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AG Coburg, 13.09.2022 - 17 C 2781/22 |
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- BGH, 30.11.2004 - VI ZR 365/03
Bagatellschadengrenze - Kfz-Sachverständige dürfen regelmäßig bei Schäden ab 700 …
Auszug aus AG Coburg, 13.09.2022 - 17 C 2781/22
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kann der Geschädigte deshalb vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung nur den Ersatz derjenigen Sachverständigenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und erforderlich halten darf (BGH Versicherungsrecht 2005, 380, BGH NJW 2007, 1452).Für die Frage, ob der Schädiger die Kosten eines Gutachtens zu ersetzen hat, ist nicht allein darauf abzustellen, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters ist dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt (vgl. BGH, Urteil vom 30.11.2004 - VI ZR 365/03; NJW 2005, 356).
Die jüngste hierzu ergangene Entscheidung (Urteil v. 30.11.2004 - VI ZR 365/03) geht von einem Bagatellschaden aus bei Reparaturkosten i.H.v. 715, 81 EUR netto aus.
- BGH, 06.11.1973 - VI ZR 27/73
Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten
Auszug aus AG Coburg, 13.09.2022 - 17 C 2781/22
Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH NJW 1974, Seite 34).Gleichwohl ergeben sie sich bereits aus § 249 BGB, so dass die Darlegungs- und Beweislast hierfür beim Geschädigten liegt (vgl. BGH BGHZ 61, Seite 346 = NJW 1974, Seite 34).
- LG Arnsberg, 16.03.2016 - 3 S 179/15
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Gestalt von …
Auszug aus AG Coburg, 13.09.2022 - 17 C 2781/22
Aus der Sicht des Geschädigten müssen die Gutachterkosten in Relation zu den erwarteten Reparaturkosten verhältnismäßig sein und der Geschädigte muss besondere Gründe darlegen, warum er die Einholung des Gutachtens für erforderlich gehalten und nicht einen Kostenvoranschlag oder eine einfache Kostenkalkulation eingeholt hat (LG Arnsberg, Urteil v. 16.03.2016 - 3 S 179/15).
- OLG Stuttgart, 12.05.1989 - 2 U 162/88
Verstoß gegen Wettbewerbsvorschriften; Anspruch auf Unterlassung wegen Verstoßes …
Auszug aus AG Coburg, 13.09.2022 - 17 C 2781/22
Die Kosten der Schadensfeststellung sind grundsätzlich Teil des zu ersetzenden Schadens (Palandt BGB Kommentar § 259 Randnummer 58, BGB NJW-RR 1989, 956). - LG Arnsberg, 07.12.2016 - 3 S 54/16
Verkehrsunfall - Sachverständigengutachten bei Bagatellschaden
Auszug aus AG Coburg, 13.09.2022 - 17 C 2781/22
Zur Bestimmung des Bagatellschadenbereiches folgt das Gericht der überzeugenden Rechtsprechung des Landgerichts Arnsberg (vgl. LG Arnsberg (3. Zivilkammer), Urteil vom 07.12.2016 -3S 54/16, BeckRS 2016, 123208). - BGH, 26.05.1970 - VI ZR 168/68
Erforderlichkeitsmaßstab für die Ersatzfähigkeit der Instandsetzungskosten bei …
Auszug aus AG Coburg, 13.09.2022 - 17 C 2781/22
Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (vgl. BGH, BGHZ 54, Seite 82 = NJW 1970, Seite 1454). - BGH, 29.11.1988 - X ZR 112/87
Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung - Sorgfaltspflichten einer …
Auszug aus AG Coburg, 13.09.2022 - 17 C 2781/22
Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH NJW-RR 1989, Seite 953). - BGH, 08.11.1994 - VI ZR 3/94
Anwaltskosten: Frage der Erforderlichkeit - einfach gelagerter Fall, feststehende …
Auszug aus AG Coburg, 13.09.2022 - 17 C 2781/22
Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen (vgl. zur Beauftragung eines Rechtsanwalts BGH NJW 1995, Seite 446).