Rechtsprechung
AG Dillenburg, 05.06.2003 - 5 C 783/02 (13) |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anordnung des schriftlichen Verfahrens nach billigem Ermessen des Gerichts bei einem Streitwert bis 600 EUR; Anspruch auf Zahlung eines Nutzungsentgeltes für in Anspruch genommene Mehrwertdienste mittels eines Dialers; Anscheinsbeweis für die Richtigkeit der ...
Papierfundstellen
- MMR 2003, 606
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- AG München, 04.09.2001 - 155 C 14416/01
Sorgfaltspflicht von Usern und Telekommunikationsunternehmen
Auszug aus AG Dillenburg, 05.06.2003 - 5 C 783/02
Insofern bedarf es keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob der Fall einer verdeckten oder unbewussten Einwahl durch ein sogenanntes Dialer-Programm vorliegt, bei dein nach dem Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom I 1.06.2002 11 C 4381/01 (NJW 2002, 2959) kein Mehrwertdienstvertrag zustande kommt oder es zu den Sorgfaltspflichten des Beklagten gehörte, mit Programmen Aufzeichnungen über Verbindungsdaten zum Internet zu erstellen und den Verbindungsaufbau zu überwachen (Urteil des Amtsgerichts München vom 04.09.2001 155 C 14416/01 - NJW 2002.2960). - AG Freiburg, 11.06.2002 - 11 C 4381/01
Zahlungspflicht bei 0190-Dialer-Software
Auszug aus AG Dillenburg, 05.06.2003 - 5 C 783/02
Insofern bedarf es keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob der Fall einer verdeckten oder unbewussten Einwahl durch ein sogenanntes Dialer-Programm vorliegt, bei dein nach dem Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom I 1.06.2002 11 C 4381/01 (NJW 2002, 2959) kein Mehrwertdienstvertrag zustande kommt oder es zu den Sorgfaltspflichten des Beklagten gehörte, mit Programmen Aufzeichnungen über Verbindungsdaten zum Internet zu erstellen und den Verbindungsaufbau zu überwachen (Urteil des Amtsgerichts München vom 04.09.2001 155 C 14416/01 - NJW 2002.2960).