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AG Detmold, 30.01.2015 - 9 M 2615/14 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Gebührenerstattung des Gläubigers für die Pfändung mehrerer Forderungen des gleichen Schuldners gegen verschiedene Drittschuldner
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 22.01.1975 - VIII ZR 119/73
Rechtsfolgen der Überpfändung
Auszug aus AG Detmold, 30.01.2015 - 9 M 2615/14
An jeder dieser Forderungen entstand ein Pfändungspfandrecht zu Gunsten der Gläubigerin (vgl. BGH , NJW 1975, 738). - BGH, 10.03.2011 - VII ZB 3/10
Rechtsanwaltsvergütung in der Zwangsvollstreckung: Gebührenrechtliche Gegenstände …
Auszug aus AG Detmold, 30.01.2015 - 9 M 2615/14
Vor diesem Hintergrund liegen jeweils unterschiedliche Gegenstände vor (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 933, 933). - AG Berlin-Mitte, 24.10.2012 - 7 C 90/12
Urinfützen im Hauseingang: Mieter kann 10% einbehalten!
Auszug aus AG Detmold, 30.01.2015 - 9 M 2615/14
In Abänderung der des Beschlusses des Amtsgerichts Detmold vom 04.12.2014 in der Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 12.01.2015 sind von dem Schuldner aufgrund des Vergleiches vor dem Amtsgericht Detmold vom 22.05.2012, Geschäftsnummer: 7 C 90/12 für den Zeitraum vom 12.04.2013 bis zum 20.08.2013 625, 26 EUR an Zwangsvollstreckungskosten nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.10.2014 und weitere 3, 50 EUR Zustellungsauslagen des Festsetzungsverfahrens nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.10.2014 an den Gläubiger zu erstatten.