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   AG Buchen, 01.02.2023 - 1 Ls 1 Js 6298/21   

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AG Buchen, 01.02.2023 - 1 Ls 1 Js 6298/21 (https://dejure.org/2023,1908)
AG Buchen, Entscheidung vom 01.02.2023 - 1 Ls 1 Js 6298/21 (https://dejure.org/2023,1908)
AG Buchen, Entscheidung vom 01. Februar 2023 - 1 Ls 1 Js 6298/21 (https://dejure.org/2023,1908)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Burhoff online

    Kinderpornografie, Mindeststrafe, Übermaßverbot, Vorlage BVerfG

  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 100 Abs 1 GG, § 46 Abs 1 StGB
    Vorlagebeschluss wegen Verstoßes gegen das Übermaßverbot durch Mindeststrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe in der konkreten Fallkonstellation

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Leitsatz)

    StGB: GG-Verstoß der "Kipo-Mindeststrafe"?

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

    Auszug aus AG Buchen, 01.02.2023 - 1 Ls 1 Js 6298/21
    2 Abs. 1 GG schützt jede Form menschlichen Handelns ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht der Betätigung für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt (vgl. BVerfGE 80, 137, 152 = NJW 1989, 2525; BVerfGE 90, 145, 171 = NJW 1994, 1577).

    Darunter sind alle Rechtsnormen zu verstehen, die formell und materiell mit der Verfassung in Einklang stehen (vgl. BVerfGE 90, 145, 172 = NJW 1994, 1577).

    Beschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit aufgrund solcher Rechtsvorschriften verletzen Art. 2 Abs. 1 GG nicht (vgl. BVerfGE 90, 145, 172 = NJW 1994, 1577).

    In materieller Hinsicht bietet - vorbehaltlich besonderer verfassungsrechtlicher Gewährleistungen - der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit den allgemeinen verfassungsrechtlichen Maßstab, an dem Einschränkungen der Handlungsfreiheit zu messen sind (vgl. BVerfGE 90, 145, 172 = NJW 1994, 1577).

    Diesem Grundsatz kommt gesteigerte Bedeutung für die Prüfung einer Strafvorschrift zu, die als schärfste dem Staat zur Verfügung stehende Sanktion ein sozialethisches Unwerturteil über ein bestimmtes Handeln des Bürgers ausspricht (vgl. BVerfGE 90, 145, 172 = NJW 1994, 1577).

  • BVerfG, 16.01.1979 - 2 BvL 4/77

    Verfassungsmäßigkeit der Rückfallstrafbarkeit bei Vergehen mit geringem Schaden

    Auszug aus AG Buchen, 01.02.2023 - 1 Ls 1 Js 6298/21
    Welche Sanktion für eine Straftat - abstrakt oder konkret - angemessen ist und wo die Grenzen einer an der Verfassung orientierten Strafandrohung zu ziehen sind, hängt von einer Fülle von Wertungen ab (vgl. BVerfGE 27, 18, 29; 50, 125, 140).

    Die Verfassungswidrigkeit einer erhöhten Mindeststrafe ist folglich nur dann gegeben, wenn die gesetzliche Regelung - gemessen an der Idee der Gerechtigkeit - zu schlechthin untragbaren Ergebnissen führt (vgl. BVerfGE 50, 125, 140).

  • BGH, 08.12.2021 - 3 StR 405/21

    Konkurrenzen zwischen Besitz und Sichverschaffen kinderpornographischer Inhalte

    Auszug aus AG Buchen, 01.02.2023 - 1 Ls 1 Js 6298/21
    Diese Vorschriften stellen insoweit "echte" Unterlassungsdelikte dar (Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Auflage 2023, § 184b StGB, Rdn. 7), was sich daraus ergibt, dass jede besitzbegründende Handlung als vorrangiges "Sich - verschaffen" zu werten wäre (BGH, Beschl. Vom 08.12.2021 - 3 StR 405/21; MüKoStGB/Hörnle, § 184b StGB Rn. 40; Fischer, StGB, 69.Auflage 2022, § 184b StGB, Rdn. 39).

    Da das Tatbestandsmerkmal des "Besitzes" gegenüber dem "Besitzverschaffen" nach allgemeiner Ansicht subsidiär ist (BGH, Beschl. Vom 08.12.2021 - 3 StR 405/21; MüKoStGB/Hörnle, § 184b StGB Rn. 40; Fischer, StGB, 69.Auflage 2022, § 184b StGB, Rdn. 39) greift er dann ein, wenn das "Verschaffen" des Besitzes nicht nachweisbar ist oder der Täter unvorsätzlich in den Besitz der kinderpornografischen Inhalte gelangt ist.

