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   AG Düren, 14.03.2018 - 31 M 272/18   

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AG Düren, 14.03.2018 - 31 M 272/18 (https://dejure.org/2018,22575)
AG Düren, Entscheidung vom 14.03.2018 - 31 M 272/18 (https://dejure.org/2018,22575)
AG Düren, Entscheidung vom 14. März 2018 - 31 M 272/18 (https://dejure.org/2018,22575)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Stuttgart, 27.10.2016 - 8 W 325/16

    Gerichtsvollzieherkosten: Entstehen der Gebühr für eine nicht erledigte

    Auszug aus AG Düren, 14.03.2018 - 31 M 272/18
    Nach einer Ansicht (OLG Stuttgart, DGVZ 2017, 42; LG Stuttgart BeckRS 2016, 125663, LG Koblenz, Beschluss vom 23. April 2004 - 2 T 235/14, DGVZ 2014, 175 ff.) ist ein unter einer aufschiebenden Bedingung gestellter Auftrag erst mit Bedingungseintritt erteilt, so dass es bei Ausfall der Bedingung an einem Auftrag fehle.

    Entgegen der Ansicht des OLG Stuttgart (DGVZ 2017, 42) ist die summarische Prüfung nach § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO, ob die Pfändung und Verwertung von dem Schuldner angegebener Vermögensgegenstände die Befriedigung des Gläubigers erwarten lassen, mit der Prüfung, ob der gleichzeitig bedingt erteilte Pfändungsauftrag zur Durchführung gelangt, nicht vergleichbar.

  • LG Bonn, 05.03.2015 - 4 T 61/15

    Ansetzen von Wegegeld für eine Amtshandlung des Gerichtsvollziehers i.R.e.

    Auszug aus AG Düren, 14.03.2018 - 31 M 272/18
    Zudem entspreche die gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO nötige Prüfung nicht der Prüfung, ob die Bedingung, unter die der Pfändungsauftrag erteilt sei, eingetreten sei (vgl. OLG Schleswig DGVZ 2015, 228; LG Bonn DGVZ 2015, 114 f.; AG Limburg DGVZ 2014, 71 f.; AG Bingen DGVZ 2014, 107; AG Bad Segeberg, Beschluss vom 17. November 2014 - 6 M 131/14 zitiert nach juris; Seip, DGVZ 2014, 177 f).

    Nach der gesetzgeberischen Wertung steht dem Gerichtsvollzieher daher eine Gebühr nach Abschnitt 6 KV GvKostG zu (vgl. LG Bonn DGVZ 2015, 114; AG Bad Segeberg, a. a. O.; AG Limburg a. a. O.).

  • LG Koblenz, 23.04.2014 - 2 T 235/14

    Gerichtsvollzieherkosten: Entstehen der Gebühr für eine nicht erledigte

    Auszug aus AG Düren, 14.03.2018 - 31 M 272/18
    Nach einer Ansicht (OLG Stuttgart, DGVZ 2017, 42; LG Stuttgart BeckRS 2016, 125663, LG Koblenz, Beschluss vom 23. April 2004 - 2 T 235/14, DGVZ 2014, 175 ff.) ist ein unter einer aufschiebenden Bedingung gestellter Auftrag erst mit Bedingungseintritt erteilt, so dass es bei Ausfall der Bedingung an einem Auftrag fehle.
  • AG Bad Segeberg, 17.11.2014 - 6 M 131/14

    Gerichtsvollzieherkosten: Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft und zur

    Auszug aus AG Düren, 14.03.2018 - 31 M 272/18
    Zudem entspreche die gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO nötige Prüfung nicht der Prüfung, ob die Bedingung, unter die der Pfändungsauftrag erteilt sei, eingetreten sei (vgl. OLG Schleswig DGVZ 2015, 228; LG Bonn DGVZ 2015, 114 f.; AG Limburg DGVZ 2014, 71 f.; AG Bingen DGVZ 2014, 107; AG Bad Segeberg, Beschluss vom 17. November 2014 - 6 M 131/14 zitiert nach juris; Seip, DGVZ 2014, 177 f).
  • LG Itzehoe, 30.03.2015 - 4 T 33/15
    Auszug aus AG Düren, 14.03.2018 - 31 M 272/18
    Der Gerichtsvollzieher habe also durch die Prüfung der Frage, ob die Bedingung eingetreten sei, keinen Mehraufwand, der das Entstehen der Gebühr gemäß KV Nr. 604 GvKostG rechtfertigen könnte (LG Koblenz a. a. O.; LG Itzehoe, Beschluss vom 30. März 2015 - 4 T 33/15).
  • LG Aachen, 25.06.2018 - 5 T 68/18

    Nicht erledigte Pfändung, Vermögensverzeichnis

    Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 22.03.2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts Düren vom 14.03.2018 (Az. 31 M 272/18) aufgehoben und der Gerichtsvollzieher angewiesen, die Gebühr "nicht erledigte Pfändung KV 604, 205" in Höhe von 15,- Euro zuzüglich anteiliger Auslagenpauschale KV 716 nicht zu erheben.

    Das Amtsgericht Düren hat mit Beschluss vom 14.03.2018 (Az. 31 M 272/18) - unter ausdrücklicher Zulassung der Beschwerde - die Erinnerung der Gläubigerin vom 26.01.2018 zurückgewiesen.

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