Rechtsprechung
AG Detmold, 06.03.2008 - 10 IN 214/07 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Notwendigkeit einer Berücksichtigung des Zeitaufwandes bei der Bemessung der Vergütung für Mitglieder des Gläubigerausschusses gemäß § 73 InsO; Umfang der Berücksichtigung des Zeitaufwandes bei der Bemessung der Vergütung für Mitglieder des Gläubigerausschusses gemäß § ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NZI 2008, 505
Wird zitiert von ... (4)
- LG Aurich, 13.05.2013 - 15 KLs 2/13
Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung und Untreue
Im Einzelfall sind daher unter Würdigung dieser Kriterien Stundensätze von 500 EUR zu gewähren (AG Detmold NZI 2008, 505 ff.).".- Schließlich hat das Amtsgericht Detmold (NZI 2008, 505 ff.) - bereits unter der Geltung des § 17 InsVV - im Einzelfall unter Würdigung von Sachkunde und Qualifikation der Gläubigerausschussmitglieder Stundensätze von 300 EUR für angemessen erachtet.
- LG Münster, 27.09.2016 - 5 T 253/16
Vergütung, Gläubigerausschussmitglied, Stundensatz, Zeitaufwand
Erhöhend zu berücksichtigen ist insoweit insbesondere eine umfangreiche Betriebsfortführung des schuldnerischen Unternehmens, eine erfolgreiche Beteiligung an Verhandlungen, die Befassung mit besonderen tatsächlichen und rechtlichen Problemen, besondere Haftungsrisiken oder auch besondere Tätigkeiten, wie z. B. die Kassenprüfung (vgl. AG Detmold NZI 2008, 505; AG Karlsruhe ZIP 1987, 124).Liegt eines dieser objektiven Kriterien vor oder kumulieren sich sogar mehrere Faktoren, so ist der individuell angemessene Stundensatz durch Zuschläge zu ermitteln, die im Einzelfall z.B. für besonders sachkundige Ausschussmitglieder bis zu einem Stundensatz von 200 EUR oder 300 EUR führen können (vgl. AG Detmold NZI 2008, 505; AG Braunschweig ZInsO 2005, 870; LG Aachen ZIP 1993, 137; AG Köln ZIP 1992, 1492).
- LG Hamburg, 03.08.2018 - 326 T 41/17
Vergütung eines Gläubigerausschussmitglieds: Vergütungshöhe bei besonderer …
Bei der Festsetzung der Vergütung eines Gläubigerausschussmitglieds ist beim Umfang der Tätigkeit auch die aktive Mitwirkung außerhalb der Ausschusssitzungen, die Beteiligung an Verhandlungen und die Prüfung von Verträgen zu berücksichtigen (vgl. AG Detmold NZI 2008, 505). - LG Detmold, 14.04.2011 - 4 KLs 6 Js 119/07
Verurteilung wegen Kreditbetrugs im Zusammenhang mit der Gewährung von …
Nachdem am 15. Juni 2007 ein zweiter und endgültiger Insolvenzantrag gestellt worden war, wurde daraufhin durch Beschluss des Amtsgerichts Detmold (10 IN 214/07) am 26. Juni 2007 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der I2 GmbH eröffnet.