  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 921/85

    Reiten im Walde

    Auszug aus AG Buchen, 01.02.2023 - 1 Ls 1 Js 6298/21
    2 Abs. 1 GG schützt jede Form menschlichen Handelns ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht der Betätigung für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt (vgl. BVerfGE 80, 137, 152 = NJW 1989, 2525; BVerfGE 90, 145, 171 = NJW 1994, 1577).

    Absolut geschützt und damit der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen ist allerdings nur ein Kernbereich privater Lebensgestaltung (vgl. BVerfGE 6, 32, 41 = NJW 1957, 297; BVerfGE 54, 143, 146 = NJW 1980, 2572; BVerfGE 80, 137, 153 = NJW 1989, 2525).

  • BVerfG, 26.02.2008 - 2 BvR 392/07

    Geschwisterbeischlaf

    Auszug aus AG Buchen, 01.02.2023 - 1 Ls 1 Js 6298/21
    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet, dass eine Strafnorm dem Schutz anderer oder der Allgemeinheit dient (vgl. BVerfGE 120, 224, 239 = NJW 2008, 1137).

    Wegen des in der Androhung, Verhängung und Vollziehung von Strafe zum Ausdruck kommenden sozialethischen Unwerturteils - dem Vorwurf, der Täter habe "elementare Werte des Gemeinschaftslebens" verletzt - kommt dem Übermaßverbot als Maßstab für die Überprüfung einer Strafnorm besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 120, 224, 240 = NJW 2008, 1137).

  • BVerfG, 13.02.1973 - 2 BvL 8/71

    Verfassungsmäßigkeit der ausschließlichen Androhung von Freiheitsstrafe in § 56

    Auszug aus AG Buchen, 01.02.2023 - 1 Ls 1 Js 6298/21
    Zur Vermeidung unverhältnismäßiger Sanktionen reicht es daher regelmäßig, dass der Gesetzgeber dem Richter die Verhängung schuldangemessener Strafen innerhalb eines entsprechenden Strafrahmens bei der Strafzumessung ermöglicht (vgl. BVerfGE 34, 261, 267; 105, 135, 164).
  • BVerfG, 20.03.2002 - 2 BvR 794/95

    Vermögensstrafe

    Auszug aus AG Buchen, 01.02.2023 - 1 Ls 1 Js 6298/21
    Zur Vermeidung unverhältnismäßiger Sanktionen reicht es daher regelmäßig, dass der Gesetzgeber dem Richter die Verhängung schuldangemessener Strafen innerhalb eines entsprechenden Strafrahmens bei der Strafzumessung ermöglicht (vgl. BVerfGE 34, 261, 267; 105, 135, 164).
  • BVerfG, 16.07.1969 - 2 BvL 2/69

    Ordnungswidrigkeiten

    Auszug aus AG Buchen, 01.02.2023 - 1 Ls 1 Js 6298/21
    Welche Sanktion für eine Straftat - abstrakt oder konkret - angemessen ist und wo die Grenzen einer an der Verfassung orientierten Strafandrohung zu ziehen sind, hängt von einer Fülle von Wertungen ab (vgl. BVerfGE 27, 18, 29; 50, 125, 140).
  • BGH, 16.04.1975 - 2 StR 60/75

    Illegaler Besitz - Betäubungsmittel - Drogenbesitz - Anwendbarkeit der

    Auszug aus AG Buchen, 01.02.2023 - 1 Ls 1 Js 6298/21
    Fischer verweist insoweit auf die Entscheidung BGHSt 26, 117.
  • BVerfG, 23.05.1980 - 2 BvR 854/79

    Taubenfütterungsverbot

    Auszug aus AG Buchen, 01.02.2023 - 1 Ls 1 Js 6298/21
    Absolut geschützt und damit der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen ist allerdings nur ein Kernbereich privater Lebensgestaltung (vgl. BVerfGE 6, 32, 41 = NJW 1957, 297; BVerfGE 54, 143, 146 = NJW 1980, 2572; BVerfGE 80, 137, 153 = NJW 1989, 2525).
  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

  • BVerfG, 05.08.2020 - 2 BvR 1985/19

    Verfassungsbeschwerden gegen die Verurteilung wegen Diebstahls nach Entnahme von

  • BayObLG, 07.03.2024 - 207 StRR 20/24

    Berufung, Staatsanwaltschaft, Einzelstrafe, Gesamtstrafe, Revision, Strafrahmen,

    b) Allerdings ist § 184b Abs. 3 Alt. 3 n. F. StGB auch nach Überzeugung des Senates mit der für den Besitz kinderpornographischer Inhalte angedrohten Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr ohne Vorsehung eines minder schweren Falls mit dem aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleiteten Schuldgrundsatz (Übermaßverbot) unvereinbar und somit verfassungswidrig (vgl. im Einzelnen AG Buchen, Vorlagebeschluss vom 01.02.2023, 1 Ls 1 Js 6298/21, zitiert nach juris, dort Rdn. 48ff.).
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