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   AG Cham, 20.04.2018 - 8 C 690/17   

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https://dejure.org/2018,51120
AG Cham, 20.04.2018 - 8 C 690/17 (https://dejure.org/2018,51120)
AG Cham, Entscheidung vom 20.04.2018 - 8 C 690/17 (https://dejure.org/2018,51120)
AG Cham, Entscheidung vom 20. April 2018 - 8 C 690/17 (https://dejure.org/2018,51120)
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Volltextveröffentlichung

  • BAYERN | RECHT

    StVG § 7, § 17; VVG § 115 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 286, § 287; StVO § 9 Abs. 5; BGB § 249, § 251
    Erstattungsfähige Kosten bei fiktiver Abrechnung eines Unfallschadens

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 03.10.1961 - VI ZR 238/60

    Erstattungsfähigkeit des merkantilen Minderwerts

    Auszug aus AG Cham, 20.04.2018 - 8 C 690/17
    Die Bedeutung der Entscheidung BGHZ 35, 396 = NJW 61, 2253 liegt gerade darin, daß sie gegenüber der früheren Rechtsprechung die sogenannte Differenztheorie eingeschränkt hat, wenn sich bei der Beeinträchtigung eines einzelnen Vermögensgutes das Maß der Wertminderung nach objektiven, im Verkehr anerkannten Maßstäben schätzen läßt.

    Diese Wertdifferenz stellt, wie der Senat in dem Urteil BGHZ 27, 181, 184 = NJW 58, 1085 näher ausgeführt hat, einen echten Schaden des betroffenen Eigentümers dar." (BGH NJW 1961, 2253) "Dieser minderen Einschätzung liegt, wie der Senat bereits in seinem oben angeführten Urteil v. 30.5.1961 - VI ZR 139/60 - ausgeführt hat, nicht ein nur gefühlsmäßig zu erklärendes und im Grunde unberechtigtes Vorurteil zugrunde, sondern im wesentlichen die aus der Erfahrung gewonnene Einsicht, daß mit der Benutzung eines solchen Wagens durchweg auch dann ein größeres Risiko verbunden ist, wenn sich nach der Reparatur in der Werkstatt das Zurückbleiben eines technischen Mangels nicht feststellen läßt.

    Da der Geschädigte wirtschaftlich so gestellt werden muß, als wenn er sich noch im Besitz der unbeschädigten Sache befände, hat das Schadensrecht dieser Minderbewertung des Verkehrs Rechnung zu tragen." (BGH NJW 1961, 2253; ähnlich wiederholt zuletzt BGH NJW 2005, 277).

    Daher ist mit der herrschenden Meinung die Erstattungsfähigkeit des merkantilen Minderwerts ohne die in der früheren Entscheidung des Senats gemachten Einschränkungen anzuerkennen." (BGH NJW 1961, 2253).

  • BGH, 29.04.1958 - VI ZR 82/57

    Geltendmachung des merkantilen Minderwerts

    Auszug aus AG Cham, 20.04.2018 - 8 C 690/17
    Diese Wertdifferenz stellt, wie der Senat in dem Urteil BGHZ 27, 181, 184 = NJW 58, 1085 näher ausgeführt hat, einen echten Schaden des betroffenen Eigentümers dar." (BGH NJW 1961, 2253) "Dieser minderen Einschätzung liegt, wie der Senat bereits in seinem oben angeführten Urteil v. 30.5.1961 - VI ZR 139/60 - ausgeführt hat, nicht ein nur gefühlsmäßig zu erklärendes und im Grunde unberechtigtes Vorurteil zugrunde, sondern im wesentlichen die aus der Erfahrung gewonnene Einsicht, daß mit der Benutzung eines solchen Wagens durchweg auch dann ein größeres Risiko verbunden ist, wenn sich nach der Reparatur in der Werkstatt das Zurückbleiben eines technischen Mangels nicht feststellen läßt.

    in typischer Weise von der Entstehung an stetig sinkt und in verhältnismäßig kurzer Zeit ganz verschwindet" (BGH NJW 1958, 1085).

  • OLG Koblenz, 04.10.2005 - 12 U 1236/04

    Verkehrsunfallschaden: Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses, Idealfahrer

    Auszug aus AG Cham, 20.04.2018 - 8 C 690/17
    Ein Unfall ist unvermeidbar, wenn auch bei er auch bei Anwendung der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann (BGH NZV 05, 305; OLG Koblenz NZV 06, 201; s näher § 7 StVG, Rn 20 ff).

    Hierbei kommt es allerdings nicht nur darauf an, wie ein "Idealfahrer" in der konkreten Gefahrensituation reagiert hätte, sondern auch darauf, ob ein "Idealfahrer" überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre (BGH NJW 92, 1684; OLG Koblenz NZV 06, 201).

  • BGH, 26.01.2016 - VI ZR 179/15

    Haftung bei Parkplatzunfall: Anscheinsbeweis bei Kollision eines

    Auszug aus AG Cham, 20.04.2018 - 8 C 690/17
    Die Abwägung ist auf Grund aller festgestellten, das heißt unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden (BGH NJW 2016, 1100).

    Steht fest, dass sich die Kollision beim Rückwärtsfahren ereignete, der Rückwärtsfahrende zum Kollisionszeitpunkt selbst also noch nicht stand, so spricht auch bei Parkplatzunfällen ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass der Rückwärtsfahrende der dargestellten Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist und den Unfall dadurch (mit-)verursacht hat." (BGH NJW 2016, 1100, beck-online).

