Rechtsprechung
AG Daun, 07.07.2006 - 3 C 509/05 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 133 BGB, § 157 BGB
Auslegung von Willenserklärungen: Bindungswirkung einer mit "Vorvertrag" überschriebenen Urkunde - IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung eines sog. Vorvertrages über den Kauf eines Kraftfahrzeuges; Auslegung der Verpflichtungen aus einem Vorvertrag; Abgrenzung eines Angebotes zum Abschluss eines Kaufvertrages an einen Abwesenden von einer invitatio ad ...
- RA Kotz
Vorvertrag für Autokaufvertrag - Schadensersatz wegen Nichterfüllung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- streifler.de (Kurzinformation)
Kaufvertrag: Bezeichnung als "Vorvertrag" muss ausgelegt werden
- juraforum.de (Kurzinformation)
Auslegung von Willenserklärung
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Auslegung von Willenserklärung - Kfz-Vorvertrag nur bei Fehlen von relevanten Daten sinnvoll - Andererseits bestehen Zweifel an der Verbindlichkeit des Vertrages
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG München, 11.07.1996 - 6 U 5762/94
Verpflichtung zur Annahme eines Vertragsangebots auf Grund entsprechenden …
Auszug aus AG Daun, 07.07.2006 - 3 C 509/05
Bei dieser Definition handelt es sich jedoch nicht um einen feststehenden Rechtsbegriff, vielmehr ist durch Auslegung zu ermitteln, ob tatsächlich eine Bindung gewollt war oder aber ob lediglich eine Absichtserklärung abgegeben wurde (…BGH NJW 1980, S. 1577; OLG München, NJW-RR 97, 117). - BGH, 17.12.1987 - VII ZR 307/86
Zustandekommen eines Architektenvertrages
Auszug aus AG Daun, 07.07.2006 - 3 C 509/05
14 Der Vorvertrag als solcher ist gesetzlich nicht normiert, aufgrund der Vertragsfreiheit ist er jedoch anerkannt und in der Regel als ein schuldrechtlicher Vertrag, der die Verpflichtung zum späteren Abschluss eines Hauptvertrages begründet, anzusehen (BGHZ 102, S. 384, 388). - BGH, 26.03.1980 - VIII ZR 150/79
Vorvertrag - rechtsgeschäftlicher Bindungswille
Auszug aus AG Daun, 07.07.2006 - 3 C 509/05
Bei dieser Definition handelt es sich jedoch nicht um einen feststehenden Rechtsbegriff, vielmehr ist durch Auslegung zu ermitteln, ob tatsächlich eine Bindung gewollt war oder aber ob lediglich eine Absichtserklärung abgegeben wurde (BGH NJW 1980, S. 1577; OLG München, NJW-RR 97, 117).