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   AG Cloppenburg, 25.05.2018 - 24 Ls 511 Js 51486/17 (6/18), 24 Ls 6/18   

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AG Cloppenburg, 25.05.2018 - 24 Ls 511 Js 51486/17 (6/18), 24 Ls 6/18 (https://dejure.org/2018,22095)
AG Cloppenburg, Entscheidung vom 25.05.2018 - 24 Ls 511 Js 51486/17 (6/18), 24 Ls 6/18 (https://dejure.org/2018,22095)
AG Cloppenburg, Entscheidung vom 25. Mai 2018 - 24 Ls 511 Js 51486/17 (6/18), 24 Ls 6/18 (https://dejure.org/2018,22095)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Burhoff online

    Akteneinsicht, Nebenklägervertreter, Aussage-gegen-Aussage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 05.04.2016 - 5 StR 40/16

    Keine grundsätzliche Erörterungspflicht in Bezug auf Kenntnis des Zeugen vom

    Auszug aus AG Cloppenburg, 25.05.2018 - 24 Ls 6/18
    Sofern demgegenüber die Ausführungen des BGH (5. Senat) in NStZ 2016, 367 dahingehend zu verstehen sein sollten, einem Nebenklägervertreter sei auch in einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation unbeschränkte Akteneinsicht zu gewähren, solange nicht konkrete Umstände wie etwa Hinweise auf eine konkrete Falschaussagemotivation des einzigen Belastungszeugen oder Besonderheiten in seinen Aussagen bereits Anlass zu konkreten Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage geben, würde dem nicht gefolgt werden können (dagegen bereits die Gesetzgebungsmaterialien: "Dieser Versagungsgrund [der Gefährdung des Untersuchungszwecks] kann deshalb auch dann herangezogen werden, wenn die Kenntnis des Verletzen vom Akteninhalt die Zuverlässigkeit und den Wahrheitsgehalt einer von ihm noch zu erwartenden Zeugenaussage beeinträchtigten könnte." (BT-Dr 10/5305 S. 18, Hervorhebung nur hier); s. a. BVerfG, NJW 2017, 1164 (Rn. 17 a. E.); gegen die Auffassung des 5. Senats, mit Gewährung von Akteneinsicht an den Verfahrensbevollmächtigten des Verletzten gehe nicht typischerweise eine Entwertung des Realitätskriteriums der Aussagekonstanz einher, jetzt - berücksichtigt man den Umstand, dass der anwaltliche Beistand rechtlich nachgerade dazu verpflichtet ist, die durch die Akteneinsicht erlangten Kenntnisse mit der Mandantschaft zu teilen (vgl. dazu etwa BVerfG NJW 2007, 1052) - auch BGH (2. Senat) StV 2017, 7 (Rn. 14)).
  • BGH, 21.04.2016 - 2 StR 435/15

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (unzureichende Feststellung von Indiztatsachen)

    Auszug aus AG Cloppenburg, 25.05.2018 - 24 Ls 6/18
    Sofern demgegenüber die Ausführungen des BGH (5. Senat) in NStZ 2016, 367 dahingehend zu verstehen sein sollten, einem Nebenklägervertreter sei auch in einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation unbeschränkte Akteneinsicht zu gewähren, solange nicht konkrete Umstände wie etwa Hinweise auf eine konkrete Falschaussagemotivation des einzigen Belastungszeugen oder Besonderheiten in seinen Aussagen bereits Anlass zu konkreten Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage geben, würde dem nicht gefolgt werden können (dagegen bereits die Gesetzgebungsmaterialien: "Dieser Versagungsgrund [der Gefährdung des Untersuchungszwecks] kann deshalb auch dann herangezogen werden, wenn die Kenntnis des Verletzen vom Akteninhalt die Zuverlässigkeit und den Wahrheitsgehalt einer von ihm noch zu erwartenden Zeugenaussage beeinträchtigten könnte." (BT-Dr 10/5305 S. 18, Hervorhebung nur hier); s. a. BVerfG, NJW 2017, 1164 (Rn. 17 a. E.); gegen die Auffassung des 5. Senats, mit Gewährung von Akteneinsicht an den Verfahrensbevollmächtigten des Verletzten gehe nicht typischerweise eine Entwertung des Realitätskriteriums der Aussagekonstanz einher, jetzt - berücksichtigt man den Umstand, dass der anwaltliche Beistand rechtlich nachgerade dazu verpflichtet ist, die durch die Akteneinsicht erlangten Kenntnisse mit der Mandantschaft zu teilen (vgl. dazu etwa BVerfG NJW 2007, 1052) - auch BGH (2. Senat) StV 2017, 7 (Rn. 14)).
  • OLG Hamburg, 24.10.2014 - 1 Ws 110/14

    Strafverfahren: Versagung des Akteneinsichtsrechts des Verletzten wegen

    Auszug aus AG Cloppenburg, 25.05.2018 - 24 Ls 6/18
    Vollständige Akteneinsicht gefährdet daher eine den aussageanalytischen Vorgaben des Bundesgerichtshofs entsprechende gerichtliche Beweiswürdigung und somit den Untersuchungszweck, § 406e Abs. 2 S. 2. Akteneinsicht war daher - andererseits allerdings auch: nur - in diejenigen Teile der Akte zu versagen, die Vernehmungen der Nebenklägerin und hieran jeweils anschließende Ermittlungsberichte und -vermerke der Polizei enthalten (vgl. zu alledem grundlegend OLG Hamburg, NStZ 2015, 105 mit zust. Anm. Radtke (1. Senat); dies sind vorliegend die im Tenor genannten Aktenteile.
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