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   AG Dortmund, 10.05.2022 - 425 C 7329/21   

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AG Dortmund, 10.05.2022 - 425 C 7329/21 (https://dejure.org/2022,10955)
AG Dortmund, Entscheidung vom 10.05.2022 - 425 C 7329/21 (https://dejure.org/2022,10955)
AG Dortmund, Entscheidung vom 10. Mai 2022 - 425 C 7329/21 (https://dejure.org/2022,10955)
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Volltextveröffentlichung

  • RA Kotz

    Flugverspätung - Ausgleichszahlung und Schadensersatz

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Ausgleichszahlung und Schadensersatz wegen einer Flugverspätung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 12.05.2011 - C-294/10

    Eglitis und Ratnieks - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 3

    Auszug aus AG Dortmund, 10.05.2022 - 425 C 7329/21
    Wo die "Opfergrenze" liegt und wann sie überschritten wird, lässt sich nur in einer flexiblen und vom Einzelfall abhängigen Betrachtung des konkreten Falls unter Beleg durch konkrete Zahlen beurteilen (EuGH 12.05.2011 - C-294/10, BeckRS 2011, 80518 Rn. 29 f.; EuGH 04.05.2017, BeckRS 2017, 108627 Rn. 28 ff.; EuGH 26.6.2019 - C-159/18, BeckRS 2019, 12285 Rn. 25; LG Frankfurt a.M. 30.01.2020 2-24 O 117/18; BeckRS 2020, 1822; Schmid in BeckOK Fluggastrechte-VO (1.1.2022), Art. 5 Rn. 352).

    Dabei geht der EuGH von "einem flexiblen und vom Einzelfall abhängigen Begriff der zumutbaren Maßnahme" aus und weist dabei darauf hin, dass es Sache des nationalen Gerichts ist zu beurteilen, ob im zu beurteilenden Fall angenommen werden kann, dass das Luftverkehrsunternehmen die der Situation angemessenen Maßnahmen getroffen hat (EuGH vom 12.05.2011 - C-294/10, BeckRS 2011, 80518, Rdnr. 25).

  • EuGH, 26.06.2019 - C-159/18

    Moens

    Auszug aus AG Dortmund, 10.05.2022 - 425 C 7329/21
    Wo die "Opfergrenze" liegt und wann sie überschritten wird, lässt sich nur in einer flexiblen und vom Einzelfall abhängigen Betrachtung des konkreten Falls unter Beleg durch konkrete Zahlen beurteilen (EuGH 12.05.2011 - C-294/10, BeckRS 2011, 80518 Rn. 29 f.; EuGH 04.05.2017, BeckRS 2017, 108627 Rn. 28 ff.; EuGH 26.6.2019 - C-159/18, BeckRS 2019, 12285 Rn. 25; LG Frankfurt a.M. 30.01.2020 2-24 O 117/18; BeckRS 2020, 1822; Schmid in BeckOK Fluggastrechte-VO (1.1.2022), Art. 5 Rn. 352).
  • AG Erding, 23.07.2012 - 3 C 719/12

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / "außergewöhnlicher Umstand" / Blitzschlag während

    Auszug aus AG Dortmund, 10.05.2022 - 425 C 7329/21
    Blitzschlag gehört zu solchen Umständen (Landesgericht Korneuburg RRA 2021, 91; AG Königs Wusterhausen RRa 2016, 138; AG Erding RRA 2013, 31).
  • EuGH, 04.05.2017 - C-315/15

    Die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel ist ein außergewöhnlicher Umstand,

    Auszug aus AG Dortmund, 10.05.2022 - 425 C 7329/21
    Wo die "Opfergrenze" liegt und wann sie überschritten wird, lässt sich nur in einer flexiblen und vom Einzelfall abhängigen Betrachtung des konkreten Falls unter Beleg durch konkrete Zahlen beurteilen (EuGH 12.05.2011 - C-294/10, BeckRS 2011, 80518 Rn. 29 f.; EuGH 04.05.2017, BeckRS 2017, 108627 Rn. 28 ff.; EuGH 26.6.2019 - C-159/18, BeckRS 2019, 12285 Rn. 25; LG Frankfurt a.M. 30.01.2020 2-24 O 117/18; BeckRS 2020, 1822; Schmid in BeckOK Fluggastrechte-VO (1.1.2022), Art. 5 Rn. 352).
  • LG Frankfurt/Main, 30.01.2020 - 24 O 117/18

    Fluggastrechte: Ausgleich bei Flugausfall aufgrund Pilotenstreiks

    Auszug aus AG Dortmund, 10.05.2022 - 425 C 7329/21
    Wo die "Opfergrenze" liegt und wann sie überschritten wird, lässt sich nur in einer flexiblen und vom Einzelfall abhängigen Betrachtung des konkreten Falls unter Beleg durch konkrete Zahlen beurteilen (EuGH 12.05.2011 - C-294/10, BeckRS 2011, 80518 Rn. 29 f.; EuGH 04.05.2017, BeckRS 2017, 108627 Rn. 28 ff.; EuGH 26.6.2019 - C-159/18, BeckRS 2019, 12285 Rn. 25; LG Frankfurt a.M. 30.01.2020 2-24 O 117/18; BeckRS 2020, 1822; Schmid in BeckOK Fluggastrechte-VO (1.1.2022), Art. 5 Rn. 352).
  • EuGH, 11.06.2020 - C-74/19

    Das störende Verhalten eines Fluggastes kann einen "außergewöhnlichen Umstand"

    Auszug aus AG Dortmund, 10.05.2022 - 425 C 7329/21
    Nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 11.06.2020, C-74/19) ist das ausführende Luftfahrtunternehmen von einer Ausgleichszahlung nur befreit, wenn es nachweisen kann, dass es die der Situation angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, indem es alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat, um zu vermeiden, dass dieser Umstand zur Annullierung oder zur großen Verspätung des betreffenden Fluges führt, ohne dass jedoch von ihm angesichts der Kapazitäten seines Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer verlangt werden könnten.
  • AG Düsseldorf, 23.02.2016 - 42 C 324/15
    Auszug aus AG Dortmund, 10.05.2022 - 425 C 7329/21
    Die Beklagte hat die Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf vom 23.02.2016 (42 C 324/15) zitiert.
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