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AG Deggendorf, 15.01.2013 - 1 F 629/12 |
Verfahrensgang
- AG Deggendorf, 15.01.2013 - 1 F 629/12
- OLG München, 22.02.2013 - 11 WF 250/13
Wird zitiert von ...
- OLG München, 22.02.2013 - 11 WF 250/13
Vergütung des in zwei Kindschaftsverfahren bestellten Verfahrensbeistandes nach …
Am 12.09.2012 hat die Mutter, ..., eine Umgangsregelung dahin beantragt, dass sie berechtigt sei, die Kinder an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 16.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr, zu sich zu nehmen; dieser Antrag führte zum Verfahren 1 F 629/12.Mit einem weiteren Beschluss, ebenfalls vom 21.09.2012, verband das Amtsgericht das Verfahren 1 F 629/12 zum Verfahren 1 F 610/12.
Mit zwei gleichlautenden Schreiben vom 13.11.2012 berechnete Frau ... - sowohl für das Aktenzeichen 1 F 610/12 wie auch für 1 F 629/12 - eine Vergütung gemäß § 158 Abs. 7 Satz 2, 3 FamFG in Höhe von jeweils EUR 1.100,00: Im Verfahren 1 F 610/12 setzte das Amtsgericht diese Vergütung fest und zahlte diesen Betrag aus.
In dem hinzuverbundenen Verfahren 1 F 629/12 hingegen lehnte die Rechtspflegerin nach Erholung einer Stellungnahme des Bezirksrevisors eine Festsetzung ab: Aufgrund der Verfahrensverbindung habe Frau ... dort - über die Entgegennahme des Bestellungsbeschlusses hinaus - keine Tätigkeit entfalten können.
Damit kann das - formale - Argument nicht durchgreifen, das Verfahren 1 F 629/12 sei nahezu zeitgleich mit der Bestellung des Verfahrensbeistandes zu dem anderen Verfahren hinzuverbunden worden, weshalb im Verfahren 1 F 629/12 kein Raum mehr für eine entsprechende Tätigkeit gewesen sei.