Rechtsprechung
   AG Dortmund, 06.02.2018 - 729 OWi - 261 Js 2511/17 - 379/17, 729 OWi 379/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,4298
AG Dortmund, 06.02.2018 - 729 OWi - 261 Js 2511/17 - 379/17, 729 OWi 379/17 (https://dejure.org/2018,4298)
AG Dortmund, Entscheidung vom 06.02.2018 - 729 OWi - 261 Js 2511/17 - 379/17, 729 OWi 379/17 (https://dejure.org/2018,4298)
AG Dortmund, Entscheidung vom 06. Februar 2018 - 729 OWi - 261 Js 2511/17 - 379/17, 729 OWi 379/17 (https://dejure.org/2018,4298)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    Keine Geschwindigkeitsschätzung durch Polizei ins Blaue hinein

  • IWW

    §§ 3 Abs. 1, 49 StVO, 24 StVG

  • bussgeldsiegen.de

    Geschwindigkeitsüberschreitung - Geschwindigkeitsschätzung durch Polizei - Geständnis Betroffener

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Geschwindigkeitsüberschreitung: Spontane Äusserung "Ich war zu schnell"

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Geschwindigkeitsüberschreitung: Spontane Äusserung Ich war zu schnell

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Im Bußgeldverfahren: "Ich war zu schnell" - reicht das?

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    "Es stimmt, ich war zu schnell"

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Wenn die Polizei einen Geschwindigkeitsverstoß schätzt, reicht das nicht aus!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Die Aussage "Ich war zu schnell" reicht nicht als Nachweis eines Geschwindigkeitsverstoßes

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Polizeiliche Schätzung ohne weitere Tatsachen beweist keine Geschwindigkeitsüberschreitung

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 123
 
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Wird zitiert von ...

  • AG Villingen-Schwenningen, 16.01.2020 - 6 Ds 66 Js 980/19

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit der Strafnorm

    Es ist in der Rechtsprechung zu § 3 Abs. 1 StVO bzw. § 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB anerkannt, dass die Überschreitung der örtlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Sinne des § 3 Abs. 3 StVO als Indiz für die Überschreitung der angepassten Geschwindigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 StVO gewertet werden kann (OLG Celle, Beschluss vom 3.1.2013 - 31 Ss 50/12 = NZV 2013, 252, 253; KG, Urteil vom 4.2.2002 - 12 U 111/01 = NZV 2003, 381, 382; OLG Celle, Urteil vom 24.10.2002 - 14 U 24/02 = BeckRS 2002, 17260, Rn. 3; OLG Koblenz, Beschluss vom 19.9.2019 - 2 OWi 6 SsBs 214/19 = SVR 2020, 33, 34; OLG Hamm, Urteil vom 12.12.1995 - 27 U 167/95 = NJWE-VHR 1996, 116; AG Dortmund, Urteil vom 6.2.2018 - 729 OWi-261 Js 2511/17-379/17 = BeckRS 2018, 1288; AG Karlsruhe, Urteil vom 29.4.2019 - 6 OWi 440 Js 24131/18 = BeckRS 2019, 28582 Rn. 21; vgl. auch Zopfs , Aggressivität im Straßenverkehr - Teilbereich Illegale Autorennen/Alleinraser, DAR 2020, 9, 11 m.w.N.).

    Es ist dabei klar, dass Feststellungen zur angemessenen Geschwindigkeit in diesen Fällen nur bei detaillierten Angaben zu den Folgen des Fahrverhaltens für andere Verkehrsteilnehmer und vergleichbaren Anhaltspunkten getroffen werden können (vgl. AG Dortmund, Urteil vom 6.2.2018 - 729 OWi-261 Js 2511/17-379/17 = BeckRS 2018, 1288 Rn. 3; Janssen , jurisPR-StrafR 20/2019 Anm. 4).

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