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AG Dinslaken, 23.09.2010 - 34 C 80/09 |
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Volltextveröffentlichung
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- BGH, 12.09.2007 - VIII ZR 194/06
Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach Vertragsbeendigung: Bestimmung des …
Auszug aus AG Dinslaken, 23.09.2010 - 34 C 80/09
Denn dies gilt nur, wenn zu erwarten ist, dass diese Ermittlung zu einer verbesserten, weil genaueren Schätzung führt (vgl. BGH, VersR 2008, S. 214 f.). - BGH, 14.10.2008 - VI ZR 308/07
Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu überhöhtem Preis
Auszug aus AG Dinslaken, 23.09.2010 - 34 C 80/09
Der Geschädigte kann vom Schädiger gemäß § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH NJW 2009, S. 58). - BGH, 02.02.2010 - VI ZR 139/08
Erstattung von Mietwagenkosten nach Kfz-Unfall: Darlegungs- und Beweislast für …
Auszug aus AG Dinslaken, 23.09.2010 - 34 C 80/09
Zwar ergibt sich dies nicht bereits aus den vorgelegten (Internet-)Angeboten für Mietwagen, da das Internet im Zweifel ein "Sondermarkt" ist, der nicht ohne Weiteres mit dem "allgemeinen" regionalen Mietwagenmarkt vergleichbar sein muss (so auch BGH, Urt. v. 2.2.2010 -VI ZR 139/08, BeckRS 2010, 06683). - BGH, 02.02.2010 - VI ZR 7/09
Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schätzung der Mietwagenkosten
Auszug aus AG Dinslaken, 23.09.2010 - 34 C 80/09
Zwar ergibt sich dies nicht bereits aus den vorgelegten (Internet-)Angeboten für Mietwagen, da das Internet im Zweifel ein "Sondermarkt" ist, der nicht ohne Weiteres mit dem "allgemeinen" regionalen Mietwagenmarkt vergleichbar sein muss (so auch BGH, Urt. v. 2.2.2010 -VI ZR 139/08, BeckRS 2010, 06683). - BGH, 15.02.2005 - VI ZR 74/04
Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif
Auszug aus AG Dinslaken, 23.09.2010 - 34 C 80/09
Die Kosten einer Vollkaskoversicherung sind nämlich auch dann als erforderlich anzusehen, wenn für das Unfallfahrzeug keine Vollkaskoversicherung bestand, der Geschädigte aber während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist, beispielsweise dadurch, dass der Mietwagen in einem neueren und gepflegteren und damit höherwertigem Zustand ist als das Unfallfahrzeug (BGH, NJW 2005, S. 1041 ff.).