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AG Coburg, 11.04.2023 - 12 C 382/23 |
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- LG Coburg, 08.04.2022 - 32 S 8/22
Abtretung, Verkehrsunfall, Schadensersatzanspruch, Rechtsanwaltskosten, …
Auszug aus AG Coburg, 11.04.2023 - 12 C 382/23
Das Gericht hält die Befragungen betreffend das Grundhonorar für repräsentativ genug und ausreichend aussagekräftig (so auch Landgericht Coburg, Urteil vom 18.03.2022, Az.: 32 S 8/22).Das Landgericht Coburg hat in dem Urteil vom 18.03.2022 (Aktenzeichen: 32 S 8/22) unter Berücksichtigung dieser Grundsätze -Seite 5 - den Mittelwert aus dem Honorarkorridor HB V, in dem 50 - 60 % und damit jedenfalls mindestens die Hälfte der Sachverständigen abrechnen, als tauglichen Schätzwert angesehen.
Denn diese decken den Schreibaufwand ab (so auch: Landgericht Coburg, Urteil vom 18.03.2022, Aktenzeichen: 32 S 8/22).
Dies ist bereits mit dem fertigen Erstellen des Gutachtens erreicht (Landgericht Coburg, Urteil vom 18.03.2022, Aktenzeichen: 32 S 8/22 m.w.N.).
Die Höhe von 15, 00 EUR ist nicht zu beanstanden (Landgericht Coburg, Urteil vom 18.03.2022, Aktenzeichen: 32 S 8/22).
- BGH, 28.02.2017 - VI ZR 76/16
Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Sachverständigenkosten als mit dem Schaden …
Auszug aus AG Coburg, 11.04.2023 - 12 C 382/23
Seiner ihn im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast genügt der Geschädigte deshalb regelmäßig durch die Vorlage der Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen, soweit diese von ihm beglichen wurde (u. a. BGH Urteil vom 17.12.2019, VI ZR 315/18, Urteil vom 28.02.2017, VI ZR 76/16).Der Bundesgerichtshof hat eine Schätzung des erforderlichen Grundhonorars durch Bildung des aritnmetischen Mittels des HB V-Korridors der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung aktuellen BVSK-Umfrage im Urteil vom 28.02.2017 (Aktenzeichen VI ZR 76/16) ausdrücklich gebilligt.
- BGH, 17.12.2019 - VI ZR 315/18
Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schätzung des erforderlichen Herstellungsaufwands …
Auszug aus AG Coburg, 11.04.2023 - 12 C 382/23
Der tatsächliche Aufwand gibt ex post gesehen einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages, da sich in ihm regelmäßig die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten niederschlagen (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2019, VI ZR 315/18, Urteil vom 01.06.2017, VII ZR 95/16).Seiner ihn im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast genügt der Geschädigte deshalb regelmäßig durch die Vorlage der Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen, soweit diese von ihm beglichen wurde (u. a. BGH Urteil vom 17.12.2019, VI ZR 315/18, Urteil vom 28.02.2017, VI ZR 76/16).
- BGH, 24.10.2017 - VI ZR 61/17
Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schätzung der für die Begutachtung des …
Auszug aus AG Coburg, 11.04.2023 - 12 C 382/23
Bei der Frage, wann von erkennbar überhöhten Preisen auszugehen ist, ist keine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, sondern auf die vom Sachverständigen veranschlagten jeweiligen Einzelpositionen (Grundhonorar und Nebenkosten) abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 24.10.2017, VI ZR 61/17).Hierzu ist er auch in der Lage, da es sich um Kosten des täglichen Lebens handelt, mit denen ein Erwachsener üblicherweise im Alltag konfrontiert ist und deren Höhe er typischerweise auch ohne besondere Sachkunde abschätzen kann (BGH, Urteil vom 24.10.2017 - VI ZR 61/17 m.w.N.).
- BGH, 01.06.2017 - VII ZR 95/16
Aufklärungspflicht des Kfz-Sachverständigen gegenüber dem Geschädigten eines …
Auszug aus AG Coburg, 11.04.2023 - 12 C 382/23
Der tatsächliche Aufwand gibt ex post gesehen einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages, da sich in ihm regelmäßig die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten niederschlagen (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2019, VI ZR 315/18, Urteil vom 01.06.2017, VII ZR 95/16). - BGH, 29.10.2019 - VI ZR 104/19
Schätzung des erforderlichen Herstellungsaufwands (hier: Kosten eines …
Auszug aus AG Coburg, 11.04.2023 - 12 C 382/23
Der Geschädigte ist daher zwar nicht zur Marktforschung, aber unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsschluss geforderten bzw. später berechneten Preise verpflichtet (BGH, Urteil vom 29.10.2019, VI ZR 104/19). - BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13
Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung …
Auszug aus AG Coburg, 11.04.2023 - 12 C 382/23
Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden (vgl. BGH, NJW 2014, 3151 ff.).