Rechtsprechung
AG Coburg, 28.11.2019 - 12 C 1657/19 |
Volltextveröffentlichung
Kurzfassungen/Presse (2)
- bayern.de
(Pressemitteilung)
Kein Geld für Fahrzeugschäden durch Baumharz: Zur Verantwortlichkeit des Vermieters eines Pkw-Stellplatzes für herabtropfendes Harz
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Baumharz tropfte auf der Mieterin Auto - Für Lackschäden durch einen "natürlichen Vorgang" haftet der Vermieter des Pkw-Stellplatzes nicht
Verfahrensgang
- AG Coburg, 28.11.2019 - 12 C 1657/19
- LG Coburg, 25.02.2020 - 33 S 1/20
- LG Coburg, 07.04.2020 - 33 S 1/20
Wird zitiert von ... (2)
- LG Coburg, 07.04.2020 - 33 S 1/20
Schadensersatz für Stellplatzmieter wegen Fahrzeugschäden durch Baumharz?
Az.: 33S1120 12 C 1657/19 AG Coburg Y .Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Coburg vom 28.11 .20 19, Aktenzeichen 12 C 1657/19, wird zurückgewiesen.
Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Coburg vom 28.11.2019, Aktenzeichen 12 C 1657/19, Ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
- LG Coburg, 25.02.2020 - 33 S 1/20 Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Coburg vom 28.11.2019, Az. 12 C 1657/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPOzurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.