Rechtsprechung
   AG Düsseldorf, 09.03.2018 - 252 F 45/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,32018
AG Düsseldorf, 09.03.2018 - 252 F 45/17 (https://dejure.org/2018,32018)
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.03.2018 - 252 F 45/17 (https://dejure.org/2018,32018)
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 09. März 2018 - 252 F 45/17 (https://dejure.org/2018,32018)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,32018) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anerkennung einer in Indien erfolgten Adoption eines Kindes durch Vorlage einer Urkunde mit der Prüfung des Kindeswohls (hier: registrierte Vertragsadoption)

  • Wolters Kluwer
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2018, 1423
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Düsseldorf, 27.07.2012 - 1 UF 82/11

    Vereinbarkeit einer Auslandsadoption mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen

    Auszug aus AG Düsseldorf, 09.03.2018 - 252 F 45/17
    Es kann dabei offen bleiben, ob die Anerkennungsregeln nach §§ 108, 109 FamFG überhaupt anwendbar sind, wenn im Anwendungsbereich des HAÜ die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht vorliegen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21. März 2017, II-11 UF 179/16, Rn. 13, juris; OLG München, Beschluss vom 03. Mai 2011, 31 Wx 46/10, Rn. 16, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juli 2012, II-1 UF 82/11, Rn. 9, juris).

    Vorliegend kann dabei dahingestellt bleiben, ob bei der Bestimmung der Grundsätze auf nationales, mithin deutsches Recht, namentlich den ordre public nach Art. 6 EGBGB, abzustellen ist (so etwa OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juli 2012, II-1 UF 82/11, Rn. 10 f., juris), oder ob der großzügigere anerkennungsrechtliche ordre public international entscheidend ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21. März 2017, II-11 UF 179/16, Rn. 14, juris).

    Die Kindeswohlprüfung muss die Fragen nach einem Adoptionsbedürfnis, nach der Elterneignung der Annehmenden und nach dem Bestehen oder dem erwarteten Entstehen einer Eltern-Kind-Beziehung umfassen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juli 2012, II-1 UF 82/11, Rn. 11., juris).

    Könnte die vom indischen Gericht unzureichend durchgeführte Kindeswohlprüfung im Anerkennungsverfahren nachgeholt werden, würde das Anerkennungsverfahren einer Wiederholungsadoption gleichkommen, die nur in einem gesonderten Verfahren durchgeführt werden kann (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juli 2012, II-1 UF 82/11, Rn. 13, juris; so wohl auch OLG Hamm, Beschluss vom 21. März 2017, II-11 UF 179/16, Rn. 20f., juris).

  • OLG Hamm, 21.03.2017 - 11 UF 179/16

    Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung

    Auszug aus AG Düsseldorf, 09.03.2018 - 252 F 45/17
    Es kann dabei offen bleiben, ob die Anerkennungsregeln nach §§ 108, 109 FamFG überhaupt anwendbar sind, wenn im Anwendungsbereich des HAÜ die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht vorliegen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21. März 2017, II-11 UF 179/16, Rn. 13, juris; OLG München, Beschluss vom 03. Mai 2011, 31 Wx 46/10, Rn. 16, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juli 2012, II-1 UF 82/11, Rn. 9, juris).

    Vorliegend kann dabei dahingestellt bleiben, ob bei der Bestimmung der Grundsätze auf nationales, mithin deutsches Recht, namentlich den ordre public nach Art. 6 EGBGB, abzustellen ist (so etwa OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juli 2012, II-1 UF 82/11, Rn. 10 f., juris), oder ob der großzügigere anerkennungsrechtliche ordre public international entscheidend ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21. März 2017, II-11 UF 179/16, Rn. 14, juris).

    Könnte die vom indischen Gericht unzureichend durchgeführte Kindeswohlprüfung im Anerkennungsverfahren nachgeholt werden, würde das Anerkennungsverfahren einer Wiederholungsadoption gleichkommen, die nur in einem gesonderten Verfahren durchgeführt werden kann (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juli 2012, II-1 UF 82/11, Rn. 13, juris; so wohl auch OLG Hamm, Beschluss vom 21. März 2017, II-11 UF 179/16, Rn. 20f., juris).

