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   AG Düsseldorf, 03.06.2020 - 502 IN 223/13   

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https://dejure.org/2020,14740
AG Düsseldorf, 03.06.2020 - 502 IN 223/13 (https://dejure.org/2020,14740)
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.06.2020 - 502 IN 223/13 (https://dejure.org/2020,14740)
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 03. Juni 2020 - 502 IN 223/13 (https://dejure.org/2020,14740)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • ZIP 2020, 1768
  • NZI 2020, 834
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 28.07.1997 - 29 U 104/97
    Auszug aus AG Düsseldorf, 03.06.2020 - 502 IN 223/13
    Die absolute Wirkung des Fristablaufs darf zwar nicht mit Rücksicht auf bloße Billigkeitsgesichtspunkte beiseite geschoben werden" ( OLG Hamm, MDR 1997, 1155 m.w. Nachw.).
  • AG Duisburg, 26.07.2008 - 62 IN 36/02

    Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter

    Auszug aus AG Düsseldorf, 03.06.2020 - 502 IN 223/13
    Die Vorschrift des § 186 Abs. 1 InsO - welche unzweifelhaft für den Schuldner auch im schriftlichen Verfahren gilt - vgl. AG Duisburg, Beschluss vom 26. Juli 2008 - 62 IN 36/02 -, juris - ist auf das Versäumen der Erhebung eines Widerspruchs gegen die Feststellung von Forderungen im schriftlichen Verfahren auf den Insolvenzverwalter analog anzuwenden.
  • OLG Schleswig, 13.10.1989 - 9 U 215/85
    Auszug aus AG Düsseldorf, 03.06.2020 - 502 IN 223/13
    Die zwischen den Parteien eines Rechtsstreits bestehende Unsicherheit, ob eine gerichtliche Entscheidung Bestand hat oder nicht, soll auch in Fällen unverschuldeter Fristversäumung nach Ablauf der gesetzlichen Jahresfrist endgültig beseitigt sein (vgl. BVerwG, NJW 1997, 2966; BAG, MDR 1982, 171; OLG Schleswig, NJW-RR 1990, 1215 [1216]; OLG Düsseldorf, MDR 1994, 99 = OLG-Report 1993, 265; OLG Rostock, OLG-Report 1999, 374 [375]; Zöller/Greger , § 234 Rdnr. 1.).
  • BVerwG, 18.04.1997 - 8 C 38.95

    Wohngeldrecht - Auf rückwirkende Wohngeldbewilligung gerichteter

    Auszug aus AG Düsseldorf, 03.06.2020 - 502 IN 223/13
    Die zwischen den Parteien eines Rechtsstreits bestehende Unsicherheit, ob eine gerichtliche Entscheidung Bestand hat oder nicht, soll auch in Fällen unverschuldeter Fristversäumung nach Ablauf der gesetzlichen Jahresfrist endgültig beseitigt sein (vgl. BVerwG, NJW 1997, 2966; BAG, MDR 1982, 171; OLG Schleswig, NJW-RR 1990, 1215 [1216]; OLG Düsseldorf, MDR 1994, 99 = OLG-Report 1993, 265; OLG Rostock, OLG-Report 1999, 374 [375]; Zöller/Greger , § 234 Rdnr. 1.).
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