Rechtsprechung
AG Darmstadt, 09.10.2007 - 217 Ds 102 Js 15751/07, 217 Ds - 102 Js 15751/07 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Justiz Hessen
§ 44 StGB, § 52 StGB, § 229 StGB, § 230 StGB, § 21 Abs 2 StVG
Überlassen eines Kraftrades an einen Dritten, der keine Fahrerlaubnis besitzt und einen Verkehrsunfall verursacht - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Überlassen eines Kraftrades an einen Dritten, der keine Fahrerlaubnis besitzt und einen Verkehrsunfall verursacht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 14.02.1984 - 1 StR 808/83
Heroinspritzen - § 222 StGB, eigenverantwortliche Selbstgefährdung
Auszug aus AG Darmstadt, 09.10.2007 - 217 Ds 102 Js 15751/07
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung besteht der rechtliche Ursachenzusammenhang nicht mehr, wenn sich in dem tatbestandlichen Erfolg gerade das mit einer Selbstgefährdung vom Opfer bewusst eingegangene Risiko verwirklicht und die Mitwirkung des Dritten in einer bloßen Veranlassung, Ermöglichung oder Förderung des Selbstgefährdungsaktes erschöpft hat (BGHSt 32, 262; vgl. auch BayObLG, NStZ-RR 1997, 51 m.w.N.).Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Täter, der die Selbstgefährdung einer anderen Person veranlasst, ermöglicht oder fördert, kraft überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfasst als jene Person und letztere damit die Tragweite ihres Entschlusses nicht überblickt (BGHSt 32, 262, 265;… Tröndle/Fischer, StGB, 54. Auflage 2007, § 222, Rndnr. 28, m.w.N.).
- BayObLG, 04.07.1996 - 1St RR 81/96
defekte Vorderradbremse - § 222 StGB, Veranlassung fremder eigenverantwortlicher …
Auszug aus AG Darmstadt, 09.10.2007 - 217 Ds 102 Js 15751/07
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung besteht der rechtliche Ursachenzusammenhang nicht mehr, wenn sich in dem tatbestandlichen Erfolg gerade das mit einer Selbstgefährdung vom Opfer bewusst eingegangene Risiko verwirklicht und die Mitwirkung des Dritten in einer bloßen Veranlassung, Ermöglichung oder Förderung des Selbstgefährdungsaktes erschöpft hat (BGHSt 32, 262; vgl. auch BayObLG, NStZ-RR 1997, 51 m.w.N.).