Rechtsprechung
AG Dorsten, 28.01.2004 - 3 C 365/04 |
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Volltextveröffentlichung
Kurzfassungen/Presse
- dr-bahr.com (Leitsatz)
0190-Dialer
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- AG Münster, 03.09.2003 - 5 C 1775/03
Abtretung Mehrwertdienste-Entgelt
Auszug aus AG Dorsten, 28.01.2004 - 3 C 365/04
Von daher scheint es zumindest eine Rechtsprechung, der sich das Amtsgericht Dorsten anschließt zu geben, vergleiche etwa Amtsgericht Berlin-Wedding, Urteil vom 01.09.2003, MMR 2003, Heft 12; Amtsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 19.08.2003, MMR 2003, Heft 12; Amtsgericht Münster, Urteil vom 03.09.2003, Aktenzeichen: 5 C 1775/03, wonach der Netzbetreiber, der die Vergütung für die Mehrwertdienste verlangt, substantiiert die mit dem Mehrwertdienst verbundene Leistung konkretisieren und Umstände dafür dartun muß, dass es dem Willen des Kunden entsprach, solche Dinge in Anspruch zu nehmen, da dann, wenn der Netzbetreiber selbst nicht weiß, um was für einen Mehrwertdienst es sich handelt, es für den Telefonkunden praktisch unmöglich ist darzutun, dass er diesen Mehrwertdienst nicht in Anspruch genommen hat.