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   AG Coburg, 11.10.2021 - 15 C 2304/21   

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https://dejure.org/2021,42774
AG Coburg, 11.10.2021 - 15 C 2304/21 (https://dejure.org/2021,42774)
AG Coburg, Entscheidung vom 11.10.2021 - 15 C 2304/21 (https://dejure.org/2021,42774)
AG Coburg, Entscheidung vom 11. Oktober 2021 - 15 C 2304/21 (https://dejure.org/2021,42774)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.02.2006 - VI ZR 32/05

    Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus AG Coburg, 11.10.2021 - 15 C 2304/21
    Wie der BGH in seinen Entscheidungen immer wieder ausgeführt hat, kann nach der gefestigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f. oder VI ZR 32/05 - Versicherungsrecht 2006, 564) der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach 8 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.
  • BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus AG Coburg, 11.10.2021 - 15 C 2304/21
    Wie der BGH in seinen Entscheidungen immer wieder ausgeführt hat, kann nach der gefestigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f. oder VI ZR 32/05 - Versicherungsrecht 2006, 564) der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach 8 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.
  • BGH, 19.04.2005 - VI ZR 37/04

    Umfang der Mietwagenkosten; Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs

    Auszug aus AG Coburg, 11.10.2021 - 15 C 2304/21
    Wie der BGH in seinen Entscheidungen immer wieder ausgeführt hat, kann nach der gefestigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f. oder VI ZR 32/05 - Versicherungsrecht 2006, 564) der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach 8 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.
  • AG Krefeld, 08.03.2022 - 4 C 29/21

    Verkehrsunfall - Auffahren auf ein Fahrzeug an einer Ampel

    Zudem ist es einem durchschnittlichen Auftraggeber wie der Kläger einer ist, nicht zumutbar, jede einzelne Rechnungsposition abzugleichen (AG Coburg, Urt. v. 11.10.2021, Az. 15 C 2304/21).
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