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   AG Dorsten, 11.02.2021 - 21 C 198/20   

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https://dejure.org/2021,66308
AG Dorsten, 11.02.2021 - 21 C 198/20 (https://dejure.org/2021,66308)
AG Dorsten, Entscheidung vom 11.02.2021 - 21 C 198/20 (https://dejure.org/2021,66308)
AG Dorsten, Entscheidung vom 11. Februar 2021 - 21 C 198/20 (https://dejure.org/2021,66308)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.01.1988 - IVa ZR 128/86

    Annahmeverzug des Dienstberechtigten bei Angebot vor Kündigung des

    Auszug aus AG Dorsten, 11.02.2021 - 21 C 198/20
    Das wörtliche Angebot muss nach der Annahmeverweigerung bzw. nach der unterlassenen Mitwirkungshandlung erklärt werden (BGH NJW 1988, 1201; Erman, 16. Auflage 2020, § 295 BGB, Rn. 2).

    Der BGH führt in seiner Entscheidung vom 20.01.1988 (Aktenzeichen: IVa ZR 128/86) aus, dass das wörtliche Angebot des Schuldners zeitlich der Annahmeverweigerung des Gläubigers nachfolgen müsse.

  • BGH, 14.10.1993 - IX ZR 104/93

    Bemessung des Streitwerts einer Klage auf Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde

    Auszug aus AG Dorsten, 11.02.2021 - 21 C 198/20
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 14.10.1993 - IX ZR 104/93) ist der Gegenstandswert der Klage auf Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde nicht ohne weiteres mit dem Wert der dieser zugrundeliegenden Forderung identisch, sondern nach § 3 ZPO zu schätzen.
  • BGH, 12.11.2009 - V ZR 71/09

    Statthaftigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die in einem

    Auszug aus AG Dorsten, 11.02.2021 - 21 C 198/20
    Hat das erstinstanzliche Gericht im angefochtenen Urteil über die Kosten eines erledigten (oder anerkannten) und eines nicht erledigten Teils entschieden, so ist gegen die Kostenentscheidung, die den durch die übereinstimmende Erklärung der Parteien (oder durch das Anerkenntnis) erledigten Teil betrifft, das Rechtsmittel der Berufung gegeben, wenn auch die Entscheidung zur Hauptsache mit der Berufung angefochten wird (BGH, Beschluss vom 12.11.2009 -V ZR 71/09 -, juris).
  • BGH, 10.02.2016 - VII ZB 56/13

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Kosten für eine Prozessbürgschaft als Kosten der

    Auszug aus AG Dorsten, 11.02.2021 - 21 C 198/20
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 10.02.2016 - VII ZB 56/13) sind die Kosten einer Prozessbürgschaft für eine nur gegen Stellung einer Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärten Entscheidung gemäß § 709 Satz 1, § 711 Satz 1 Halbsatz 3 ZPO Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 Abs. 1 ZPO.
  • LG Essen, 16.02.2022 - 15 T 24/21

    Anhörungsrüge

    Der Beschluss des Landgerichts Essen vom 08.07.2021 (Az. 15 T 24/21) sowie die Kostenentscheidung im Urteil des Amtsgerichts Dorsten vom 11.02.2021 (Az. 21 C 198/20), soweit die Kosten des sofortigen Anerkenntnisses betroffen sind, werden aufgehoben.
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