  • BGH, 09.10.1990 - VI ZR 291/89

    Bestmögliche Verwertung der verbliebenen Arbeitskraft; Schadensschätzung und

    Auszug aus AG Cham, 20.04.2018 - 8 C 690/17
    Im Unterschied zu den strengen Anforderungen des § 286 I ZPO, die für den Beweis der haftungsbegründenden Kausalität eingreifen, reicht bei der Entscheidung über die Höhe des Schadens für die richterliche Überzeugungsbildung eine erhebliche Wahrscheinlichkeit aus, vorausgesetzt, dass das Wahrscheinlichkeitsurteil auf gesicherten Grundlagen beruht (BGH, NJW 1991, 1412 = VerS 1991, 437).

    Die Vorschrift des § 287 I 2 ZPO stellt darüber hinaus die Beweiserhebung - hier: die Einholung eines Sachverständigengutachtens - in das (pflichtgemäße Ermessen des Gerichts) dies bedeutet, dass das Gericht im Rahmen des § 287 ZPO an Beweisanträge nicht gebunden ist (vgl. BGH, NJW 1991, 1412 sowie NJW 1986, 1486 = VersR 1986, 596 [597]).

  • BGH, 30.05.1961 - VI ZR 139/60

    Ersatzfähigkeit des merkantilen Minderwerts

    Auszug aus AG Cham, 20.04.2018 - 8 C 690/17
    Diese Wertdifferenz stellt, wie der Senat in dem Urteil BGHZ 27, 181, 184 = NJW 58, 1085 näher ausgeführt hat, einen echten Schaden des betroffenen Eigentümers dar." (BGH NJW 1961, 2253) "Dieser minderen Einschätzung liegt, wie der Senat bereits in seinem oben angeführten Urteil v. 30.5.1961 - VI ZR 139/60 - ausgeführt hat, nicht ein nur gefühlsmäßig zu erklärendes und im Grunde unberechtigtes Vorurteil zugrunde, sondern im wesentlichen die aus der Erfahrung gewonnene Einsicht, daß mit der Benutzung eines solchen Wagens durchweg auch dann ein größeres Risiko verbunden ist, wenn sich nach der Reparatur in der Werkstatt das Zurückbleiben eines technischen Mangels nicht feststellen läßt.
  • BGH, 18.09.1979 - VI ZR 16/79

    Merkantile Wertminderung

    Auszug aus AG Cham, 20.04.2018 - 8 C 690/17
    Im Übrigen hat der BGH entschieden, dass "grundsätzlich auch bei Nutzfahrzeugen, und zwar auch bei Lastwagen, nach einem Unfall ein merkantiler Minderwert eintreten, und daß der Geschädigte Erstattung dieses Schadens sogleich fordern kann." (BGH NJW 1980, 281).
  • BGH, 02.07.2009 - V ZB 40/09

    Beschränkung des Gesamtstreitstoffs auf einen tatsächlich und rechtlich

    Auszug aus AG Cham, 20.04.2018 - 8 C 690/17
    Die teilweise Zulassung der Berufung ist unter denselben Voraussetzungen wie die beschränkte Revisionszulassung möglich (BGH NJW-RR 2009, 1431; VersR 2018, 313) und kann sich auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil beschränken, der Gegenstand eines Teils- und Grundurteils sein kann.
  • BGH, 23.11.2004 - VI ZR 357/03

    Merkantile Wertminderung

    Auszug aus AG Cham, 20.04.2018 - 8 C 690/17
    Da der Geschädigte wirtschaftlich so gestellt werden muß, als wenn er sich noch im Besitz der unbeschädigten Sache befände, hat das Schadensrecht dieser Minderbewertung des Verkehrs Rechnung zu tragen." (BGH NJW 1961, 2253; ähnlich wiederholt zuletzt BGH NJW 2005, 277).
  • BGH, 09.01.2018 - VI ZR 82/17

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Zulässigkeit einer beschränkten Zulassung der

    Auszug aus AG Cham, 20.04.2018 - 8 C 690/17
    Die teilweise Zulassung der Berufung ist unter denselben Voraussetzungen wie die beschränkte Revisionszulassung möglich (BGH NJW-RR 2009, 1431; VersR 2018, 313) und kann sich auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil beschränken, der Gegenstand eines Teils- und Grundurteils sein kann.
  • BGH, 30.05.2006 - VI ZB 64/05

    Voraussetzungen des sofortigen Anerkenntnisses im schriftlichen Vorverfahren

  • BGH, 15.04.1966 - VI ZR 271/64

    Nutzungsentschädigung für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsfähigkeit

  • BGH, 18.01.2005 - VI ZR 115/04

    Begriff des unabwendbaren Ereignisses

  • BGH, 15.12.2015 - VI ZR 6/15

    Verkehrsunfallhaftung: Unanwendbarkeit des Anscheinsbeweises gegen den

  • BGH, 06.05.2015 - VIII ZR 161/14

    Ansprüche des Mieters wegen Legionellen im Trinkwasser

  • BGH, 17.03.1992 - VI ZR 62/91

    Unabwendbarkeit eines Verkehrsunfalls bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit

  • BGH, 17.12.2014 - VIII ZR 88/13

    Wohnraummiete: Voraussetzungen wirksamer Mieterhöhungserklärungen wegen der

  • OLG Hamm, 21.10.2011 - 20 U 41/11

    Eintrittspflicht des Bauleistungsversicherers für einen Wassereinbruch in einer

  • BGH, 28.01.1986 - VI ZR 151/84

    Erstattungsfähigkeit eines unter Verstoß gegen die Arbeitszeitordnung zu

  • BGH, 02.12.1966 - VI ZR 72/65

    Entschädigung für einen unfallbedingten Minderwert eines Autos und für

  • LG Regensburg, 26.02.2019 - 22 S 90/18

    Ersatzfähigkeit des merkantilen Minderwerts bei fiktiver Schadensabrechnung

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Cham vom 20.04.2018, Az. 8 C 690/17, wird zurückgewiesen.
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