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   AG Coburg, 12.08.2016 - IN 217/16   

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https://dejure.org/2016,37035
AG Coburg, 12.08.2016 - IN 217/16 (https://dejure.org/2016,37035)
AG Coburg, Entscheidung vom 12.08.2016 - IN 217/16 (https://dejure.org/2016,37035)
AG Coburg, Entscheidung vom 12. August 2016 - IN 217/16 (https://dejure.org/2016,37035)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Nachlassinsolvenzverfahrens

  • rewis.io

    Keine Prozesskostenhilfe für Nachlassinsolvenzverfahren

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nachlassinsolvenz - und die Prozesskostenhilfe

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2016, 949
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • LG Göttingen, 10.10.2000 - 10 T 128/00

    Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens ; Voraussetzungen für die

    Auszug aus AG Coburg, 12.08.2016 - IN 217/16
    Der Nachlass kann daher nicht als Schuldner angesehen werden (so aber LG Göttingen, Beschluss vom 10.10.2000, ZInsO 2000, 619).

    Soweit die Beteiligte zur Bekräftigung ihrer Auffassung auf die scheinbar der vorgenannten Rechtsmeinung entgegengesetzte Entscheidungen der Landgerichte Göttingen (Beschluss vom 10.10.2000, Az. 10 T 128/00, ZInsO 2000, 619) und Fulda (Beschluss vom 13.10.2006, Az. 3 T 266/09, BeckRS 2007, 06564) abstellt, kann sie damit nicht durchdringen.

  • LG Kassel, 25.06.2014 - 3 T 170/14

    Keine Prozesskostenhilfe und auch keine entsprechende Anwendung des § 4a InsO in

    Auszug aus AG Coburg, 12.08.2016 - IN 217/16
    Sieht das jetzt gültige Gesetz Kostenhilfe jedoch nur unter den in § 4 a InsO aufgeführten Voraussetzungen vor, muss die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 4 InsO, §§ 114 ff. ZPO für andere als dort geregelte Fallgestaltungen nach wie vor ausscheiden (so auch LG Kassel BeckRS 2014, 13610).
  • LG Neuruppin, 03.08.2004 - 5 T 219/04

    Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens; Mutwillige Rechtsverfolgung

    Auszug aus AG Coburg, 12.08.2016 - IN 217/16
    Im Übrigen wird die von beiden Landgerichten in ihren Beschlüssen verneinte Mutwilligkeit auch in Teilen der Rechtsprechung anders beurteilt: So haben das Landgericht Berlin (ZInsO 2004, 626) und das Landgericht Neuruppin (ZInsO 2004, 1090) Mutwilligkeit im Sinne von § 114 I 1, 11 ZPO angenommen, und damit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verneint, wenn der antragstellende Erbe zur Beschränkung seiner Eigenhaftung (§ 1990 I BGB) die Abweisung des Antrages mangels Masse anstrebt (vgl. auch Uhlenbruck/Lüer, a. a. O., § 315 InsO Rdnrn. 6 und 12; Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 5. Aufl. 2015, Rüther, § 4 InsO Rdnr. 28 und Böhm, § 317 InsO Rdnr. 8).
  • BGH, 16.03.2000 - IX ZB 2/00

    Anfechtung einer im Insolvenzverfahren ergangenen Prozeßkostenhilfeentscheidung

    Auszug aus AG Coburg, 12.08.2016 - IN 217/16
    Schon vor der durch Gesetz vom 26.10.2001 mit § 4 a InsO geschaffenen gesonderten Regelung zur Kostenhilfe im Insolvenzverfahren hat der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 16.03.2000 - Az. IX ZB 2/00) ausgeführt, dass der Gesetzgeber von einer Bereitstellung der zur Verfahrensdurchführung notwendigen Massekosten aus öffentlichen Mitteln bewusst abgesehen habe (BGH a. a. O. Rn. 17).
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