterhält oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.2005, VI ZR 74/04, juris Rn. 11).
  • BGH, 14.10.2008 - VI ZR 308/07

    Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu überhöhtem Preis

    Auszug aus AG Brilon, 30.06.2009 - 8 C 5/09
    Es bestehen nach ständiger Rechtsprechung des BGH keine Bedenken, den Normaltarif auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten zu ermitteln, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2008, VI ZR 164/07, jurisRn. 9; BGH, Urteil vom 14.10.2008, VI ZR 308/07, juris Rn. 19).
  • LG Arnsberg, 02.12.2008 - 5 S 70/08

    Anspruch auf Zahlung von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall; Geeignetheit

    Auszug aus AG Brilon, 30.06.2009 - 8 C 5/09
    Diese Formulierung schließt nach seinem Zweck lediglich die Verpflichtung der Klägerin aus, die Forderung einzuklagen, nicht jedoch deren Berechtigung (vgl. LG Arnsberg, Urteil vom 02.12.2008, I-5 S 70/08).
  • LG Dortmund, 29.05.2008 - 4 S 169/07

    Unfallersatztarif - Schwacke - Automietpreisspiegel 2006

    Auszug aus AG Brilon, 30.06.2009 - 8 C 5/09
    Es kann nicht eingeschätzt werden, ob an diesem Tag eventuell Restfahrzeuge besonders günstig angeboten werden, die am Unfalltag zu diesem Preis nicht zu erhalten gewesen wären (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 29.05.2008, 4 S 169/07).
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