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   AG Dinslaken, 14.03.2014 - 19 F 239/11   

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https://dejure.org/2014,68639
AG Dinslaken, 14.03.2014 - 19 F 239/11 (https://dejure.org/2014,68639)
AG Dinslaken, Entscheidung vom 14.03.2014 - 19 F 239/11 (https://dejure.org/2014,68639)
AG Dinslaken, Entscheidung vom 14. März 2014 - 19 F 239/11 (https://dejure.org/2014,68639)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 29.08.2012 - XII ZR 154/09

    Gerichtliche Geltendmachung von auf einen Sozialhilfeträger übergegangenen

    Auszug aus AG Dinslaken, 14.03.2014 - 19 F 239/11
    Für die Zeit vor Rechtshängigkeit des Unterhaltsanspruchs kann nämlich nur der Sozialhilfeträger den Unterhaltsanspruch, soweit er auf ihn übergegangen ist, geltend machen und für die Zeit nach Rechtshängigkeit muss der Antrag umgestellt und die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung an den Sozialhilfeträger im Umfang des Anspruchsübergangs bis zum Ende des Monats, in dem die letzte mündliche Verhandlung stattfindet, beantragt werden (BGH FamRZ 2012, 1793; Scholz, in: Praxishandbuch Familienrecht, Stand: August 2013, Kapitel L 92 ff.; Klinkhammer, in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Auflage, 2011, § 8 Rn. 109 mwN).
  • OLG Celle, 09.01.2008 - 15 WF 293/07

    Gesetzlicher Forderungsübergang nach § 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch

    Auszug aus AG Dinslaken, 14.03.2014 - 19 F 239/11
    Das Gesetz verwendet somit in beiden Normen denselben Rechtsbegriff, ohne eine Ausnahmeregelung zu treffen, was zeigt, dass es die Absicht des Gesetzgebers ist, sämtliche Fälle von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von der Vorschrift über den gesetzlichen Forderungsübergang in § 33 SGB II zu erfassen (OLG Celle FamRZ 2008, 928 mwN).
  • OLG Düsseldorf, 16.03.2016 - 8 UF 58/14

    Gesetzlicher Übergang von Unterhaltsansprüchen auf den Sozialleistungsträger

    Die Antragstellerin beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Dinslaken vom 14.03.2014 zu Aktenzeichen 19 F 239/11 wie folgt zu entscheiden:.
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