Rechtsprechung
AG Diez, 07.12.2016 - 8 C 169/16 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,61115) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)
AG Diez verurteilt die bei der Bruderhilfe versicherte Unfallverursacherin zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten, die die Bruderhilfe vorgerichtlich unter Bezugnahme auf das HUK-COBURG-Honorartableau gekürzt hatte, mit Urteil vom 7.12.2016 - 8 C 169/16 -.
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 30.11.2004 - VI ZR 365/03
Bagatellschadengrenze - Kfz-Sachverständige dürfen regelmäßig bei Schäden ab 700 …
Auszug aus AG Diez, 07.12.2016 - 8 C 169/16
Abgesehen von deren bereits abgehandelter "Indizwirkung" hätte für die Klägerin, wie auch der BGH (…a.a.O.) ausdrücklich ausgeführt hat (ebenso schon BGH, NJW 2005, 356), die beklagtenseits aus der Rechnungsstellung hergeleitete deutliche Preisüberhöhung schon "von vornherein" - also schon im Rahmen der'Beauftragung, insbesondere durch eine hierbei getroffene, vorliegend aber fehlende Preisvereinbarung - erkennbar sein müssen, wofür schon die Darlegungen bzw. Einwendungen der Beklagten nichts hergeben. - LG Koblenz, 09.05.2012 - 12 S 267/11
Erstattung der Kosten eines vom Geschädigten zur Schadensfeststellung eingeholten …
Auszug aus AG Diez, 07.12.2016 - 8 C 169/16
Das Landgericht Koblenz hat in seinem Berufungsurteil vom 09.05.2012 (12 S 267/11) im Wesentlichen ausgeführt, dass der Geschädigte mit dem Sachverständigen zwar nicht auf Kosten des Schädigers jeden beliebigen Preis vereinbaren kann. - BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13
Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger …
Auszug aus AG Diez, 07.12.2016 - 8 C 169/16
All dies hat inzwischen auch zusätzliche Bestätigung durch die einschlägige Rechtsprechung des BGH (insbesondere Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13, u.a. Veröffentlicht in NJW 2014, 1947) erfahren, der ebenfalls entschieden hat, dass der Geschädigte, ohne Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben zu müssen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen beauftragen kann.