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   AG Düsseldorf, 09.09.2016 - 513 IK 44/11   

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https://dejure.org/2016,31233
AG Düsseldorf, 09.09.2016 - 513 IK 44/11 (https://dejure.org/2016,31233)
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.09.2016 - 513 IK 44/11 (https://dejure.org/2016,31233)
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 09. September 2016 - 513 IK 44/11 (https://dejure.org/2016,31233)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Abhilfe bei einer verspäteten Beschwerde des Schuldners gegen eine RSB-Versagung gem. § 298 InsO

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Versagung der Restschuldbefreiung

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation)

    Beschwerde gegen Versagung nach § 298 InsO ohne Frist möglich

  • infodienst-schuldnerberatung.de (Kurzinformation)

    Bei der Versagung der Restschuldbefreiung nach § 298 InsO handelt es sich um eine rein innerprozessuale Entscheidung, die nicht in Rechtskraft erwächst. Das Insolvenzgericht kann daher die Versagung der Restschuldbefreiung auf einen unzulässigen aber begründeten Antrag des ...

Papierfundstellen

  • NZI 2016, 1009
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 03.03.2004 - IV ZB 43/03

    Rechtsfolgen der Unanfechtbarkeit eines Prozesskostenhilfe versagenden

    Auszug aus AG Düsseldorf, 09.09.2016 - 513 IK 44/11
    Dessen Sinn liegt nach der heute vorherrschenden prozessualen Betrachtungsweise hauptsächlich in der endgültigen Befriedung eines kontradiktorischen Parteienstreits, der über denselben Streitgegenstand nicht wiederholt werden soll" (vgl. BGH NJW 2004, 1805.

    Das "Neubefassungsverbot" ist nach der "ne bis in idem - Lehre" - welche sich der BGH in der Entscheidung BGH NJW 2004, 1805 angeschlossen hat, wesentliche Folge materieller Rechtskraft.

  • LG Göttingen, 14.03.2011 - 10 T 20/11
    Auszug aus AG Düsseldorf, 09.09.2016 - 513 IK 44/11
    Selbst bei einer verspätet i.S.v. § 298 Abs. 1 S.1 InsO erfolgten Zahlung entfällt das Rechtschutzbedürfnis des Treuhänders an der Aufrechterhaltung seines Antrags nicht (vgl. LG Göttingen, NZI 2011, 292-293).
  • BGH, 13.07.2006 - IX ZB 117/04

    Änderung von Beschlüssen durch das Insolvenzgericht; Auslegung der

    Auszug aus AG Düsseldorf, 09.09.2016 - 513 IK 44/11
    Nach anderer Auffassung kommt eine Abhilfe nur insoweit in Betracht, als dass das Ausgangsgericht zu einer Selbstkorrektur berechtigt sei (vgl. MüKO/ZPO - Lipp § 572 Rn.7 unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 13.7. 2006 - IX ZB 117/04 ).
  • BGH, 07.10.2020 - BLw 1/19

    Befugnis des Landwirtschaftsgerichts jedenfalls nach Ablauf der Beschwerdefrist

    Eine Abhilfebefugnis soll allerdings dann ausscheiden, wenn der angegriffene Beschluss nicht mehr abänderbar sei, insbesondere, wenn er in materielle Rechtskraft erwachsen sei (vgl. AG Düsseldorf, NZI 2016, 1009, 1010; MüKoZPO/Hamdorf, 6. Aufl., § 572 Rn. 7 i.V.m. Vor § 567 Rn. 18; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 17. Aufl., § 572 Rn. 4 i.V.m. § 567 Rn. 27; Wieczorek/Schütze/Jänich, ZPO, 4. Aufl., § 572 Rn. 3 i.V.m. Vor § 567 Rn. 45; 39 ff.; Stein/Jonas/Jacobs, ZPO, 23. Aufl., § 572 Rn. 9; Keidel/Sternal, FamFG, 20. Aufl., § 68 Rn. 9b, 15 ff., 24 ff.).
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