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AG Deggendorf, 11.11.2016 - 3 C 313/16 |
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- OLG Saarbrücken, 22.10.1998 - 3 U 56/98
Auszug aus AG Deggendorf, 11.11.2016 - 3 C 313/16
Daher geht ein Teil der Rechtsprechung (BGH Urteil vom 06.04.1993, Az.: VIZR 181/92, i+s 1993, 301; OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.10.1998, Az: 3 U 56/98; LG Gießen, Urteil vom 28.01.2016, Az.: 5 O 212/15) auch davon aus, dass ein Geschädigter, der ein Gutachten mit soweit ersichtlich offenbarer korrekter Restwertermittlung, auch das Unfallfahrzeug sogleich zu dem von dem Sachverständigen festgestellten Wert veräußern darf, ohne hierdurch gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot oder die ihn obliegende Pflicht zur Geringhaltung des Schadens gemäß 8 254 1 1 BGB zu verstoßen. - BGH, 30.11.1999 - VI ZR 219/98
Schadensminderungspflicht bei Veräußerung eines Unfallfahrzeugs mit Totalschaden
Auszug aus AG Deggendorf, 11.11.2016 - 3 C 313/16
Denn der Grundsatz, dass sich der Geschädigte auf den durch einen Sachverständigen ordnungsgemäß ermittelten Restwert verlassen kann, gilt nach den Ausführungen des BGH (vgl. BGH NJW 2000, 800) gerade nur "in der Regel", Eine derartige Ausnahme sieht der BGH dabei als gegeben an, wenn der Geschädigte mühelos einen höheren als den von dem Sachverständigen genannten Wert zu erzielen vermag oder wenn der Schädiger ihm eine ohne Weiteres zugängliche günstigere Verwertungsmöglichkeit nachweist (BGHZ 143, 189,194, NJW 2000, 800) - so beispielsweise in einem Fall, in dem die beklagtische Versicherung dem Geschädigten bereits vor Veräußerung eine ihm zumutbare und günstigere Verwertungsmäglichkeit unterbreitet hatte (BGH NJW 2010, 2722). - BGH, 01.06.2010 - VI ZR 316/09
Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Anforderungen an die Schadensgeringhaltungspflicht …
Auszug aus AG Deggendorf, 11.11.2016 - 3 C 313/16
Denn der Grundsatz, dass sich der Geschädigte auf den durch einen Sachverständigen ordnungsgemäß ermittelten Restwert verlassen kann, gilt nach den Ausführungen des BGH (vgl. BGH NJW 2000, 800) gerade nur "in der Regel", Eine derartige Ausnahme sieht der BGH dabei als gegeben an, wenn der Geschädigte mühelos einen höheren als den von dem Sachverständigen genannten Wert zu erzielen vermag oder wenn der Schädiger ihm eine ohne Weiteres zugängliche günstigere Verwertungsmöglichkeit nachweist (BGHZ 143, 189,194, NJW 2000, 800) - so beispielsweise in einem Fall, in dem die beklagtische Versicherung dem Geschädigten bereits vor Veräußerung eine ihm zumutbare und günstigere Verwertungsmäglichkeit unterbreitet hatte (BGH NJW 2010, 2722). - LG Gießen, 28.01.2016 - 5 O 212/15
Verkündet am: 28.01.2016
Auszug aus AG Deggendorf, 11.11.2016 - 3 C 313/16
Daher geht ein Teil der Rechtsprechung (BGH Urteil vom 06.04.1993, Az.: VIZR 181/92, i+s 1993, 301; OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.10.1998, Az: 3 U 56/98; LG Gießen, Urteil vom 28.01.2016, Az.: 5 O 212/15) auch davon aus, dass ein Geschädigter, der ein Gutachten mit soweit ersichtlich offenbarer korrekter Restwertermittlung, auch das Unfallfahrzeug sogleich zu dem von dem Sachverständigen festgestellten Wert veräußern darf, ohne hierdurch gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot oder die ihn obliegende Pflicht zur Geringhaltung des Schadens gemäß 8 254 1 1 BGB zu verstoßen.