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   AG Düsseldorf, 14.09.2017 - 665 M 1252/17   

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AG Düsseldorf, 14.09.2017 - 665 M 1252/17 (https://dejure.org/2017,36017)
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.09.2017 - 665 M 1252/17 (https://dejure.org/2017,36017)
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 14. September 2017 - 665 M 1252/17 (https://dejure.org/2017,36017)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Gütliche Erledigung; KV 208; Ausschluss Zahlungsvereinbarung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gebührenerhebung des Gerichtsvollziehers für die Abgabe der Vermögensauskunft eines Schuldners i.R.d. Zwangsvollstreckung; Versuch der gütlichen Erledigung bei Ausschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Düsseldorf, 13.07.2017 - 10 W 372/17

    Keine Gebühr für die gütliche Erledigung bei Ausschluss von

    Auszug aus AG Düsseldorf, 14.09.2017 - 665 M 1252/17
    Der Bezirksrevisor hält sie unter Hinweis auf eine Entscheidung des OLG vom 13.07.2017 - 10 W 372/17 für begründet.

    Folgt man der neuesten Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (B. v. 13.07.2017 - 10 W 372/17 zit. nach juris), so scheitert der Kostenansatz schon daran, dass die Gläubigerin im Vollstreckungsauftrag eine Ratenzahlungsvereinbarung ausgeschlossen hat.

  • OLG Düsseldorf, 14.07.2016 - 10 W 97/16

    Voraussetzungen der Entstehung der Gebühr für eine gütliche Erledigung der Sache

    Auszug aus AG Düsseldorf, 14.09.2017 - 665 M 1252/17
    Nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (B. v. 14.07.2016 - I-10 W 97/16; B. v. 21.07.2016 - I-10 W 104/16) genügt zwar jede Art des Versuches einer gütlichen Einigung, so z.B. auch ein nur formelhafter Zusatz in der Ladung, dass bei Leistungsfähigkeit und einer Zustimmung des Gläubigers Ratenzahlung in Betracht komme.
  • OLG Düsseldorf, 21.07.2016 - 10 W 104/16

    Begriff des Versuchs einer gütlichen Erledigung der Sache durch den

    Auszug aus AG Düsseldorf, 14.09.2017 - 665 M 1252/17
    Nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (B. v. 14.07.2016 - I-10 W 97/16; B. v. 21.07.2016 - I-10 W 104/16) genügt zwar jede Art des Versuches einer gütlichen Einigung, so z.B. auch ein nur formelhafter Zusatz in der Ladung, dass bei Leistungsfähigkeit und einer Zustimmung des Gläubigers Ratenzahlung in Betracht komme.
  • LG Krefeld, 22.05.2017 - 7 T 79/17

    Zubilligen einer zusätzlichen Gebühr eines Gerichtsvollziehers durch Vornahme

    Auszug aus AG Düsseldorf, 14.09.2017 - 665 M 1252/17
    Offenbar geht das OLG Düsseldorf (wie im Zusammenhang mit den Gründen der vorangegangenen Entscheidung des LG Krefeld B. v. 22.05.2017 - 7 T 79/17 (zit. nach juris) geschlossen werden kann) davon aus, dass der Gebührentatbestand nicht verwirklicht wird, weil bei einem Ausschluss der Ratenzahlung im Vollstreckungsauftrag von einem nur amtswegigen Versuch einer gütlichen Erledigung im Rahmen des nur auf die Abnahme der Vermögensauskunft gerichteten Auftrages auszugehen sei, der die Gebühr nicht auslöse.
  • LG Heilbronn, 25.07.2017 - 1 T 290/17
    Auszug aus AG Düsseldorf, 14.09.2017 - 665 M 1252/17
    Damit ist nach KV 208 auch der "amtswegige" Versuch der gütlichen Erledigung zu vergüten (so auch LG Heilbronn B. v. 25.07.2017 - 1 T 290/17).
  • AG Düsseldorf, 23.07.2018 - 661 M 1268/18

    Erinnerung gegen den Ansatz einer (reduzierten) Gebühr für den (angeblichen)

    Dies entspricht insbesondere der im hiesigen Bezirk maßgeblichen Rechtsprechung des OLG Düsseldorf und des hiesigen Vollstreckungsgerichts ((B. v. 13.07.2017 - 10 W 372/17 zit. nach juris; AG Düsseldorf B. v. 14.09.2017-665 M 1252/1.7 = BeckRS 2017, 125967).

    Im Übrigen wird auf die Ausführungen des erkennenden Gerichts im Beschluss vom 14.09.2017-665 M 1252/17 (BeckRS 2017, 125967) Bezug genommen, an denen es in Abgrenzung zur Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (sowie OLG Schleswig a.a.O.) festhält.

  • LG Verden, 23.10.2018 - 6 T 121/18
    Zur Begründung bezog sich der Gläubiger auf die Entscheidungen des AG Düsseldorf vom 14.09.2017 (Az.: 665 M 1252/17) sowie des AG Medebach (DGVZ 2017, 212).
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