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   AG Düsseldorf, 13.07.2010 - 23 C 1471/10   

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https://dejure.org/2010,34952
AG Düsseldorf, 13.07.2010 - 23 C 1471/10 (https://dejure.org/2010,34952)
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.07.2010 - 23 C 1471/10 (https://dejure.org/2010,34952)
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 13. Juli 2010 - 23 C 1471/10 (https://dejure.org/2010,34952)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sachversicherung und Haftpflichtversicherung ist bei verspäteter Zahlung der Folgeprämie und einem danach erfolgten Schadensfall von ihrer Leistungspflicht befreit; Leistungsfreiheit der Sachversicherung und Haftpflichtversicherung bei verspäteter Zahlung der Folgeprämie ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 1; VVG § 38
    Sachversicherung und Haftpflichtversicherung ist bei verspäteter Zahlung der Folgeprämie und einem danach erfolgten Schadensfall von ihrer Leistungspflicht befreit; Leistungsfreiheit der Sachversicherung und Haftpflichtversicherung bei verspäteter Zahlung der Folgeprämie ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Der Zugangsnachweis eines qualifizierten Mahnschreibens ist über Indizien möglich

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Köln, 16.09.1996 - 5 W 58/96
    Auszug aus AG Düsseldorf, 13.07.2010 - 23 C 1471/10
    Der Versicherer kann den Beweis jedoch durch Indizien führen, die einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit vermitteln; es reicht aus, wenn eine derart hohe Wahrscheinlichkeit für den Zugang einer solchen Mahnung besteht, dass Zweifeln Schweigen geboten ist, ohne sie völlig auszuschließen (OLG Köln, VersR 1990, 1261; OLG Köln, r+s 1997, 442; LG Düsseldorf, Schaden-Praxis 2005, 351).
  • OLG Köln, 07.12.1989 - 5 U 232/88

    Voraussetzung für die Einleitung und Durchführung eines Mahnverfahrens ;

    Auszug aus AG Düsseldorf, 13.07.2010 - 23 C 1471/10
    Der Versicherer kann den Beweis jedoch durch Indizien führen, die einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit vermitteln; es reicht aus, wenn eine derart hohe Wahrscheinlichkeit für den Zugang einer solchen Mahnung besteht, dass Zweifeln Schweigen geboten ist, ohne sie völlig auszuschließen (OLG Köln, VersR 1990, 1261; OLG Köln, r+s 1997, 442; LG Düsseldorf, Schaden-Praxis 2005, 351).
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