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   AG Detmold, 18.02.2011 - 8 C 28/11   

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https://dejure.org/2011,35125
AG Detmold, 18.02.2011 - 8 C 28/11 (https://dejure.org/2011,35125)
AG Detmold, Entscheidung vom 18.02.2011 - 8 C 28/11 (https://dejure.org/2011,35125)
AG Detmold, Entscheidung vom 18. Februar 2011 - 8 C 28/11 (https://dejure.org/2011,35125)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Aufgabenkreis Betreuer, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    BGB § 164, § 1902, § 631
    Aufgabenkreis Betreuer, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Der Aufgabenkreis eines Betreuers für Vermögensangelegenheiten und Aufenthaltsbestimmung umfasst nicht die Beauftragung von Entrümpelungsarbeiten in der Wohnung des Betreuten; Erstreckung des Aufgabenkreises eines Betreuers für Vermögensangelegenheiten und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 164; BGB § 1902; BGB § 631
    Der Aufgabenkreis eines Betreuers für Vermögensangelegenheiten und Aufenthaltsbestimmung umfasst nicht die Beauftragung von Entrümpelungsarbeiten in der Wohnung des Betreuten; Erstreckung des Aufgabenkreises eines Betreuers für Vermögensangelegenheiten und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Aufgabenkreis Vermögenssorge berechtigt nicht zur Entrümpelung

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)

    Entrümpelung einer Wohnung, Vermögenssorge

Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 1898
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 19.06.2001 - 3Z BR 125/01

    Entrümpelung der Wohnung eines Betreuten

    Auszug aus AG Detmold, 18.02.2011 - 8 C 28/11
    Dies ist dann der Fall, wenn dem Betreuer die gesamte Personensorge übertragen ist - was vorliegend nicht gegeben war -, nicht aber wenn dem Betreuer lediglich der Aufgabenkreis der Vermögenssorge oder der Aufenthaltsbestimmung übertragen ist (vgl. Jürgens, Betreuungsrecht, 4. Aufl. 2010, § 197 BGB Rn 2 mwN; BayObLG Beschl. v. 19.06.2001 - 3 Z BR 125/01, FamRZ 2002, S. 348 f.).
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