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AG Bruchsal, 17.12.2021 - 3 M 366/21 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Baden-Württemberg
§ 750 Abs 1 ZPO, § 3 Abs 4 S 1 GvKostG
Gerichtsvollzieherkosten: Durchführung des Vollstreckungsauftrags nach Vorlage einer Titelberichtigung hinsichtlich der Schuldnerbezeichnung - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Fortsetzung der Zwangsvollstreckung
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- LG München II, 23.03.2006 - 6 T 1103/06
Auszug aus AG Bruchsal, 17.12.2021 - 3 M 366/21
Eine fehlerhafte Angabe des Namens des Gläubigers oder Schuldners ist unbeachtlich, wenn in Verbindung mit anderen Angaben im Urteil, mit offenkundigen oder leicht feststellbaren Umständen die Identität der (vom Prozessgericht bestimmten) richtigen Person zuverlässig festgestellt werden kann, eine Verwechslungsgefahr also nicht besteht (Landgericht München II, Beschluss vom 23.03.2006, Az. 6 T 1103/06).