  • OLG München, 03.05.2011 - 31 Wx 46/10

    Ausländische Adoption: Anerkennungsfähigkeit bzw. Wirksamkeit einer in Indien

    Auszug aus AG Düsseldorf, 09.03.2018 - 252 F 45/17
    Es kann dabei offen bleiben, ob die Anerkennungsregeln nach §§ 108, 109 FamFG überhaupt anwendbar sind, wenn im Anwendungsbereich des HAÜ die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht vorliegen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21. März 2017, II-11 UF 179/16, Rn. 13, juris; OLG München, Beschluss vom 03. Mai 2011, 31 Wx 46/10, Rn. 16, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juli 2012, II-1 UF 82/11, Rn. 9, juris).

    Das Domizil Minderjähriger richtet sich dabei grundsätzlich nach dem der Eltern, bei einer Adoption nach dem der Adoptiveltern - wobei insoweit auf indisches Recht abzustellen ist (vgl. zu all dem Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Indien, Seite 39ff.; ebenso OLG München, Beschluss vom 03. Mai 2011, 31 Wx 46/10, Rn. 17, juris).

  • BGH, 10.12.2014 - XII ZB 463/13

    Anerkennung einer kalifornischen Gerichtsentscheidung zur Leihmutterschaft

    Auszug aus AG Düsseldorf, 09.03.2018 - 252 F 45/17
    Bei der Prüfung sind auch die von der Europäischen Menschenrechtskonvention verbürgten Menschenrechte zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014, XII ZB 463/13, Rn. 40, juris).

    Das Kindeswohl als bei der Adoptionsentscheidung vorrangig betroffenes und zu berücksichtigendes Recht ist sowohl nach nationalen Regeln, als auch nach Art. 3 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention und Art. 24 Abs. 2 der EU-Grundrechtecharta bei allen das Kind betreffenden Maßnahmen vorrangig zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014, XII ZB 463/13, Rn. 41, juris).

  • OLG Düsseldorf, 31.05.2012 - 25 Wx 61/11
    Auszug aus AG Düsseldorf, 09.03.2018 - 252 F 45/17
    Die Anerkennung einer unter Anwendung des HAÜ fallenden ausländischen Adoptionsentscheidung im Sinne von § 1 AdWirkG kann auf Antrag gemäß § 2 Abs. 1 AdWirkG grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß Art. 23 HAÜ und Art. 24 HAÜ gegeben sind, wobei im Anerkennungsverfahren lediglich eine verfahrensrechtliche Prüfung zu erfolgen hat (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.Mai 2012, I-25 Wx 61/11, Rn. 17, juris).
  • OLG Frankfurt, 02.01.2019 - 6 WF 115/18

    Mitwirkungspflicht bei Abstammungsgutachten

    Die Aufstellung dieser verfahrensrechtlichen Grundsätze durch das BVerfG hat der EGMR in einer noch unübersetzten Entscheidung vom 26.07.2018 (FamRZ 2018, 1423) gebilligt und sie als vernünftig bezeichnet, ohne sie allerdings - entgegen der teilweise erfolgten Rezeption in der Literatur - als konventionsrechtlich geboten zu deklarieren (a.a.O., Rz. 43: "... The Court also finds it true that a court could refrain from ordering a paternity test in cases where the further conditions for contact were not met ... The Court is therefore satisfied that the Court of Appeal's procedural approach was ... reasonable"), was nicht überrascht, da der EGMR eine Verletzung von durch die Konvention geschützten Rechtspositionen des Putativvaters und nicht der rechtlichen Eltern geprüft hat.

    Mit einer entsprechenden Konstellation hatte sich der EGMR in der von den Antragsgegnern herangezogenen Entscheidung (FamRZ 2018, 1423) auseinander zu setzen.

    Wie dargelegt, ergibt sich auch aus der Judikatur des BVerfG (FamRZ 2015, 212) und des EGMR (FamRZ 2018, 1423) - dessen Entscheidung zudem eine anderen Prüfungskonstellation als von den Beschwerdeführern vermeint, nämlich die Prüfung eines Eingriffs in das Menschenrecht des leiblichen Vaters, zugrundeliegt - in Bezug auf die Konstellation einer bereits von allen Beteiligten für möglich gehaltenen leiblichen Abstammung des Kindes vom umgangsbegehrenden Antragsteller und der auch für diesen Fall bestehenden Prognose eines sicheren Bestands der Ehe der Kindeseltern kein abweichender Beurteilungsmaßstab.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht