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   AG Darmstadt, 25.06.2014 - 303 C 243/13   

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https://dejure.org/2014,14952
AG Darmstadt, 25.06.2014 - 303 C 243/13 (https://dejure.org/2014,14952)
AG Darmstadt, Entscheidung vom 25.06.2014 - 303 C 243/13 (https://dejure.org/2014,14952)
AG Darmstadt, Entscheidung vom 25. Juni 2014 - 303 C 243/13 (https://dejure.org/2014,14952)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    §§ 145 ff BGB, §§ 305ff BGB, § 433 BGB
    Entsprechend den erläuternden Hinweisen der Firma eBay zur vorzeitigen Angebotsbeendigung ist ein Verkäufer bei einer Internet-Auktion über das eBay-Portal allgemein dazu berechtigt, sein Verkaufsangebot ohne weitere Einschränkungen frei zu widerrufen, wenn die Auktion ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entsprechend den erläuternden Hinweisen der Firma eBay zur vorzeitigen Angebotsbeendigung ist ein Verkäufer bei einer Internet-Auktion über das eBay-Portal allgemein dazu berechtigt, sein Verkaufsangebot ohne weitere Einschränkungen frei zu widerrufen, wenn die Auktion ...

  • kanzlei.biz

    Vorzeitiges Beenden einer eBay-Auktion zulässig

  • rabüro.de

    Zum Recht des Verkäufers zur vorzeitigen Beendigung einer ebay-Auktion

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Vorzeitiger Abbruch von eBay-Auktion

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Vorzeitige Angebotsbeendigung - wann ist sie zulässig? - eBay-Recht

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Jederzeit Abbruch einer längerfristigen eBay-Auktion möglich

  • e-recht24.de (Kurzinformation)

    EBay: Darf der Verkäufer eine Auktion jederzeit abbrechen?

  • kweber-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Abbruch einer Ebay Auktion

  • onlinehaendler-news.de (Kurzinformation)

    EBay-Händler dürfen Auktionen vorzeitig abbrechen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Vorzeitiger Abbruch von eBay-Auktion

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EBay-Auktion darf 12 Stunden vor Auktionsende in zulässiger Weise vorzeitig beendet werden - Zulässiger vorzeitiger Auktionsabbruch bei zwischenzeitlichem Weiterverkauf der Auktionsware

Papierfundstellen

  • MMR 2014, 602
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Nürnberg, 26.02.2014 - 12 U 336/13

    Kaufvertrag über eine Internet-Versteigerungsplattform: Abschluss und

    Auszug aus AG Darmstadt, 25.06.2014 - 303 C 243/13
    Dabei stellt die Einstellung eines Gegenstands zu Auktionszwecken bei einer Internetauktion in Verbindung mit der Freischaltung der Angebotsseite eine auf den Verkauf des angebotenen Gegenstands an denjenigen, der innerhalb des festgelegten Angebotszeitraums das Höchstgebot abgibt, gerichtete Willenserklärung dar und nicht lediglich eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe von Angeboten (mithin keine bloße invitatio ad offerendum; vgl. dazu nur OLG Nürnberg, Urteil vom 26.2.2014 - 12 U 336/13 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 140).

    Gemäß § 145 BGB kann der Antragende die Bindungswirkung seines Angebots ausschließen; ebenso kann er sie einschränken, indem er sich den Widerruf vorbehält (vgl. so explizit BGH, Urteil vom 8.6.2011 - VIII ZR 305/10 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 17, sowie OLG Nürnberg, Urteil vom 26.2.2014 - 12 U 336/13 -, zitiert nach Juris, dort Leitsatz 2 sowie Rn. 141).

    Ob die Beteiligten im Einzelfall von den Hinweisen zur Auktion tatsächlich Kenntnis genommen haben, ist für die Bestimmung des objektiven Erklärungswert des Angebots (§§ 133, 157 BGB) unerheblich (vgl. so explizit BGH, Urteil vom 8.6.2011 - VIII ZR 305/10 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 22 f.; siehe ebenso nachfolgend auch OLG Nürnberg, Urteil vom 26.2.2014 - 12 U 336/13 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 142).

    51 Eine an den Wortlaut anknüpfende Auslegung der erläuternden Hinweise der Firma eBay zur (vorzeitigen) Beendigung eines Angebots legt damit bei verständiger Würdigung gem. den §§ 133, 157 BGB ohne weiteres ein Verständnis dergestalt nahe, das bei eBay-Auktionen eine Bindung des Verkäufers an sein Angebot nur in den letzten 12 Stunden der Auktion besteht und vorher das Angebot jederzeit ohne Vorliegen von Gründen zurückgezogen werden kann (vgl. so auch ersichtlich die Vorinstanz zu der Entscheidung des OLG Nürnberg vom 26.2.2014 - 12 U 336/13 -, namentlich LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 17.1.2013 - Az. 7 O 6876/12 -, zitiert nach Juris).

    Sofern die jüngste oberlandesgerichtliche Rechtsprechung demgegenüber einwendet, dass bei einer solchen Auslegung, wonach ein Anbieter bis zu 12 Stunden vor dem Ende der regulären Auktionszeit ohne jegliche weitere Voraussetzungen von seinem Angebot Abstand nehmen könnte, ein nicht einzuschätzendes Willkürmoment begründet würde, welches den Besonderheiten von Internetauktionen zuwiderlaufe, deren geordnete Durchführung verbindliche Verkaufsangebote voraussetze (vgl. so explizit OLG Nürnberg, Urteil vom 26.2.2014 - 12 U 336/13 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 153 f.), erscheint diese Erwägung des Verkehrsschutzes letztlich nicht als tragfähig und sachlich überzeugend.

    54 Der (ersichtlich primär ergebnisorientiert erfolgten) rechtlichen Wertung der jüngsten oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung steht zudem der Umstand entgegen, dass bei einer Unklarheit der erläuternden Hinweise der Firma eBay - das Oberlandesgericht Nürnberg spricht insoweit immerhin selbst von einer "missverständlichen" Hinweisabfassung von eBay, soweit danach ein Angebot, welches noch 12 Stunden oder länger laufe, ohne Einschränkungen vorzeitig beendet werden könne (vgl. dazu nur OLG Nürnberg, Urteil vom 26.2.2014 - 12 U 336/13 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 155; siehe dazu ferner auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.10.2013 - I-22 U 54/13, 22 U 54/13 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 27, wonach die von eBay aufgezeigten Gründe für die vorzeitige Beendigung eines Angebots in Bezug auf die zeitliche Differenzierung nach Angeboten, die noch länger bzw. weniger als 12 Stunden laufen, "mindestens unzureichend bzw. unklar, wenn nicht sogar für den Nutzer irreführend" seien) - jedenfalls auch der Rechtsgedanke des § 305 c Abs. 2 BGB zur Anwendung zu bringen ist, wonach Zweifel bei der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders, hier also zu Lasten der Firma eBay, gehen, nicht aber zu Lasten des jeweiligen Nutzers des eBay-Auktionsportals.

    Im Übrigen belegt gerade der Umstand, dass die Vorinstanz zu dem Oberlandesgericht Nürnberg einen von der oberlandesgerichtlichen Entscheidung abweichenden Rechtsstandpunkt eingenommen hat und das Oberlandesgericht Nürnberg selbst die Revision gegen sein Urteil mit der Erwägung zugelassen hat, dass der Rechtsfrage, ob bei einer Internetauktion über das eBay-Portal der Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme, unter dem jedes Verkaufsangebot gemäß § 10 Abs. 1 S. 5 eBay-AGB stehe, im Falle einer noch länger als 12 Stunden dauernden Internetauktion bereits dann eingreife, wenn der Anbieter sein Angebot streiche, oder ob die Zulässigkeit einer Angebotsstreichung zusätzlich das Vorliegen eines berechtigten Grundes voraussetze, eine grundsätzliche Bedeutung zukomme (vgl. so explizit OLG Nürnberg, Urteil vom 26.2.2014 - 12 U 336/13 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 185), dass der Beklagte als bloßer Nutzer des eBay-Portals berechtigterweise auf den natürlichen Wortsinn der erläuternden Hinweise von eBay zur vorzeitigen Angebotsbeendigung, wonach bei einer Laufzeit von mehr als 12 Stunden bis zum regulären Laufzeitende das Angebot ohne Einschränkungen vorzeitig beendet werden könne, hat vertrauen dürfen.

  • OLG Düsseldorf, 11.10.2013 - 22 U 54/13

    Vorbehalt des Zwischenverkaufs in einer eBay-Auktion ist zulässig

    Auszug aus AG Darmstadt, 25.06.2014 - 303 C 243/13
    Der Abschluss eines Kaufvertrags richtet sich auch im Rahmen einer Auktion auf einer Internetplattform nach den Bestimmungen der §§ 145 ff. BGB (vgl. dazu nur OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.10.2013 - I-22 U 54/13, 22 U 54/13 -, zit. nach Juris, dort Leitsatz 1 sowie Rn. 4).

    Freilich kann der Anbietende - schon nach dem ausdrücklichen gesetzlichen Wortlaut des § 145 Halbs. 2 BGB - die Bindungswirkung eines Angebots auf Abschluss eines (Kauf-)Vertrags grundsätzlich ohne weiteres ausschließen bzw. einschränken (z.B. durch eine auflösende Bedingung, einen Widerrufsvorbehalt oder ähnliches; vgl. dazu nur OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.10.2013 - I-22 U 54/13, 22 U 54/13 -, zit. nach Juris, dort Leitsatz 1 sowie Rn. 5).

    54 Der (ersichtlich primär ergebnisorientiert erfolgten) rechtlichen Wertung der jüngsten oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung steht zudem der Umstand entgegen, dass bei einer Unklarheit der erläuternden Hinweise der Firma eBay - das Oberlandesgericht Nürnberg spricht insoweit immerhin selbst von einer "missverständlichen" Hinweisabfassung von eBay, soweit danach ein Angebot, welches noch 12 Stunden oder länger laufe, ohne Einschränkungen vorzeitig beendet werden könne (vgl. dazu nur OLG Nürnberg, Urteil vom 26.2.2014 - 12 U 336/13 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 155; siehe dazu ferner auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.10.2013 - I-22 U 54/13, 22 U 54/13 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 27, wonach die von eBay aufgezeigten Gründe für die vorzeitige Beendigung eines Angebots in Bezug auf die zeitliche Differenzierung nach Angeboten, die noch länger bzw. weniger als 12 Stunden laufen, "mindestens unzureichend bzw. unklar, wenn nicht sogar für den Nutzer irreführend" seien) - jedenfalls auch der Rechtsgedanke des § 305 c Abs. 2 BGB zur Anwendung zu bringen ist, wonach Zweifel bei der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders, hier also zu Lasten der Firma eBay, gehen, nicht aber zu Lasten des jeweiligen Nutzers des eBay-Auktionsportals.

    Den AGB der eBay-Internetplattform, die nur zwischen der Firma eBay und dem Inhaber eines eBay-Mitgliedskontos (im sog. "Benutzungsverhältnis") vereinbart worden sind, kommt im Verhältnis zwischen dem Anbieter und dem Bieter (im sog. "Marktverhältnis") keine unmittelbare Geltung zu, sondern ihnen kann in diesem "Marktverhältnis" - allenfalls - für die Auslegung der vor ihrem Hintergrund erfolgten Erklärungen des Anbietenden bzw. Bieters und auch - allenfalls - im Rahmen der allgemein anerkannten Regeln und Grenzen der Auslegung von Erklärungen im Einzelfall gewisse Bedeutung beigemessen werden (vgl. so explizit OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.10.2013 - I-22 U 54/13, 22 U 54/13 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 7 f.).

    Eine derartige rechtliche Konstruktion, die mittels allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht im unmittelbaren Verhältnis zwischen dem Verwender derselben und dessen Vertragspartner, sondern stattdessen isoliert im sog. "Marktverhältnis" zwischen dem Vertragspartner und einem Dritten (!) einen rechtlich bindenden Vertragsschluss zu konstituieren sucht, ist dem deutschen Zivilrecht a priori fremd und mangels einer entsprechenden rechtlichen Gestaltungsmacht des Verwenders gem. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB per se unwirksam, da mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren (ersichtlich zweifelnd, aber mangels dortiger Entscheidungsrelevanz die Frage offenlassend, ob eBay als Betreiber der Internet-Auktionsplattform und gegebenenfalls mit welchen Regelungen im sog. "Benutzungsverhältnis" welche konkreten unmittelbaren bzw. mittelbaren Rechtswirkungen auch für das sog. "Marktverhältnis" bewirken könnte, zuvor auch bereits OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.10.2013 - I-22 U 54/13, 22 U 54/13 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 35).

  • LG Aurich, 03.02.2014 - 2 O 565/13

    Anspruch auf Schadensersatz aus einer vorzeitig beendeten ebay-Auktion

    Auszug aus AG Darmstadt, 25.06.2014 - 303 C 243/13
    Eine solche Auslegung erscheint auch durchaus lebensnah und in sich konsistent: Denn es entspricht der inzwischen nach langjähriger Existenz der Verkaufsplattform eBay gewonnenen allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Gebote während der Laufzeit steigen und typischerweise erst in der unmittelbar letzten Zeitspanne der regulären Laufzeit - häufig sogar erst in der letzten Bietstunde oder gar erst in den letzten Minuten vor Ende der regulären Laufzeit - mit einem plötzlichen Anstieg der gebotenen Summen ihren Höhepunkt erreichen (vgl. ebenso auch AG Dieburg, Urteil vom 4.7.2011 - 20 C 65/11 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 30; LG Aurich, Urteil vom 3.2.2014 - 2 O 565/13, 2 O 565/13 (145) -, zitiert nach Juris, dort Rn. 17).

    Zu bedenken ist nämlich, dass es sich bei den eBay-AGB um vorformulierte Vertragsbedingungen handelt, welche die Firma eBay als Verwender jedem Auktionsteilnehmer stellt und die Vertragsbestandteil jeweils - ausschließlich - zwischen der Firma eBay und dem potentiellen Verkäufer einerseits sowie zwischen der Firma eBay und dem potentiellen Käufer andererseits werden (vgl. so zutreffend LG Aurich, Urteil vom 3.2.2014 - 2 O 565/13, 2 O 565/13 (145), zitiert nach Juris, dort Rn. 24).

    Es ist kein Gerechtigkeitsgesichtspunkt ersichtlich, der es gebieten würde, bei Auktionsabbruch dem letzten Höchstbietenden, der noch keine Gegenleistung erbracht hat, den Vorteil eines mitunter extrem günstigen Erwerbs zu gewähren, nur um einen Auktionsabbruch zum Vorteil des eBay-Systems zu sanktionieren (vgl. zum Ganzen zutreffend LG Aurich, Urteil vom 3.2.2014 - 2 O 565/13, 2 O 565/13 (145) -, zitiert nach Juris, dort Rn. 30).

  • BGH, 08.06.2011 - VIII ZR 305/10

    Zum vorzeitigen Abbruch einer eBay-Auktion

    Auszug aus AG Darmstadt, 25.06.2014 - 303 C 243/13
    Gemäß § 145 BGB kann der Antragende die Bindungswirkung seines Angebots ausschließen; ebenso kann er sie einschränken, indem er sich den Widerruf vorbehält (vgl. so explizit BGH, Urteil vom 8.6.2011 - VIII ZR 305/10 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 17, sowie OLG Nürnberg, Urteil vom 26.2.2014 - 12 U 336/13 -, zitiert nach Juris, dort Leitsatz 2 sowie Rn. 141).

    Ob die Beteiligten im Einzelfall von den Hinweisen zur Auktion tatsächlich Kenntnis genommen haben, ist für die Bestimmung des objektiven Erklärungswert des Angebots (§§ 133, 157 BGB) unerheblich (vgl. so explizit BGH, Urteil vom 8.6.2011 - VIII ZR 305/10 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 22 f.; siehe ebenso nachfolgend auch OLG Nürnberg, Urteil vom 26.2.2014 - 12 U 336/13 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 142).

  • AG Dieburg, 04.07.2011 - 20 C 65/11
    Auszug aus AG Darmstadt, 25.06.2014 - 303 C 243/13
    Eine solche Auslegung erscheint auch durchaus lebensnah und in sich konsistent: Denn es entspricht der inzwischen nach langjähriger Existenz der Verkaufsplattform eBay gewonnenen allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Gebote während der Laufzeit steigen und typischerweise erst in der unmittelbar letzten Zeitspanne der regulären Laufzeit - häufig sogar erst in der letzten Bietstunde oder gar erst in den letzten Minuten vor Ende der regulären Laufzeit - mit einem plötzlichen Anstieg der gebotenen Summen ihren Höhepunkt erreichen (vgl. ebenso auch AG Dieburg, Urteil vom 4.7.2011 - 20 C 65/11 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 30; LG Aurich, Urteil vom 3.2.2014 - 2 O 565/13, 2 O 565/13 (145) -, zitiert nach Juris, dort Rn. 17).
  • OLG Hamm, 30.10.2014 - 28 U 199/13

    Schadensersatz für unberechtigt abgebrochene eBay-Auktion

    Zwar hat das Amtsgerichts Darmstadt in seinem Urteil 303 C 243/13 vom 25.06.2014 entschieden, dass das Erfordernis einer "gesetzlichen Berechtigung" in den ebay-Bestimmungen unklar sei, weil bei ebay an anderer Stelle der Eindruck erweckt werde, der Verkäufer könne eine Auktion generell abbrechen, sofern sie noch länger als 12 Stunden laufe.
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