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   AG Düsseldorf, 09.08.2018 - 50 C 248/17   

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https://dejure.org/2018,27375
AG Düsseldorf, 09.08.2018 - 50 C 248/17 (https://dejure.org/2018,27375)
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.08.2018 - 50 C 248/17 (https://dejure.org/2018,27375)
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 09. August 2018 - 50 C 248/17 (https://dejure.org/2018,27375)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bereicherungsrechtliche Abwicklung eines bestehenden Abonnementvertrags durch Herausgabe des zugeflossenen Vorteils (hier: Abbuchung eines Geldbetrags über die Mobilfunkrechnung)

  • kanzlei.biz

    Die "Abo-Falle": Zu den Anforderungen an den Abschluss eines Abonnementvertrages für mobile Dienstleistungen

  • online-und-recht.de

    Zum Abschluss von mobilen Abo-Verträgen

  • mehrwertdiensteundrecht.de (Kurzinformation/Volltext)
  • RA Kotz

    Mobilfunkvertrag: Opfer Abo-Falle - Rückzahlungsanspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    "Abo"-Falle bei mobilen Payment-Verträgen

Papierfundstellen

  • K&R 2018, 738
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 27.09.2002 - V ZR 98/01

    Darlegungs-und Beweislast bei Rückforderung rechtsgrundlos erbrachter Leistungen

    Auszug aus AG Düsseldorf, 09.08.2018 - 50 C 248/17
    Den Empfänger, der einen Rechtsgrund für sich reklamiert, trifft zwar eine sekundäre Behauptungslast in dem Sinne, dass er substantiiert vortragen muss, woraus er sein Recht ableite, das Erlangte behalten zu können (vgl. BGH NJW 1999, 2887f; 2003, 1039, 1040; NJW-RR 2004, 556; MüKo, Schwab, BGB, 7. Auflage 2017, § 812, Rn. 440).
  • BGH, 18.05.1999 - X ZR 158/97

    Behauptung eines Schenkungsversprechens

    Auszug aus AG Düsseldorf, 09.08.2018 - 50 C 248/17
    Den Empfänger, der einen Rechtsgrund für sich reklamiert, trifft zwar eine sekundäre Behauptungslast in dem Sinne, dass er substantiiert vortragen muss, woraus er sein Recht ableite, das Erlangte behalten zu können (vgl. BGH NJW 1999, 2887f; 2003, 1039, 1040; NJW-RR 2004, 556; MüKo, Schwab, BGB, 7. Auflage 2017, § 812, Rn. 440).
  • BGH, 14.07.2003 - II ZR 335/00

    Darlegungs- und Beweislast des Bereicherungsschuldners

    Auszug aus AG Düsseldorf, 09.08.2018 - 50 C 248/17
    Den Empfänger, der einen Rechtsgrund für sich reklamiert, trifft zwar eine sekundäre Behauptungslast in dem Sinne, dass er substantiiert vortragen muss, woraus er sein Recht ableite, das Erlangte behalten zu können (vgl. BGH NJW 1999, 2887f; 2003, 1039, 1040; NJW-RR 2004, 556; MüKo, Schwab, BGB, 7. Auflage 2017, § 812, Rn. 440).
  • BGH, 06.12.1990 - VII ZR 98/89

    Schriftformerfordernis für Geschäfte der laufenden Verwaltung nicht erheblicher

    Auszug aus AG Düsseldorf, 09.08.2018 - 50 C 248/17
    Der Bereicherungsgläubiger ist nicht gehalten, alle theoretisch in Betracht kommenden Rechtsgründe auszuschließen, sondern darf sich darauf beschränken darzulegen, dass die vom Bereicherungsschuldner geltend gemachten Rechtsgründe nicht vorliegen (vgl. BGH NJW 1982, 626; BGH NJW-RR 1991, 574, 575; MüKo, Schwab, BGB, 7. Auflage 2017, § 812, Rn. 436).
  • LG Köln, 25.09.2008 - 109-1/08

    Keine Akteneinsicht bei Filesharing

    Auszug aus AG Düsseldorf, 09.08.2018 - 50 C 248/17
    Für das Gericht ist unklar, welche Software-Art die Beklagte verwendet (hat) und wie hoch deren Fehleranfälligkeit zu den streitgegenständlichen Zeitpunkten war und auch weiterhin ist (vgl. LG Köln, Az. 109-1/08).
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