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   AG Coburg, 27.09.2018 - 12 C 951/18   

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https://dejure.org/2018,63981
AG Coburg, 27.09.2018 - 12 C 951/18 (https://dejure.org/2018,63981)
AG Coburg, Entscheidung vom 27.09.2018 - 12 C 951/18 (https://dejure.org/2018,63981)
AG Coburg, Entscheidung vom 27. September 2018 - 12 C 951/18 (https://dejure.org/2018,63981)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • BAYERN | RECHT

    ZPO § 91, § 709; BGB § 249 Abs. 2 S. 1, § 254 Abs. 2 S. 1
    Anforderungen an ein Restwertangebot der Haftungsseite

  • rewis.io

    Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 01.06.2010 - VI ZR 316/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Anforderungen an die Schadensgeringhaltungspflicht

    Auszug aus AG Coburg, 27.09.2018 - 12 C 951/18
    Denn auch bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeuges muss sich der Geschädigte im Rahmen der wirtschaftlichen Vernunft halten (BGH, NJW 2010, 2722).

    Der Geschädigte leistet dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Allgemeinen genüge, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu dem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine konkrete Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH, NJW 2010, 2722).

    Der Kläger ist mithin weder verpflichtet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus noch eigene Marktforschungen zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen (BGH, NJW 2005, 357) oder einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen (BGH, NJW 2010, 2722), noch ist er gehalten abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeuges Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und ggf. bessere Restwertangebote vorzulegen (BGH, NJW 1993, 1849).

  • BGH, 27.09.2016 - VI ZR 673/15

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots und

    Auszug aus AG Coburg, 27.09.2018 - 12 C 951/18
    Mithin besteht kein Anlass, dem Geschädigten unter dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebotes des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB oder der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 S. 1 BGB aufzuerlegen, dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor dem Verkauf des beschädigten Fahrzeugs die Möglichkeit einzuräumen, ihm höhere Restwertangebote zu übermitteln (BGH, Urteil vom 27.09.2016, Az. VI ZR 673/15).

    Bitte warten Sie unsere Nachricht ab, damit Ihnen keine Nachteile entstehen (vgl. BGH vom 27.09.2016, Aktenzeichen VI ZR 673/15).".

  • BGH, 07.12.2004 - VI ZR 119/04

    Anrechnung eines überdurchschnittlichen Erlöses für den Unfallwagen;

    Auszug aus AG Coburg, 27.09.2018 - 12 C 951/18
    Der Kläger ist mithin weder verpflichtet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus noch eigene Marktforschungen zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen (BGH, NJW 2005, 357) oder einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen (BGH, NJW 2010, 2722), noch ist er gehalten abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeuges Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und ggf. bessere Restwertangebote vorzulegen (BGH, NJW 1993, 1849).
  • BGH, 06.04.1993 - VI ZR 181/92

    Verkauf von Unfallwagen zum Restwert gemäß Gutachten

    Auszug aus AG Coburg, 27.09.2018 - 12 C 951/18
    Der Kläger ist mithin weder verpflichtet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus noch eigene Marktforschungen zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen (BGH, NJW 2005, 357) oder einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen (BGH, NJW 2010, 2722), noch ist er gehalten abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeuges Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und ggf. bessere Restwertangebote vorzulegen (BGH, NJW 1993, 1849).
  • AG Bad Neustadt/Saale, 14.03.2023 - 1 C 162/22
    Dabei ist zu beachten, dass der Geschädigte im Totalschadensfall weder gehalten ist abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und bessere Restwertangebote vorzulegen, noch muss er dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung vor dem Verkauf des beschädigten Fahrzeugs die Möglichkeit einräumen, ihm höhere Restwertangebote zu übermitteln (AG Coburg, Urteil vom 27.09.2018 - 12 C 951/18).
  • AG Bad Neustadt/Saale, 30.05.2023 - 1 C 162/22

    Keine spezifischen Recherchepflichten beim Restwert für eine Finanzierungsbank

    Dabei ist zu beachten, dass der Geschädigte im Totalschadensfall weder gehalten ist abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und bessere Restwertangebote vorzulegen, noch muss er dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung vor dem Verkauf des beschädigten Fahrzeugs die Möglichkeit einräumen, ihm höhere Restwertangebote zu übermitteln (AG Coburg, Urteil vom 27.09.2018 - 12 C 951/18).
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