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   AG Deggendorf, 22.09.2014 - 3 C 713/14   

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https://dejure.org/2014,27494
AG Deggendorf, 22.09.2014 - 3 C 713/14 (https://dejure.org/2014,27494)
AG Deggendorf, Entscheidung vom 22.09.2014 - 3 C 713/14 (https://dejure.org/2014,27494)
AG Deggendorf, Entscheidung vom 22. September 2014 - 3 C 713/14 (https://dejure.org/2014,27494)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.11.2004 - IX ZB 48/04

    Überprüfung der Entgelte für die Beauftragung externer Sachverständiger durch den

    Auszug aus AG Deggendorf, 22.09.2014 - 3 C 713/14
    In diesem Verfahren ist das Insolvenzgericht, also der Rechtspfleger, nämlich nicht nur berechtigt, sondern vielmehr auch verpflichtet, die Berechtigung entsprechender Vergütungen für externe Dienstleister zu prüfen (BGH, Urteil vom 11.11.2004, IX ZB 48/04).

    Dass das Insolvenzgericht (und damit der Rechtspfleger) aber sehr wohl befugt - ja gar verpflichtet - ist, über die Berechtigung der Vergütung von Dritten gemäß § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV - also über das Vorliegen von "besonderen" Aufgaben im Sinne dieser Vorschrift - zu entscheiden, hat der BGH im Jahr 2004 ausdrücklich klargestellt (Urteil vom 11.11.2004, IX ZB 48/04).

  • BGH, 05.01.1995 - IX ZR 241/93

    Rechtsfolgen des Handelns des Gesamtvollstreckungsverwalters ohne Zustimmung des

    Auszug aus AG Deggendorf, 22.09.2014 - 3 C 713/14
    Der Kläger übersieht bei seinem "Hinweis auf die seit 1995 hierzu bestehende Rechtsprechung des BGH und die einhellig hierzu ergangene Kommentierung" (Bl. 27 d.A.), dass der BGH für die hier einschlägige Konstellation gerade anders entschieden hat: Seine Ansicht, dass die Vorschrift des § 767 Abs. 2 ZPO "grundsätzlich" (!) nicht daran hindere, gegen Vergütungsforderungen des Verwalters im Wege der Vollstreckungsabwehrklage mit Forderungen aufzurechnen, die schon vor Erlass des Festsetzungsbeschlusses bestanden haben, hat der BGH maßgeblich damit begründet, dass das Verfahren der Vergütungsfestsetzung dem Rechtspfleger übertragen sei und dieser nicht befugt sei, über eine nach Bestand und Höhe streitige Gegenforderung zu entscheiden (BGH, Urteil v. 05.01.1995, IX ZR 241/93).
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